Teileinziehung und Einziehung
hier: Schwanenplatz
Teilflächen der Fuchsbergstraße
Teilfläche des Menzelswegs
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
A. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Parkplatz teileingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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1 |
Schwanenplatz |
58; |
1102, 1103, 1690, 1694, 1695, 1696; |
Das Verfahren der
Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen
auf
eine Gemeindestraße,
bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen
(§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) – Anliegerstraße
beschränkt wird.
Weiterhin wird die
Nutzung ausschließlich auf
- Fußgänger- und Radfahrverkehr
- Fahrverkehr mit Kraftfahrzeugen zum
Erreichen der Tiefgarage der Grundstücke Schwanenplatz 2-6, sowie der nur
vom Schwanenplatz aus zu erreichenden Hinterhöfe und Stellplätze der
Grundstücke Benrather Straße 2-20, Mittelstraße 76-86 und Schwanenstraße
1-11
- Fahrverkehr zu den auf dem Schwanenplatz
vorgehaltenen Behindertenparkplätzen
eingeschränkt.
B. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Parkplatz eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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2 |
Schwanenplatz |
58; |
1691, 1692, 1693; |
C. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Anliegerstraße eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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3 |
Fuchsbergstraße |
47 |
Teil aus 472 |
4 |
Menzelweg |
65 |
Teil aus 2562 |
D. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Fuß- und Fahrradweg eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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5 |
Fußweg Fuchsbergstraße |
47 |
225 |
Die vorgenannten
Flurstücke der lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5 werden nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche
verwendet.
Die Verwaltung wird
beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung und der Einziehung der öffentlichen
Verkehrsfläche durchzuführen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Bis zur Errichtung
der Gebäude Schwanenplatz 2-6 diente der Platz als städtischer Parkplatz und
wurde durch die Stadt Hilden bewirtschaftet. Im Jahr 2000 ist daher der
Schwanenplatz als Parkplatz öffentlich gewidmet worden.
Im städtebaulichen
Vertrag vom 27.06.2002 hat sich die Stadt Hilden - wie bekannt – verpflichtet, den
Schwanenplatz umzugestalten. Die Bauarbeiten beginnen am 04.04.2005 und sollen
voraussichtlich im Juli 2005 beendet sein. In der Sitzungsvorlage Nr. 61/016,
die im nicht-öffentlichen Teil des Stadtentwicklungsausschusses am 08.12.2004
und im Rat am 15.12.2004 beraten wurde, wurde bereits darauf hingewiesen, dass
nach erfolgter Umgestaltung, die Widmung „der dann aktuellen Verkehrsbedeutung
und an die dann entstandenen neuen örtlichen Gegebenheiten angepasst“ wird.
Durch seinen Ausbau
bzw. Rückbau dient der Schwanenplatz mit Übergabe an den Verkehr als
Verkehrsberuhigter Anliegerbereich. Aus diesem Grund muss die Widmung der neuen
Verkehrsbedeutung durch Teileinziehung angepasst werden. Die nicht mehr als
öffentliche Verkehrsfläche benötigten Flächen werden eingezogen.
Es ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Flurstücke Gemarkung Hilden, Flur 58, Flurstück 1102
und 1103 im Privateigentum befinden. Grundlage der Widmung ist hier der
Umlegungsbeschluss U7/B36 aus dem Jahr 1973 mit dem damaligen Eigentümer.
Die gewidmeten
Bereiche der Fuchsbergstraße und des Menzelweges stehen den Anliegerverkehr
bzw. den Fußgänger- und Fahrradverkehr schon seit Jahren nicht mehr zur
Verfügung. Zur Bereinigung der Akten wird das förmliche Verfahren nun durchgeführt.
Gemäß StrWG NW ist
die Absicht der Einziehung / Teileinziehung drei Monate vor dem eigentlichen
Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den Anliegern und
eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Änderungswünsche
und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht werden, empfiehlt sich
eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als Straßenbaubehörde,
da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten über die Einziehung /
Teileinzeihung vermieden werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht werden,
kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen Einziehung / Teileinziehung inkl.
einer Rechtsbehelflehrung (Einspruchsfrist: 1 Monat) im Amtsblatt der Stadt
Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten ortsüblich öffentlich
bekannt gemacht werden.
( Günter Scheib )