Betreff
Änderung der Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen
Teileinziehung und Einziehung
hier: Schwanenplatz
Teilflächen der Fuchsbergstraße
Teilfläche des Menzelswegs
Vorlage
WP 04-09 SV 61/041
Aktenzeichen
61.2 6123-12 12
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

A.         Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Parkplatz teileingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Schwanenplatz

58;

1102, 1103, 1690, 1694, 1695, 1696;

 

Das Verfahren der Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen auf

 

eine Gemeindestraße, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) – Anliegerstraße

 

beschränkt wird.

 

Weiterhin wird die Nutzung ausschließlich auf

 

  1. Fußgänger- und Radfahrverkehr
  2. Fahrverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der Tiefgarage der Grundstücke Schwanenplatz 2-6, sowie der nur vom Schwanenplatz aus zu erreichenden Hinterhöfe und Stellplätze der Grundstücke Benrather Straße 2-20, Mittelstraße 76-86 und Schwanenstraße 1-11
  3. Fahrverkehr zu den auf dem Schwanenplatz vorgehaltenen Behindertenparkplätzen

 

eingeschränkt.

 

 

B.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Parkplatz eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

2

Schwanenplatz

58;

1691, 1692, 1693;

 

 

C.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Anliegerstraße eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

3

Fuchsbergstraße

47

Teil aus 472

4

Menzelweg

65

Teil aus 2562

 


 

D.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Fuß- und Fahrradweg eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

5

Fußweg Fuchsbergstraße

47

225

 

 

 

Die vorgenannten Flurstücke der lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5 werden nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche verwendet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung und der Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.“

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Bis zur Errichtung der Gebäude Schwanenplatz 2-6 diente der Platz als städtischer Parkplatz und wurde durch die Stadt Hilden bewirtschaftet. Im Jahr 2000 ist daher der Schwanenplatz als Parkplatz öffentlich gewidmet worden.

 

Im städtebaulichen Vertrag vom 27.06.2002 hat sich die Stadt Hilden  - wie bekannt – verpflichtet, den Schwanenplatz umzugestalten. Die Bauarbeiten beginnen am 04.04.2005 und sollen voraussichtlich im Juli 2005 beendet sein. In der Sitzungsvorlage Nr. 61/016, die im nicht-öffentlichen Teil des Stadtentwicklungsausschusses am 08.12.2004 und im Rat am 15.12.2004 beraten wurde, wurde bereits darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Umgestaltung, die Widmung „der dann aktuellen Verkehrsbedeutung und an die dann entstandenen neuen örtlichen Gegebenheiten angepasst“ wird.

 

Durch seinen Ausbau bzw. Rückbau dient der Schwanenplatz mit Übergabe an den Verkehr als Verkehrsberuhigter Anliegerbereich. Aus diesem Grund muss die Widmung der neuen Verkehrsbedeutung durch Teileinziehung angepasst werden. Die nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche benötigten Flächen werden eingezogen.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Flurstücke Gemarkung Hilden, Flur 58, Flurstück 1102 und 1103 im Privateigentum befinden. Grundlage der Widmung ist hier der Umlegungsbeschluss U7/B36 aus dem Jahr 1973 mit dem damaligen Eigentümer.

 

Die gewidmeten Bereiche der Fuchsbergstraße und des Menzelweges stehen den Anliegerverkehr bzw. den Fußgänger- und Fahrradverkehr schon seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Zur Bereinigung der Akten wird das förmliche Verfahren nun durchgeführt.

 

Gemäß StrWG NW ist die Absicht der Einziehung / Teileinziehung drei Monate vor dem eigentlichen Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den Anliegern und eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Änderungswünsche und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als Straßenbaubehörde, da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten über die Einziehung / Teileinzeihung vermieden werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht werden, kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen Einziehung / Teileinziehung inkl. einer Rechtsbehelflehrung (Einspruchsfrist: 1 Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

( Günter Scheib )