Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über den Stand der
Bauleitplanverfahren der Stadt Hilden zur Kenntnis.
Er beschließt, dass
im Jahr 2018 folgende Bauleitplanverfahren von der Stadtverwaltung mit Vorrang
bearbeitet werden sollen:
1.
Bebauungsplan Nr. 10D für die Grundstücke südlich
der Straße Feldstraße
2.
Bebauungsplan Nr. 18B für den Bereich Kilvertzheide
/ Grünstraße
3.
Bebauungsplan Nr. 103, 3. beschleunigte Änderung
für den Bereich Düsseldorfer Straße / Niedenstraße
4.
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 für den Bereich
Herderstr. / Auf dem Sand / Hans-Sachs-Straße
5.
Bebauungsplan Nr. 165A für den Bereich Walder Str.
8 (Teilfläche), 14-26 und Kirchhofstr. 15-25
6.
Bebauungsplan Nr. 248 für den Bereich Ohligser Weg
/ Stadtgrenze / Kiefernweg / Narzissenweg
7. Bebauungsplan Nr.
263 für die Grundstücke Schützenstraße 41-43 (künftig voraussichtlich bis Nr.
51)
Im Übrigen soll folgendes noch aufzustellende Satzungsverfahren
vorrangig bearbeitet werden:
8.
Stellplatzsatzung für die Stadt Hilden
Erläuterungen und Begründungen:
Den letzten
Bericht über den Stand der Bauleitplanverfahren (mit Stand vom 22.12.2016) hat
die Verwaltung dem Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 01.02.2017
vorgelegt.
Im Jahr 2017 wurden folgende Bauleitplanverfahren abgeschlossen:
• Bebauungsplan
Nr. 165, 1. vereinf. Änderung für den Bereich Gabelung / Kirchhofstraße
(Planungsziel: Ausschluss von Vergnügungsstätten (inkl.
Wettbüros))
• Bebauungsplan
Nr. 262 (VEP Nr. 21) für die Grundstücke Richrather Str. 170 und 172
(Planungsziel: Erweiterung REWE)
Weiterhin wurden folgende sonstige Satzungsverfahren abgeschlossen bzw.
bis zum abschließenden Satzungsbeschluss des Rates bearbeitet:
• Gestaltungssatzung Werbeanlagen II für den
Bereich des Stadtumbaugebiets Innenstadt
(Planungsziel: räumliche Erweiterung der Inhalte der
Werbeanlagensatzung I)
• 2. Nachtragsatzung zur
Sondernutzungssatzung
(Planungsziel: Regeln für mobile Werbeanlagen und
Warenauslagen)
In 2017 wurden folgende Verfahren zur Aufstellung eines neuen bzw.
Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Bebauungsplans neu eingeleitet:
• Bebauungsplan
Nr. 18B für den Bereich Kilvertzheide / Grünstraße
Planungsziel: Sicherung der städtebaulichen Gestalt der
historischen Siedlung / Anpassung der Festsetzungen an die Erhaltungssatzung
• Bebauungsplan
Nr. 138, 2. beschleunigte Änderung für den Bereich Krabbenburg / Breddert
Planungsziel: Aktualisierung der Festsetzungen, damit
neue Baukörper sich in die Umgebung einfügen
Neben den Bauleitplanverfahren wurde die
Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt Hildens
durch Mitarbeiter des Planungs- und Vermessungsamts durchgeführt und hierbei
u.a. die Erstellung von Vorentwürfen zur Ableitung von Kostenschätzungen zu
folgenden Projekten begleitet:
Projekt
A1neu Verbesserung der Verbindung
Mittelstraße-Stadtpark/Fritz-Gressard-Platz
Projekt
A3neu Aufwertung und Umgestaltung des
Eingangs in die Fußgängerzone im Bereich Am Kronengarten / Heiligenstraße /
östlicher Warrington-Platz
Projekt
A5neu Vergrößerung der Querungshilfen /
Mittelinseln für Fußgänger und Fahrradfahrer in der Kreuzung Ellerstr. /
Berliner Straße / Benrather Straße
Projekt
A10neu Verbesserung der Verbindung
Poststraße-Stadtpark/Fritz-Gressard-Platz
Projekt
B1neu Aufwertung des Platzes südlich des
Am-Rathaus-Centers
Die Projekte A1neu, A3neu und B1neu
wurden durch Beschluss des Rates am 12.07.2017 in die Fortschreibung
aufgenommen.
Außerdem wurde in
Zusammenarbeit mit dem Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, Köln
unter Beteiligung der Stadtmarketing GmbH und des Teams Wirtschaftsförderung das
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept fortgeschrieben. Nach Durchführung der
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange hat der Rat am 13.12.2017 das Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept als verbindliche Leitlinie für die kommenden Jahre
beschlossen.
Weiterhin wurde im
Jahr 2017 die Erarbeitung des neuen Regionalplans intensiv begleitet und die
Belange der Stadt Hilden so gut wie möglich in das Verfahren eingebracht.
Die Verwaltung schlägt vor, in 2018 folgende Bauleitplanverfahren /
Projekte aus der beiliegenden Liste aller Bauleitplanverfahren seitens des
Planungs- und Vermessungsamts vorrangig oder „mit Priorität“ bearbeiten zu
lassen [1]:
+ Bebauungsplan
Nr. 10D für die Grundstücke südlich der Straße Feldstraße
(Planungsziel: Anpassung
des Planungsrechts an moderne Anforderungen, Festlegung des
Nachverdichtungspotentials und Verhinderung von möglichen städtebaulichen
Fehlentwicklungen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange)
+ Bebauungsplan
Nr. 18B für den Bereich Kilvertzheide / Grünstraße
(Planungsziel: Sicherung der städtebaulichen Gestalt der
historischen Siedlung / Anpassung der Festsetzungen an die Erhaltungssatzung)
+ Bebauungsplan
Nr. 103, 3. beschleunigte Änderung für den Bereich Düsseldorfer Straße /
Niedenstraße
(Planungsziel: Umwandlung einer Grünfläche
(„Straßenabstandsfläche“) in gewerbliche Baufläche)
• Aufhebung
des Bebauungsplans Nr. 105 für Bereich Herderstr. / Auf dem Sand / Hans-Sachs-Straße
(Planungsziel: Entfall der nicht mehr zeitgemäßen und
größtenteils überplanten Festsetzung „Mittelgewerbegebiet“)
• Bebauungsplan
Nr. 165A für den Bereich Walder Str. 8 (Teilfläche), 14-26 und Kirchhofstr.
15-25
(Planungsziel: Allgemeines Wohngebiet mit neuer
Erschließung)
• Bebauungsplan
Nr. 248 für den Bereich Ohligser Weg / Stadtgrenze / Kiefernweg / Narzissenweg
(Planungsziel: Erhalt der schützenswerten Bäume und
Grünflächen, Anpassung an Bebauungsplan Nr. 151A)
• Bebauungsplan
Nr. 263 für die Grundstücke Schützenstraße 41-43 (künftig voraussichtlich bis
Nr. 51)
(Planungsziel: Bau eines Mehrfamilienhauses und weiterer
Einfamilienhäuser im rückwärtigen Grundstücksbereich)
Im Übrigen schlägt die Verwaltung vor, auch folgendes noch
aufzustellende Satzungsverfahren vorrangig zu bearbeiten:
• Stellplatzsatzung für die Stadt Hilden
Die
Novelle der Bauordnung für das Land NRW sieht in der vom Landtag am 20.12.2017
beschlossenen Fassung unter anderem vor, dass die bisherigen Regelung zum
Stellplatznachweis nur noch bis zum 31.12.2019 gültig ist.
Wenn es zu keinem weiteren Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung kommt, gilt
ab dem 01.01.2020 der neue § 50 BauO NRW, der nur noch dann einen Stellplatznachweis
verlangt, wenn die zuständige Kommune eine Satzung erlassen hat.
Wenn die Kommune keine Satzung erlässt, müssen ab dem 01.01.2020 nur bei
Bauvorhaben von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sowie beim Bau von
baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, bzw. von baulichen Anlagen
für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen
gemäß § 50 Abs. 2 BauO NRW (Fassung vom 14.12.2016) geeignete Stellplätze
für Menschen mit Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt
werden. Weitere Stellplätze sind nicht herzustellen.
Der § 50 Abs. 1 BauO lautet bisher:
„Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass bei Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen
und Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden müssen. Sie können auch
bestimmen, dass an Stelle der Stellplätze oder Garagen ein Geldbetrag an die
Gemeinde zu zahlen ist, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist oder aus
städtebaulichen Gründen untersagt wurde.“
Aus Sicht der Verwaltung ist es wichtig, auf Basis der mittlerweile
veröffentlichten Mustersatzung eine Stellplatzsatzung für Hilden zu erarbeiten.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
[1] Eine Gewichtung innerhalb der nach Nummern der Bauleitplanverfahren
geordneten Auswahl wird nicht festgelegt.
Die mit einem „+“ gekennzeichneten Bauleitplanverfahren sollten aus Sicht der
Verwaltung für das Jahr 2018 neu in die „Prioritätenliste“ aufgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
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Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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