Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2018. Außerdem beschließt er die
Neufestsetzung der Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen ab dem 01.01.2018, sowie die in vollem Wortlaut
vorliegende 1. Nachtragssatzung vom 13.12.2017 zur Satzung über die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden mit folgenden
Gebührensätzen:
Gebührentatbestand |
2018 |
2017 |
Kleinkläranlagen je
angefang. cbm |
24,92
€ |
24,60
€ |
Abflusslose Gruben je
angefang. cbm |
23,00
€ |
22,77
€ |
Nur nach Bedarf: |
|
|
Verlegung eines
Schlauches von mehr als 50 m je angefang. 10 m |
1,83
€ |
1,83
€ |
Einsatz Spülwagen /
Kombi-Fahrzeug je angefangene Std. |
164,40
€ |
164,40
€ |
Einsatz Saugwagen je
angefangene Std. |
155,26
€ |
155,26
€ |
Erschwernis bei schwer
zugänglichen Grundstücken je Stück |
155,26
€ |
155,26
€ |
Zulage für geringe
Mengen bei Leerung von nur einer Anlage je Stück |
155,26
€ |
155,26
€ |
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet
anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu
beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des
in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw.
Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die entsprechende
Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen erstmals 1991
beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung. Dafür werden
die erforderlichen Gebühren erhoben.
Die Gebührenbedarfsberechnung der Kleinkläranlagen und abflusslosen
Gruben erfolgt aus Gründen der Plausibilität in der selben Matrix wie die
Gebührenbedarfsberechnung für die Stadtentwässerung. Die einzelnen
Kostenpositionen sind der beigefügten Matrix zu entnehmen.
Die Anzahl der Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich
24, die der abflusslosen Gruben 11 mit insgesamt ca. 100 angeschlossenen
Einwohnern betragen.
Die abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre
mit 285 cbm unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt.
Die Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren nahezu
unverändert.
Entsprechend der neuen Gebührenbedarfsberechnung wurden die Gebühren für
2018 auf 24,92 € pro abgefahrene cbm Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und
23,00 € pro abgefahrene cbm Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.
Entwicklung der Gebühren seit 2009
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
|
Kleinkläranlagen
je angefang. cbm |
19,12 |
18,72 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
24,60 |
24,92 |
Abflusslose
Gruben je angefang. cbm |
18,23 |
17,85 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
22,77 |
23,00 |
gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
1103020030 |
432310 |
Gebühren |
6.728,- |
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2018 |
1103020030 |
539210 |
Aufwendungen |
6.728,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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