Betreff
1. Nachtragssatzung vom 13.12.2017 zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 60/045
Aktenzeichen
IV/60.1-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2018. Außerdem beschließt er die Neufestsetzung der Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen ab dem 01.01.2018, sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung vom 13.12.2017 zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden mit folgenden Gebührensätzen:

 

Gebührentatbestand

2018

2017

Kleinkläranlagen je angefang. cbm

24,92 €

24,60 €

Abflusslose Gruben je angefang. cbm

23,00 €

22,77 €

Nur nach Bedarf:

 

 

Verlegung eines Schlauches von mehr als 50 m je angefang. 10 m

1,83 €

1,83 €

Einsatz Spülwagen / Kombi-Fahrzeug je angefangene Std.

164,40 €

164,40 €

Einsatz Saugwagen je angefangene Std.

155,26 €

155,26 €

Erschwernis bei schwer zugänglichen Grundstücken je Stück

155,26 €

155,26 €

Zulage für geringe Mengen bei Leerung von nur einer Anlage je Stück

155,26 €

155,26 €

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die entsprechende Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung. Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben.

Die Gebührenbedarfsberechnung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt aus Gründen der Plausibilität in der selben Matrix wie die Gebührenbedarfsberechnung für die Stadtentwässerung. Die einzelnen Kostenpositionen sind der beigefügten Matrix zu entnehmen.

Die Anzahl der Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 24, die der abflusslosen Gruben 11 mit insgesamt ca. 100 angeschlossenen Einwohnern betragen.

Die abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre mit 285 cbm unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt. Die Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren nahezu unverändert.

Entsprechend der neuen Gebührenbedarfsberechnung wurden die Gebühren für 2018 auf 24,92 € pro abgefahrene cbm Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und 23,00 € pro abgefahrene cbm Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.

 

Entwicklung der Gebühren seit 2009

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Kleinkläranlagen je angefang. cbm

19,12

18,72

19,29

19,29

19,29

19,29

19,29

19,29

24,60

24,92

Abflusslose Gruben je angefang. cbm

18,23

17,85

18,39

18,39

18,39

18,39

18,39

18,39

22,77

23,00

 

 

gez. Birgit Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2018

1103020030

432310

Gebühren

6.728,-

2018

1103020030

539210

Aufwendungen

6.728,-

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete