Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden fasst folgenden Beschluss:
1.
Die Stadt Hilden beabsichtigt, gemeinsam mit der
Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die
Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) sowie zusammen mit den mitbedienten Aufgabenträgern und dem Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)
-
die Rheinbahn AG (Rheinbahn),
-
die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann mbH (KVGM)
und
-
die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)
als „Gruppe
von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“
für den Zeitraum
vom 01.11.2019 bis 30.04.2042 im Rahmen eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Erbringung von öffentlichen
Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz einschließlich der
damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Wege der
Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 zu betrauen.
Die Direktvergabe
erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbandes
VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Modell.
Gegenstand der
Direktvergabe ist das bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam
bediente als integrierte Gesamtleistung aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und
Busverkehren bestehende Netz (in Hilden nur Busverkehrsnetz). Zu diesem Netz zählen
auch grenzüberschreitende Linien, die in die Gebiete benachbarter
ÖPNV-Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen. Umfang, Art und Weise
und Qualität der in diesem Gesamtnetz ab dem 01.11.2019
zu erbringenden Verkehrsdienste richten sich nach den vom Kreistag des Kreises
Mettmann und dem Rat der Stadt Düsseldorf verabschiedeten jeweiligen
Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten
Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste betreffen. Der
öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Möglichkeiten zur Umsetzung politisch gewollter
Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes vorsehen.
- Die durch den Rat der Stadt
Hilden mit Beschluss vom 17.12.2008 ausgesprochene und bis zum 02.12.2019
laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der Rheinbahn, der KVGM
und der VGH im Stadtgebiet Hilden wird von der Stadt Hilden mit Wirkung
zum 01.11.2019 unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die
Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“
wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum
Wirksamwerden der Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH“ zurückgenommen.
- Der Rat der Stadt Hilden ermächtigt die
Verwaltung, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann in
Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und –
soweit erforderlich – in Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern
alle für die Vorbereitung der beabsichtigten Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH“ erforderlichen Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen.
Dies umfasst
insbesondere auch die für das erste Quartal 2018 vorgesehene Veröffentlichung
der Direktvergabeabsicht im Rahmen einer Vorabbekanntmachung nach Art. 7
Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
im Amtsblatt der Europäischen Union. Hierbei ist im Rahmen der
Aufgabenträgerschaft für das Gebiet der Stadt Hilden der vom Kreistag
beschlossene(und auch für Hilden als kreisangehörige Stadt geltende)
Nahverkehrsplan durch die Vorgabe entsprechender Anforderungen an die
Verkehrsbedienung umzusetzen. Der Rat der Stadt Düsseldorf wird im Rahmen seiner
Zuständigkeit entsprechende Beschlüsse zur Umsetzung des Nahverkehrsplans für
die Stadt Düsseldorf fassen. Der nach
Durchführung der Vorabbekanntmachung und nach Ablauf des einzuhaltenden
Wartejahres zu erteilende öffentliche Dienstleistungsauftrag ist im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Weisung im
Einklang mit den Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 näher auszugestalten.
- Die Verwaltung wird ferner ermächtigt,
an der Betrauung benachbarter kommunaler Verkehrsunternehmen durch deren
Eigentümerkommunen nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung, des VRR-Modells sowie des VRR-Finanzierungssystems
mitzuwirken und insbesondere die hierfür erforderlichen Zustimmungen zu
erteilen, soweit das Gebiet der Stadt Hilden betroffen ist.
- Die Beschlüsse des Rates
der Stadt Hilden zur Betrauung von Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet vom
17.12.2008 – unter Berücksichtigung des Beschlusses unter 2.- und zur Aufgabenübertragung
auf den Zweckverband VRR vom 04.02.2015 bleiben unberührt. Die mit dem VRR
abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird entsprechend der
Beschlusslage ergänzt. Maßgebend für die Vorabbekanntmachung entsprechend
diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des
VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Gruppe von
Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH innerhalb des VRR
Betriebsleistungen erbringt.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Kreistag des Kreises Mettmann hat in seiner Sitzung am 08.10.2009
die kreiseigene Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann GmbH (KVGM), die Rheinbahn
AG (Rheinbahn) und die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH) sowie weitere, das
Kreisgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen auf der Grundlage des Nahverkehrsplans und ergänzender Vorgaben
betraut. Diese Betrauung stellt eine Bestandsbetrauung nach Artikel 8 Abs. 2
der VO (EG) 1370/2007 dar und endet am 03.12.2019. Sie bezieht sich im
Stadtgebiet Hilden auf alle bedienenden ÖSPV-Linien, ohne die Ortsbuslinie O 3.
(ÖSPV = Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr)
Die Stadt Hilden wiederum hat als Aufgabenträger nur für die
Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) und damit für die Ortsbuslinie O 3 am
17.12.2008 einen entsprechenden Betrauungsbeschluss gefasst. Die Betrauung
begann mit dem 18.12.2008 und endet im Einklang mit der EU-Verordnung EU-VO
1370/07 am 02.12.2019.
Aufgrund
erheblicher Vorlaufzeiten sind schon jetzt Maßnahmen für zukünftige Folgeregelungen
erforderlich.
Der Kreis Mettmann ist nach den Bestimmungen des ÖPNVG NRW als
Aufgabenträger des ÖPNV für die Sicherstellung der ausreichenden
Verkehrsbedienung im ÖPNV in seinem Gebiet verantwortlich. Das bezieht sich im
Gebiet der Stadt Hilden im Detail auf die Bus-Linien 741, 781, 782, 783, 784
und 785.
Der Kreis ist zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007.
Die Verkehrsbedienung erfolgt derzeit im Rahmen der vorgenannten, bis zum
03.12.2019 laufenden Betrauung, die auf einer Übergangsregelung der in 2009 in
Kraft getretenen EU Verordnung basierte und einen befristeten Bestandsschutz
gewährt. (wie bereits oben erwähnt: für die Linie O 3 läuft die Betrauung bis
zum 02.12.2019)
Die Stadt Düsseldorf (u.a. für die für die Stadt Hilden relevanten
Bus-Linien 781, 782, 784 und 785) hat ebenfalls ihr eigenes Verkehrsunternehmen
Rheinbahn betraut.
Sowohl Stadt Düsseldorf als auch Kreis Mettmann haben ihre eigenen
Verkehrsunternehmen Rheinbahn und KVGM in der Vergangenheit betraut.
Bekanntlich sind weder die KVGM noch die VGH selbst operativ tätig. Sie
haben die Leistungserbringung über Kooperationsverträge auf die Rheinbahn übertragen.
Gemeinsam stellen damit der Kreis Mettmann, die Stadt Düsseldorf und die
Stadt Hilden mit ihren Unternehmen in dem von ihrer Kooperation umfassten
Verkehrsgebiet ein einheitliches Verkehrsangebot durch ein integriertes
Gesamtnetz einschließlich der damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen sicher, das übergreifend aus einer Hand gesamthaft geplant und
gesteuert wird. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kreis Mettmann, der Stadt
Düsseldorf und der Stadt Hilden soll dazu im Rahmen des VRR weiter verstetigt
und durch geeignete Maßnahmen ausgestaltet werden.
Für die Aufrechterhaltung der Verkehrsbedienung in Fortsetzung der
bestehenden bewährten Kooperation besteht mit Auslaufen der Bestandsbetrauungen
die Notwendigkeit, eine Anschlussregelung in Form eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO (EG) 1370/2007 zu treffen und dabei die
Finanzierung der Verkehrsdienste mit öffentlichen Mitteln beihilferechtskonform
zu ermöglichen.
Mit der Vergabe im Rahmen des VRR-Modells (als Gruppe von Behörden) an
die Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH können auch für die Zukunft die übergreifenden,
zusammenhängenden Personenverkehrsdienste mit einer Verkehrsfunktion für das
Gruppengebiet der Behörden sichergestellt werden.
Vorabbekanntmachung
Vor Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als
Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH ist ein
gesetzlich vorgegebenes Verfahren zu durchlaufen. Nach Artikel 7 Abs. 2 VO (EG)
1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG ist spätestens ein Jahr vor der beabsichtigten Direktvergabe
eine Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht
im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Mit der Vorabbekanntmachung beginnt
eine dreimonatige Frist, innerhalb derer interessierte Unternehmen die in der
Vorabbekanntmachung dargestellte Verkehrsbedienung auf eigenwirtschaftlicher
Basis (Durchführung gleichwertiger Personenverkehrsdienste ohne Zuschussgewährung)
beantragen können.
Die Vorabbekanntmachung der Direktvergabeabsicht für das integrierte
Gesamtnetz der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH soll im ersten
Quartal 2018 durch den VRR vorgenommen werden. Die finalen Gremienbeschlüsse
des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden zur
Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH und die
anschließende Umsetzung können im Jahr 2019 nach Ablauf des sogenannten
Wartejahres erfolgen, wenn sich kein interessiertes Unternehmen gemeldet.
Die Stadt Hilden ist über die VGH Mitglied des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und hat diesem im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung einzelne Aufgabengemäß §§ 5, 5a der Zweckverbandssatzung
übertragen. Für eine abgestimmte Vorgehensweise bei Auslauf von
Bestandsbetrauungen nach altem Recht hat der VRR eine verbundweit einheitliche
Lösung entwickelt. Der Rat der Stadt Hilden hat am 04.02.2015 beschlossen (siehe
Vorlage WP 14-20 SV 61/025), dieses Gruppenmodell mitzutragen und einer
Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR im Rahmen einer Mandatierung
zugestimmt. Dies umfasst u.a. die Abstimmung des Inhalts der
Vorabbekanntmachung und die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung nach Beschluss
des Rates der Stadt Hilden. Die entsprechende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung wird dem gemäß ergänzt.
Ungeachtet dessen entscheidet die Stadt Hilden über das Verkehrsangebot
auf der Ortsbuslinie O 3 und der Kreis Mettmann weiterhin über die zukünftige
Ausgestaltung des ÖPNV (bei den sonstigen in Hilden verkehrenden Buslinien),
das jeweilige Leistungsangebot und die damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen. Der Kreis und die Stadt Hilden sind damit im Innenverhältnis
zum Zweckverband VRR verantwortlich und zuständig für die Wahrnehmung der ihm
obliegenden Aufgaben zur rechtswirksamen Durchführung der Direktvergabe.
Das VRR-Modell geht von Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben an
interne Betreiber im Verbundraum des VRR aus. Der Rat der Stadt Hilden hat in
diesem Zusammenhang - dem Modell des VRR
folgend - festgestellt, dass die Stadt Hilden als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs.
1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern/zuständigen Behörden im
Verbandsgebiet des Zweckverbands VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art.
5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bildet.
Direktvergabe
Nachfolgend wird aus Sicht der Stadt Hilden auf die Begründung der
Absicht der Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH
[gleich= interner Betreiber], die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Direktvergabe, den Inhalt und die Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe,
die Zustimmung zur Direktvergabe benachbarter Aufgabenträger und die Finanzierung
der zu erbringenden Verkehrsdienste eingegangen.
Begründung der Absicht der Direktvergabe der
Gesamtleistung an den internen Betreiber
Die VO (EG) 1370/2007, die den Rechtsrahmen im Bereich des öffentlichen
Personenverkehrs festgelegt, überlässt den zuständigen Behörden die
Entscheidung, ob der Verkehr selbst erbracht, im Rahmen einer Direktvergabe an
einen internen Betreiber vergeben oder einem wettbewerblichen Verfahren
unterzogen wird. Den Aufgabenträgern steht es uneingeschränkt frei, ihren ÖPNV
mit eigenen Beteiligungsgesellschaften zu organisieren. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung steht ihnen diesbezüglich ein sehr weitreichender Einschätzungs-
und Gestaltungsspielraum zu.
Die Stadtverwaltung Hilden hält es für sachgerecht, zielführend und
notwendig, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann im Rahmen
des VRR-Modells die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH mit der
Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im gemeinsamen
integrierten Netz zu beauftragen.
Soweit das gemeinsame Netz sich auf dem Gebiet der Aufgabenträger Kreis
Mettmann und Stadt Hilden befindet, soll es dabei weiterhin im Wege der
Kooperation mit der KVGM und der VGH durch die Rheinbahn bedient werden.
Die wirtschaftlichen und qualitativen Gründe für die Direktvergabe als Gesamtleistung sowie die damit verfolgte
Zielsetzung entsprechen auch denen des aktuell gültigen 3. Nahverkehrsplans des
Kreises Mettmann, der ebenfalls für die Stadt Hilden als kreisangehörige Stadt
gilt.
Der Betrieb des integrierten Netzes incl. der grenzüberschreitenden bzw.
abgehenden Linien bedarf aus Sicht der Fahrgäste einer übergreifenden Planung
und betrieblichen Steuerung. Im öffentlichen Verkehrsinteresse muss ein
zwischen Bahnen und Bussen abgestimmtes und miteinander vertaktetes
Fahrplanangebot sichergestellt werden. Die Rheinbahn verfügt über die
erforderlichen Ressourcen und das notwendige Know-how, um den daraus
resultierenden Anforderungen gerecht zu werden.
Mit der beabsichtigten Direktvergabe werden die wirtschaftliche Existenz
der Unternehmen und damit die Arbeitsplätze auch in der
Region gesichert. Die Gesellschafterstellung
der Stadt Hilden räumt dieser gleichzeitig einen weitreichenden und beherrschenden
Einfluss auf die VGH als 100 %ige Tochter ein.
Die Stadt Hilden verfügt aus ihrer Gesellschafterstellung
über die notwendigen Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die VGH-Verkehre im
Stadtgebiet.
Erfüllung der Voraussetzungen für die
Direktvergabe
Für eine wettbewerbsfreie Direktvergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Die zuständige Behörde muss über den internen
Betreiber eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über eine eigene
Dienststelle entspricht. Bei einer Betreibergruppe wird es dabei als
ausreichend angesehen, dass jeder der an der Betreibergruppe beteiligten
internen Betreiber der alleinigen Kontrolle seiner Eigentümer-Körperschaft untersteht.
-
Der interne Betreiber bzw. die Gruppe von
Betreibern darf öffentliche Personenverkehrsleistungen grundsätzlich nur
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde bzw. der Gruppe von Behörden
erbringen (hiervon ausgenommen sind Leistungen auf abgehenden Linien, die in
das Zuständigkeitsgebiet anderer Aufgabenträger führen).
-
Den überwiegenden Teil der im Rahmen des
öffentlichen Dienstleistungsauftrags vergebenen öffentlichen
Personenverkehrsleistungen muss die Gruppe von Betreibern selbst erbringen.
Der Nachweis der Voraussetzungen in Bezug auf die KVGM wird
vom Kreis Mettmann, für die VGH von der Stadt Hilden und für die Rheinbahn von
der Stadt Düsseldorf gegenüber dem VRR entsprechend erbracht. Hierfür
ist eine Bescheinigung erforderlich, welche noch auszuformulieren ist.
Diese Bescheinigung kann nicht von der Verwaltung selbst
ausgestellt, sondern muss von einem unabhängigen „Dritten“ abgefasst werden.
Sowohl die Stadt Düsseldorf als auch der Kreis Mettmann
lassen sich dabei durch einen gemeinsamen externen Dienstleister unterstützen.
Die von der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH bedienten
Linien verkehren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Kreises Mettmann, der
Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden sowie der mitbedienten Aufgabenträger innerhalb
des VRR-Gebiets (und damit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der durch den
Zweckverband VRR definierten Gruppe).
Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH erbringt den
überwiegenden Teil aller Verkehrsdienste (Bus und Schiene; in Hilden: nur Bus),
die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, selbst.
Gegenstand der beabsichtigten Direktvergabe
Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ab
Ende 2019) ist der integrierte Verkehr im Zuständigkeitsgebiet des Kreises
Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden sowie auf
grenzüberschreitenden Linien im Gebiet der mitbedienten Aufgabenträger innerhalb
des VRR-Gebiets. Zur Sicherung der ausreichenden Verkehrsbedienung sowie zur
weiteren Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Nahverkehrsangebotes werden
die Stadtbahn- und die Straßenbahnlinien (im Wesentlichen in Düsseldorf, tlw.
in Ratingen) sowie die Busverkehre (z.B. in Hilden) einschließlich gebietsübergreifender
bzw. abgehender Linien in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften dabei
als Gesamtnetz definiert.
Daran anknüpfend ist die Vergabe als integrierte Gesamtleistung
beabsichtigt. Dies dient dem Schutz der Direktvergabe vor „Rosinenpickerei“ und
dem Erhalt eines abgestimmten Verkehrsangebots im vom Kreis Mettmann, der Stadt
Düsseldorf und der Stadt Hilden zu verantwortenden Bedienungsgebiet. Hierzu
gehören insbesondere die heute von der Gruppe dieser Verkehrsunternehmen in
Zusammenarbeit mit weiteren Verkehrsunternehmen betriebenen Linien (in Hilden
beispielsweise die Linien 741 und 782). Ferner gehören zum Gegenstand der
Vergabe auch die Verkehrsdienste im Bedienungsgebiet, die gemäß den
Nahverkehrsplänen künftig eingeführt werden sollen (eine entsprechende
Beschlussfassung durch die kommunalen Gremien vorausgesetzt). Da die
Nahverkehrspläne einer regelmäßigen Überarbeitung, Anpassung und Änderung
unterliegen (ca. alle fünf Jahre), sind auch derartige Änderungen mit
eingeschlossen.
Die zu erbringenden Verkehrsdienste umfassen neben der Durchführung der
Fahrleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr auch das Vorhalten
von Betriebsmitteln, den Betrieb der Infrastruktur und der Leitstelle, den Bau
von Schieneninfrastruktur, den Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und die
Kundenbetreuung. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll hierfür
Anforderungen an Umfang, Art und Weise sowie Qualität der Verkehrsdienste und
weitere von der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH zu erfüllende
Auflagen enthalten. Diese werden in Umsetzung der für das Bedienungsgebiet vom
Kreistag des Kreises Mettmann bzw. vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossenen
Nahverkehrspläne sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten
Aufgabenträger, soweit die Leistungen der Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH betroffen sind, ausgestaltet.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für seine Laufzeit die
Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich
welcher Art im gesamten von ihm gedeckten Verkehrsgebiet gewährleisten. Er soll
ausdrücklich auch Regelungen dahingehend vorsehen, dass das Verkehrsangebot auf
Verlangen eines Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung eines
Nahverkehrsplans innerhalb eines bestimmten Korridors auch durch die Gruppe von
Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH selbst an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte Nahverkehrsplanung oder andere veränderte
Umstände anzupassen ist.
Damit können die Stadt Hilden und der Kreis Mettmann im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten jederzeit für eine den öffentlichen Interessen angemessene
Verkehrsbedienung in Hilden sorgen.
Die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen
Anforderungen sollen nach § 8a Abs. 2 PBefG bereits in der Vorabbekanntmachung
angegeben werden. Dies dient als Maßstab für die Beurteilung etwaiger
eigenwirtschaftlicher Anträge, die in der dreimonatigen Frist nach der Vorabbekanntmachung
gestellt werden können.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen
oder die in der Vorabbekanntmachung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen,
sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2ff. PBefG abzulehnen.
Damit wird die Absicht der Direktvergabe vor unzureichenden eigenwirtschaftlichen
Konkurrenzanträgen geschützt.
Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags
Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH soll ab dem 01.11.2019 für die Laufzeit von 22,5 Jahren
mit der Durchführung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebots betraut werden (also
bis zum 30.04.2042) Auch wenn die Laufzeit der Betrauung im Fall der Stadt
Hilden bis zum 02.12.2019 befristet ist, soll die Direktvergabe auf den
frühesten Zeitpunkt der Gruppenmitglieder ausgerichtet werden, um auch hier die
Laufzeiten zu synchronisieren.
Sind sowohl Busverkehrsdienste als auch Personenverkehrsdienste mit
schienengestützten Verkehrsträgern Gegenstand eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages, kann dessen zulässige Laufzeit nach den Bestimmungen
der VO (EG) 1370/2007 15 Jahre betragen, wenn der Wert des schienengestützten
Verkehrs gegenüber dem des Busverkehrs überwiegt.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags kann unter
bestimmten Voraussetzungen nochmals um höchstens 50 % und damit auf 22,5 Jahre
verlängert werden, um der Amortisationsdauer der an den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag gebundenen Wirtschaftsgüter (also z.B. moderner Busse) Rechnung
zu tragen.
Diese Voraussetzungen sind für den in Rede stehenden
Dienstleistungsauftrag bis zum Zeitpunkt der Vorabbekanntmachung zu testieren.
Für Hilden und die VGH ist damit auf jeden Fall eine langfristige
Planungssicherheit im Bereich des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
gegeben.
Gebietsübergreifende Linien / Zustimmung zur
Direktvergabe benachbarter Aufgabenträger
Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH erbringt neben den
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Zuständigkeitsgebiet des Kreises
Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden auch gemeinwirtschaftliche
Verkehrsleistungen auf gebietsübergreifenden Stadt-
und Straßenbahnlinien sowie auf Buslinien in mitbedienten Aufgabenträgergebieten.
Gleichzeitig bedienen auch interne Betreiber anderer kommunaler Aufgabenträger
auf der Grundlage ähnlich lautender Betrauungen/ Direktvergaben das
verkehrliche Zuständigkeitsgebiet des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf
und der Stadt Hilden mit grenzüberschreitenden Verkehren. Diese historisch
gewachsenen Verkehrsbeziehungen sollen auch zukünftig beibehalten werden. Für
diese gebietsüberschreitenden Linien sind entsprechende gegenseitige
Zustimmungen der beteiligten Aufgabenträger abzugeben bzw. einzuholen.
Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH wird daher im Rahmen
des VRR-Gruppenmodells mit Zustimmung der
jeweils mitbedienten Aufgabenträger auch mit der Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen auf den bestehenden
gebietsübergreifenden Linien betraut.
Zur Fortführung der von verschiedenen anderen kommunalen
Verkehrsunternehmen der umliegenden Gebietskörperschaften auf dem Gebiet des
Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden erbrachten
Verkehrsdienste bedarf es im VRR-Gruppenmodell
der Zustimmung von Stadt Düsseldorf, Kreis Mettmann und Stadt Hilden für ihr
jeweiliges Aufgabenträgergebiet.
In diesem Zusammenhang ermächtigt der Rat der Stadt
Hilden die Verwaltung, an der Betrauung benachbarter Verkehrsunternehmen durch
deren Eigentümerkommunen nach Maßgabe des VRR-Gruppenmodells sowie des
VRR-Finanzierungssystems mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Zustimmungen
zu erteilen.
Finanzierung
Die Finanzierung der durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH entstehenden Aufwendungen
erfolgt weiterhin im Rahmen des VRR-Finanzierungssystems. Dadurch wird eine
EU-beihilferechtskonforme Ausgestaltung der Ausgleichsleistungen gewährleistet.
Für die Stadt Hilden ist dabei wichtig, dass durch die Rheinbahn die Kosten
je Bus-Kilometer für die Laufzeit der Direktvergabe auf eine Obergrenze von
0,80€/km festgelegt sind. Es wird allerdings aufgrund der geplanten langen
Laufzeit eine Anpassungsklausel oder Ergänzungsklausel geben, um auf
wirtschaftliche Entwicklungen eingehen zu können.
Es ist davon auszugehen, dass dies dann auch für den Betrieb der
Ortsbuslinie O 3 durch die VGH gilt, deren Verkehre durch die Rheinbahn
erbracht werden.
Weiteres Vorgehen
Die Stadtverwaltung Hilden wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten die
begonnenen Vorbereitungen für die Direktvergabe beim Kreis Mettmann, der Stadt
Düsseldorf und der Rheinbahn begleiten und das Verfahren der Direktvergabe
gemeinsam mit den anderen Aufgabenträgern und dem VRR einleiten. Die
Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt wird durch den VRR
erfolgen. Hierbei sind die Anforderungen an die Verkehrsbedienung sowie die
Sicherstellung als Gesamtleistung gemäß diesem Beschluss und des gültigen Nahverkehrsplans
festzulegen.
Die Stadtverwaltung wird ferner die Entscheidung des Rates der Stadt
Hilden über die Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH zum Ablauf des sog. Wartejahres nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
vorbereiten. Das wird im Laufe des Jahres 2019 erfolgen.
Hinweis:
Ähnliche Beschlüsse in gleicher Sache erfolgen auf der Ebene der Stadt
Düsseldorf voraussichtlich am 14.12.2017 im Rat sowie beim Kreis Mettmann voraussichtlich
am 18.12.2017 im Kreistag.
Gez.
B. Alkenings