Betreff
Vorabbekanntmachung einer Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten nach 2019 an eine Gruppe von Verkehrsunternehmen
Vorlage
WP 14-20 SV 61/162
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_ÖPNV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden fasst folgenden Beschluss:

 

 

1.    Die Stadt Hilden beabsichtigt, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie zusammen mit den mitbedienten Aufgabenträgern und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)

-      die Rheinbahn AG (Rheinbahn),

-      die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann mbH (KVGM) und

-      die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)

 als „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“

für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 30.04.2042 im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz einschließlich der damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 zu betrauen.

Die Direktvergabe erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbandes VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Modell.

Gegenstand der Direktvergabe ist das bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bediente als integrierte Gesamtleistung aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und Busverkehren bestehende Netz (in Hilden nur Busverkehrsnetz). Zu diesem Netz zählen auch grenzüberschreitende Linien, die in die Gebiete benachbarter ÖPNV-Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen. Umfang, Art und Weise und Qualität der in diesem Gesamtnetz ab dem 01.11.2019 zu erbringenden Verkehrsdienste richten sich nach den vom Kreistag des Kreises Mettmann und dem Rat der Stadt Düsseldorf verabschiedeten jeweiligen Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste betreffen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Möglichkeiten zur Umsetzung politisch gewollter Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes vorsehen.

  1. Die durch den Rat der Stadt Hilden mit Beschluss vom 17.12.2008 ausgesprochene und bis zum 02.12.2019 laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der Rheinbahn, der KVGM und der VGH im Stadtgebiet Hilden wird von der Stadt Hilden mit Wirkung zum 01.11.2019 unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“ wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum Wirksamwerden der Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“ zurückgenommen.
  2. Der Rat der Stadt Hilden ermächtigt die Verwaltung, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und – soweit erforderlich – in Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern alle für die Vorbereitung der beabsichtigten Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“ erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Dies umfasst insbesondere auch die für das erste Quartal 2018 vorgesehene Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht im Rahmen einer Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Amtsblatt der Europäischen Union. Hierbei ist im Rahmen der Aufgabenträgerschaft für das Gebiet der Stadt Hilden der vom Kreistag beschlossene(und auch für Hilden als kreisangehörige Stadt geltende) Nahverkehrsplan durch die Vorgabe entsprechender Anforderungen an die Verkehrsbedienung umzusetzen. Der Rat der Stadt Düsseldorf wird im Rahmen seiner Zuständigkeit entsprechende Beschlüsse zur Umsetzung des Nahverkehrsplans für die Stadt Düsseldorf fassen. Der nach Durchführung der Vorabbekanntmachung und nach Ablauf des einzuhaltenden Wartejahres zu erteilende öffentliche Dienstleistungsauftrag ist im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Weisung im Einklang mit den Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 näher auszugestalten.

  1. Die Verwaltung wird ferner ermächtigt, an der Betrauung benachbarter kommunaler Verkehrsunternehmen durch deren Eigentümerkommunen nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung, des VRR-Modells sowie des VRR-Finanzierungssystems mitzuwirken und insbesondere die hierfür erforderlichen Zustimmungen zu erteilen, soweit das Gebiet der Stadt Hilden betroffen ist.
  2. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Hilden zur Betrauung von Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet vom 17.12.2008 – unter Berücksichtigung des Beschlusses unter 2.- und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 04.02.2015 bleiben unberührt. Die mit dem VRR abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird entsprechend der Beschlusslage ergänzt. Maßgebend für die Vorabbekanntmachung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringt.

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Kreistag des Kreises Mettmann hat in seiner Sitzung am 08.10.2009 die kreiseigene Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann GmbH (KVGM), die Rheinbahn AG (Rheinbahn) und die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH) sowie weitere, das Kreisgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf der Grundlage des Nahverkehrsplans und ergänzender Vorgaben betraut. Diese Betrauung stellt eine Bestandsbetrauung nach Artikel 8 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 dar und endet am 03.12.2019. Sie bezieht sich im Stadtgebiet Hilden auf alle bedienenden ÖSPV-Linien, ohne die Ortsbuslinie O 3. (ÖSPV = Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr)

Die Stadt Hilden wiederum hat als Aufgabenträger nur für die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) und damit für die Ortsbuslinie O 3 am 17.12.2008 einen entsprechenden Betrauungsbeschluss gefasst. Die Betrauung begann mit dem 18.12.2008 und endet im Einklang mit der EU-Verordnung EU-VO 1370/07 am 02.12.2019.

Aufgrund erheblicher Vorlaufzeiten sind schon jetzt Maßnahmen für zukünftige Folgeregelungen erforderlich.

 

Der Kreis Mettmann ist nach den Bestimmungen des ÖPNVG NRW als Aufgabenträger des ÖPNV für die Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV in seinem Gebiet verantwortlich. Das bezieht sich im Gebiet der Stadt Hilden im Detail auf die Bus-Linien 741, 781, 782, 783, 784 und 785.

Der Kreis ist zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) 1370/2007. Die Verkehrsbedienung erfolgt derzeit im Rahmen der vorgenannten, bis zum 03.12.2019 laufenden Betrauung, die auf einer Übergangsregelung der in 2009 in Kraft getretenen EU Verordnung basierte und einen befristeten Bestandsschutz gewährt. (wie bereits oben erwähnt: für die Linie O 3 läuft die Betrauung bis zum 02.12.2019)

Die Stadt Düsseldorf (u.a. für die für die Stadt Hilden relevanten Bus-Linien 781, 782, 784 und 785) hat ebenfalls ihr eigenes Verkehrsunternehmen Rheinbahn betraut.

Sowohl Stadt Düsseldorf als auch Kreis Mettmann haben ihre eigenen Verkehrsunternehmen Rheinbahn und KVGM in der Vergangenheit betraut.

Bekanntlich sind weder die KVGM noch die VGH selbst operativ tätig. Sie haben die Leistungserbringung über Kooperationsverträge auf die Rheinbahn übertragen.

Gemeinsam stellen damit der Kreis Mettmann, die Stadt Düsseldorf und die Stadt Hilden mit ihren Unternehmen in dem von ihrer Kooperation umfassten Verkehrsgebiet ein einheitliches Verkehrsangebot durch ein integriertes Gesamtnetz einschließlich der damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sicher, das übergreifend aus einer Hand gesamthaft geplant und gesteuert wird. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kreis Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden soll dazu im Rahmen des VRR weiter verstetigt und durch geeignete Maßnahmen ausgestaltet werden.

Für die Aufrechterhaltung der Verkehrsbedienung in Fortsetzung der bestehenden bewährten Kooperation besteht mit Auslaufen der Bestandsbetrauungen die Notwendigkeit, eine Anschlussregelung in Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO (EG) 1370/2007 zu treffen und dabei die Finanzierung der Verkehrsdienste mit öffentlichen Mitteln beihilferechtskonform zu ermöglichen.

Mit der Vergabe im Rahmen des VRR-Modells (als Gruppe von Behörden) an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH können auch für die Zukunft die übergreifenden, zusammenhängenden Personenverkehrsdienste mit einer Verkehrsfunktion für das Gruppengebiet der Behörden sichergestellt werden.

Vorabbekanntmachung

Vor Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags als Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH ist ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren zu durchlaufen. Nach Artikel 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG ist spätestens ein Jahr vor der beabsichtigten Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Mit der Vorabbekanntmachung beginnt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer interessierte Unternehmen die in der Vorabbekanntmachung dargestellte Verkehrsbedienung auf eigenwirtschaftlicher Basis (Durchführung gleichwertiger Personenverkehrsdienste ohne Zuschussgewährung) beantragen können.

Die Vorabbekanntmachung der Direktvergabeabsicht für das integrierte Gesamtnetz der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH soll im ersten Quartal 2018 durch den VRR vorgenommen werden. Die finalen Gremienbeschlüsse des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden zur Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH und die anschließende Umsetzung können im Jahr 2019 nach Ablauf des sogenannten Wartejahres erfolgen, wenn sich kein interessiertes Unternehmen gemeldet.

Die Stadt Hilden ist über die VGH Mitglied des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und hat diesem im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einzelne Aufgabengemäß §§ 5, 5a der Zweckverbandssatzung übertragen. Für eine abgestimmte Vorgehensweise bei Auslauf von Bestandsbetrauungen nach altem Recht hat der VRR eine verbundweit einheitliche Lösung entwickelt. Der Rat der Stadt Hilden hat am 04.02.2015 beschlossen (siehe Vorlage WP 14-20 SV 61/025), dieses Gruppenmodell mitzutragen und einer Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR im Rahmen einer Mandatierung zugestimmt. Dies umfasst u.a. die Abstimmung des Inhalts der Vorabbekanntmachung und die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung nach Beschluss des Rates der Stadt Hilden. Die entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird dem gemäß ergänzt.

Ungeachtet dessen entscheidet die Stadt Hilden über das Verkehrsangebot auf der Ortsbuslinie O 3 und der Kreis Mettmann weiterhin über die zukünftige Ausgestaltung des ÖPNV (bei den sonstigen in Hilden verkehrenden Buslinien), das jeweilige Leistungsangebot und die damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Der Kreis und die Stadt Hilden sind damit im Innenverhältnis zum Zweckverband VRR verantwortlich und zuständig für die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben zur rechtswirksamen Durchführung der Direktvergabe.

Das VRR-Modell geht von Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben an interne Betreiber im Verbundraum des VRR aus. Der Rat der Stadt Hilden hat in diesem Zusammenhang - dem Modell des VRR folgend - festgestellt, dass die Stadt Hilden als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern/zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbands VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bildet.

Direktvergabe

Nachfolgend wird aus Sicht der Stadt Hilden auf die Begründung der Absicht der Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH [gleich= interner Betreiber], die Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe, den Inhalt und die Laufzeit der beabsichtigten Direktvergabe, die Zustimmung zur Direktvergabe benachbarter Aufgabenträger und die Finanzierung der zu erbringenden Verkehrsdienste eingegangen.

Begründung der Absicht der Direktvergabe der Gesamtleistung an den internen Betreiber

Die VO (EG) 1370/2007, die den Rechtsrahmen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs festgelegt, überlässt den zuständigen Behörden die Entscheidung, ob der Verkehr selbst erbracht, im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber vergeben oder einem wettbewerblichen Verfahren unterzogen wird. Den Aufgabenträgern steht es uneingeschränkt frei, ihren ÖPNV mit eigenen Beteiligungsgesellschaften zu organisieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung steht ihnen diesbezüglich ein sehr weitreichender Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Die Stadtverwaltung Hilden hält es für sachgerecht, zielführend und notwendig, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann im Rahmen des VRR-Modells die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im gemeinsamen integrierten Netz zu beauftragen.

Soweit das gemeinsame Netz sich auf dem Gebiet der Aufgabenträger Kreis Mettmann und Stadt Hilden befindet, soll es dabei weiterhin im Wege der Kooperation mit der KVGM und der VGH durch die Rheinbahn bedient werden.

Die wirtschaftlichen und qualitativen Gründe für die Direktvergabe als Gesamtleistung sowie die damit verfolgte Zielsetzung entsprechen auch denen des aktuell gültigen 3. Nahverkehrsplans des Kreises Mettmann, der ebenfalls für die Stadt Hilden als kreisangehörige Stadt gilt.

Der Betrieb des integrierten Netzes incl. der grenzüberschreitenden bzw. abgehenden Linien bedarf aus Sicht der Fahrgäste einer übergreifenden Planung und betrieblichen Steuerung. Im öffentlichen Verkehrsinteresse muss ein zwischen Bahnen und Bussen abgestimmtes und miteinander vertaktetes Fahrplanangebot sichergestellt werden. Die Rheinbahn verfügt über die erforderlichen Ressourcen und das notwendige Know-how, um den daraus resultierenden Anforderungen gerecht zu werden.

Mit der beabsichtigten Direktvergabe werden die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und damit die Arbeitsplätze auch in der Region gesichert. Die Gesellschafterstellung der Stadt Hilden räumt dieser gleichzeitig einen weitreichenden und beherrschenden Einfluss auf die VGH als 100 %ige Tochter ein.

Die Stadt Hilden verfügt aus ihrer Gesellschafterstellung über die notwendigen Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf die VGH-Verkehre im Stadtgebiet.

Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe

Für eine wettbewerbsfreie Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

-      Die zuständige Behörde muss über den internen Betreiber eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über eine eigene Dienststelle entspricht. Bei einer Betreibergruppe wird es dabei als ausreichend angesehen, dass jeder der an der Betreibergruppe beteiligten internen Betreiber der alleinigen Kontrolle seiner Eigentümer-Körperschaft untersteht.

-      Der interne Betreiber bzw. die Gruppe von Betreibern darf öffentliche Personenverkehrsleistungen grundsätzlich nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde bzw. der Gruppe von Behörden erbringen (hiervon ausgenommen sind Leistungen auf abgehenden Linien, die in das Zuständigkeitsgebiet anderer Aufgabenträger führen).

-      Den überwiegenden Teil der im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vergebenen öffentlichen Personenverkehrsleistungen muss die Gruppe von Betreibern selbst erbringen.

Der Nachweis der Voraussetzungen in Bezug auf die KVGM wird vom Kreis Mettmann, für die VGH von der Stadt Hilden und für die Rheinbahn von der Stadt Düsseldorf gegenüber dem VRR entsprechend erbracht. Hierfür ist eine Bescheinigung erforderlich, welche noch auszuformulieren ist.

Diese Bescheinigung kann nicht von der Verwaltung selbst ausgestellt, sondern muss von einem unabhängigen „Dritten“ abgefasst werden.

Sowohl die Stadt Düsseldorf als auch der Kreis Mettmann lassen sich dabei durch einen gemeinsamen externen Dienstleister unterstützen.

Die von der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH bedienten Linien verkehren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden sowie der mitbedienten Aufgabenträger innerhalb des VRR-Gebiets (und damit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der durch den Zweckverband VRR definierten Gruppe).

Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH erbringt den überwiegenden Teil aller Verkehrsdienste (Bus und Schiene; in Hilden: nur Bus), die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, selbst.

Gegenstand der beabsichtigten Direktvergabe

Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ab Ende 2019) ist der integrierte Verkehr im Zuständigkeitsgebiet des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden sowie auf grenzüberschreitenden Linien im Gebiet der mitbedienten Aufgabenträger innerhalb des VRR-Gebiets. Zur Sicherung der ausreichenden Verkehrsbedienung sowie zur weiteren Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Nahverkehrsangebotes werden die Stadtbahn- und die Straßenbahnlinien (im Wesentlichen in Düsseldorf, tlw. in Ratingen) sowie die Busverkehre (z.B. in Hilden) einschließlich gebietsübergreifender bzw. abgehender Linien in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften dabei als Gesamtnetz definiert.

Daran anknüpfend ist die Vergabe als integrierte Gesamtleistung beabsichtigt. Dies dient dem Schutz der Direktvergabe vor „Rosinenpickerei“ und dem Erhalt eines abgestimmten Verkehrsangebots im vom Kreis Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden zu verantwortenden Bedienungsgebiet. Hierzu gehören insbesondere die heute von der Gruppe dieser Verkehrsunternehmen in Zusammenarbeit mit weiteren Verkehrsunternehmen betriebenen Linien (in Hilden beispielsweise die Linien 741 und 782). Ferner gehören zum Gegenstand der Vergabe auch die Verkehrsdienste im Bedienungsgebiet, die gemäß den Nahverkehrsplänen künftig eingeführt werden sollen (eine entsprechende Beschlussfassung durch die kommunalen Gremien vorausgesetzt). Da die Nahverkehrspläne einer regelmäßigen Überarbeitung, Anpassung und Änderung unterliegen (ca. alle fünf Jahre), sind auch derartige Änderungen mit eingeschlossen.

Die zu erbringenden Verkehrsdienste umfassen neben der Durchführung der Fahrleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr auch das Vorhalten von Betriebsmitteln, den Betrieb der Infrastruktur und der Leitstelle, den Bau von Schieneninfrastruktur, den Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll hierfür Anforderungen an Umfang, Art und Weise sowie Qualität der Verkehrsdienste und weitere von der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH zu erfüllende Auflagen enthalten. Diese werden in Umsetzung der für das Bedienungsgebiet vom Kreistag des Kreises Mettmann bzw. vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossenen Nahverkehrspläne sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten Aufgabenträger, soweit die Leistungen der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH betroffen sind, ausgestaltet.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für seine Laufzeit die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich welcher Art im gesamten von ihm gedeckten Verkehrsgebiet gewährleisten. Er soll ausdrücklich auch Regelungen dahingehend vorsehen, dass das Verkehrsangebot auf Verlangen eines Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung eines Nahverkehrsplans innerhalb eines bestimmten Korridors auch durch die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH selbst an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte Nahverkehrsplanung oder andere veränderte Umstände anzupassen ist.

Damit können die Stadt Hilden und der Kreis Mettmann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten jederzeit für eine den öffentlichen Interessen angemessene Verkehrsbedienung in Hilden sorgen.

Die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen sollen nach § 8a Abs. 2 PBefG bereits in der Vorabbekanntmachung angegeben werden. Dies dient als Maßstab für die Beurteilung etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge, die in der dreimonatigen Frist nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden können.

Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen oder die in der Vorabbekanntmachung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2ff. PBefG abzulehnen. Damit wird die Absicht der Direktvergabe vor unzureichenden eigenwirtschaftlichen Konkurrenzanträgen geschützt.

Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags

Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH soll ab dem 01.11.2019 für die Laufzeit von 22,5 Jahren mit der Durchführung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebots betraut werden (also bis zum 30.04.2042) Auch wenn die Laufzeit der Betrauung im Fall der Stadt Hilden bis zum 02.12.2019 befristet ist, soll die Direktvergabe auf den frühesten Zeitpunkt der Gruppenmitglieder ausgerichtet werden, um auch hier die Laufzeiten zu synchronisieren.

Sind sowohl Busverkehrsdienste als auch Personenverkehrsdienste mit schienengestützten Verkehrsträgern Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages, kann dessen zulässige Laufzeit nach den Bestimmungen der VO (EG) 1370/2007 15 Jahre betragen, wenn der Wert des schienengestützten Verkehrs gegenüber dem des Busverkehrs überwiegt.

Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags kann unter bestimmten Voraussetzungen nochmals um höchstens 50 % und damit auf 22,5 Jahre verlängert werden, um der Amortisationsdauer der an den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebundenen Wirtschaftsgüter (also z.B. moderner Busse) Rechnung zu tragen.

Diese Voraussetzungen sind für den in Rede stehenden Dienstleistungsauftrag bis zum Zeitpunkt der Vorabbekanntmachung zu testieren.

Für Hilden und die VGH ist damit auf jeden Fall eine langfristige Planungssicherheit im Bereich des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) gegeben.

Gebietsübergreifende Linien / Zustimmung zur Direktvergabe benachbarter Aufgabenträger

Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH erbringt neben den gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen im Zuständigkeitsgebiet des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden auch gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen auf gebietsübergreifenden Stadt- und Straßenbahnlinien sowie auf Buslinien in mitbedienten Aufgabenträgergebieten. Gleichzeitig bedienen auch interne Betreiber anderer kommunaler Aufgabenträger auf der Grundlage ähnlich lautender Betrauungen/ Direktvergaben das verkehrliche Zuständigkeitsgebiet des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden mit grenzüberschreitenden Verkehren. Diese historisch gewachsenen Verkehrsbeziehungen sollen auch zukünftig beibehalten werden. Für diese gebietsüberschreitenden Linien sind entsprechende gegenseitige Zustimmungen der beteiligten Aufgabenträger abzugeben bzw. einzuholen.

Die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH wird daher im Rahmen des VRR-Gruppenmodells mit Zustimmung der jeweils mitbedienten Aufgabenträger auch mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen auf den bestehenden gebietsübergreifenden Linien betraut.

Zur Fortführung der von verschiedenen anderen kommunalen Verkehrsunternehmen der umliegenden Gebietskörperschaften auf dem Gebiet des Kreises Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden erbrachten Verkehrsdienste bedarf es im VRR-Gruppenmodell der Zustimmung von Stadt Düsseldorf,  Kreis Mettmann und Stadt Hilden für ihr jeweiliges Aufgabenträgergebiet.

In diesem Zusammenhang ermächtigt der Rat der Stadt Hilden die Verwaltung, an der Betrauung benachbarter Verkehrsunternehmen durch deren Eigentümerkommunen nach Maßgabe des VRR-Gruppenmodells sowie des VRR-Finanzierungssystems mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Zustimmungen zu erteilen.

Finanzierung

Die Finanzierung der durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH entstehenden Aufwendungen erfolgt weiterhin im Rahmen des VRR-Finanzierungssystems. Dadurch wird eine EU-beihilferechtskonforme Ausgestaltung der Ausgleichsleistungen gewährleistet.

Für die Stadt Hilden ist dabei wichtig, dass durch die Rheinbahn die Kosten je Bus-Kilometer für die Laufzeit der Direktvergabe auf eine Obergrenze von 0,80€/km festgelegt sind. Es wird allerdings aufgrund der geplanten langen Laufzeit eine Anpassungsklausel oder Ergänzungsklausel geben, um auf wirtschaftliche Entwicklungen eingehen zu können.

Es ist davon auszugehen, dass dies dann auch für den Betrieb der Ortsbuslinie O 3 durch die VGH gilt, deren Verkehre durch die Rheinbahn erbracht werden.

Weiteres Vorgehen

Die Stadtverwaltung Hilden wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten die begonnenen Vorbereitungen für die Direktvergabe beim Kreis Mettmann, der Stadt Düsseldorf und der Rheinbahn begleiten und das Verfahren der Direktvergabe gemeinsam mit den anderen Aufgabenträgern und dem VRR einleiten. Die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt wird durch den VRR erfolgen. Hierbei sind die Anforderungen an die Verkehrsbedienung sowie die Sicherstellung als Gesamtleistung gemäß diesem Beschluss und des gültigen Nahverkehrsplans festzulegen.

Die Stadtverwaltung wird ferner die Entscheidung des Rates der Stadt Hilden über die Direktvergabe an die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH zum Ablauf des sog. Wartejahres nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorbereiten. Das wird im Laufe des Jahres 2019 erfolgen.

Hinweis:

Ähnliche Beschlüsse in gleicher Sache erfolgen auf der Ebene der Stadt Düsseldorf voraussichtlich am 14.12.2017 im Rat sowie beim Kreis Mettmann voraussichtlich am 18.12.2017 im Kreistag.

 

Gez.

B. Alkenings