Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden stimmt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss der Aufhebung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung über die Errichtung und Durchführung der Aufgaben der Leitstelle
des Kreises Mettmann in Verbindung mit den Aufgaben der Fernmeldezentralen der
Feuer- und Rettungswachen der kreisangehörigen Städte Erkrath, Heiligenhaus, Hilden,
Mettmann, Ratingen und Wülfrath vom 29.07.1997 in der seit dem 01.10.2014
geltenden Fassung (Anlage) zu.
Erläuterungen
und Begründungen:
Anlass
der Vorlage
Der Kreis Mettmann unterhält gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in Verbindung mit § 28 BHKG sowie § 7 Abs. 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) in Verbindung mit § 8 RettG NRW eine einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (Kreisleitstelle).
Deren Finanzierung erfolgt derzeit auf drei Wegen:
- Für den Bereich des Rettungsdienstes regelt eine vom Kreis auf der Grundlage des heutigen § 14 Abs. 6 RettG NRW erlassene Satzung aus dem Jahr 1993 (Leitstellensatzung) die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Leitstelle mit Kostenerstattungspflichten für alle Träger der Rettungswachen.
Verteilungsmaßstab der Kosten ist die Anzahl der auf die einzelnen Träger der Rettungswachen entfallenden Einsätze. Diese Kosten können gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) von den kreisangehörigen Städten über entsprechende Gebührensatzungen auf die Benutzer umgelegt werden.
- Mit den auf die Kreisleitstelle aufgeschalteten Städten Erkrath, Heiligenhaus, Hilden, Mettmann, Ratingen und Wülfrath besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und Durchführung der Aufgaben der Leitstelle des Kreises Mettmann in Verbindung mit den Aufgaben der Fernmeldezentralen der Feuer- und Rettungswachen aus dem Jahr 1997, modifiziert 2004, die gesonderte Kostentragungsregelungen für die beteiligten Städte enthält.
- Die Rest-Finanzierung erfolgt über den Kreishaushalt.
Angesichts der aktuell gegebenen umfassenden Aufgabenwahrnehmung der Kreisleitstelle für das gesamte Kreisgebiet hatten der Kreis und die kreisangehörigen Städte unabhängig von der jeweils erfolgten Aufschaltung angestrebt, die zukünftige Finanzierung der Kreisleitstelle einvernehmlich und für alle Städte verbindlich zu regeln. Zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Städten war – auf der Grundlage eines Vorschlags des Bürgermeisters der Stadt Monheim am Rhein – insoweit ein alternatives Finanzierungsmodell inhaltlich abgestimmt worden. Herr Bürgermeister Zimmermann hat nunmehr gegenüber dem Kreis mitgeteilt, dass die Stadt Monheim am Rhein diesem Modell nicht mehr zustimmen könne. Damit ist die Voraussetzung eines einvernehmlichen Votums aller kreisangehörigen Städte für eine freiwillige Finanzierungsregelung nicht mehr gegeben.
Die mit den bisher auf die Kreisleitstelle aufgeschalteten sechs Städten vereinbarten Regelungen zur Finanzierung der Kreisleitstelle sind - auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgreich erfolgten Aufschaltung des Notrufs 112 aus den Städten Haan und Velbert auf die Kreisleitstelle - in weiten Teilen überholt. Die Kooperationspartner erkennen überdies eine übermäßige Kostenbeteiligung im Verhältnis zu den übrigen kreisangehörigen Städten, so dass eine Neuregelung erforderlich ist.
Sachverhaltsdarstellung
Die zwischen dem Kreis und sechs aufgeschalteten Städten bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 soll mit Wirkung ab dem 01.01.2018 einvernehmlich aufgehoben werden, ohne dass sich in der Folge faktisch etwas an der Aufgabenwahrnehmung der Kreisleitstelle entsprechend § 1 Abs. 2 und § 11 dieser Vereinbarung ändert.
Die den Rettungsdienst betreffenden und über Gebühren (des Kreises und der kreisangehörigen Städte) zu refinanzierenden Kosten in Höhe von 65 % der Gesamtkosten sollen wie bisher über die Leitstellensatzung abgerechnet werden. Im Übrigen soll eine Finanzierung über den Kreishaushalt erfolgen.
Eine gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den auf die Kreisleitstelle aufgeschalteten Städten und einer speziellen Finanzierungsregelung wird nicht mehr für erforderlich angesehen. Die Restfinanzierung der nicht über die Leitstellenumlage abgedeckten Kosten der Kreisleitstelle kann zukünftig nach § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW über den Kreishaushalt sowie die Kreisumlage vorgenommen werden. Auch außerhalb des Rettungsdienstes kommt die Kreisleitstelle den nicht aufgeschalteten Städten nicht nur in besonders geringem Maße zustatten (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW).
Zum Ersten partizipieren alle kreisangehörigen Städte - einschließlich der mit dem Notruf 112 nicht aufgeschalteten - neben den Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes nach dem BHKG auch in den Bereichen des Brandschutzes und der Hilfeleistung an der Kreisleitstelle. Diese nimmt unabhängig von einer Notrufabfrage durch eine Einsatzzentrale die Kernaufgaben der zentralen Koordinierung und Steuerung im Bedarfsfall, der Unterstützungsleistung bei Kreiskonzepten und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen, der Heranführung und Koordinierung von überörtlichen Kräften, der notwendigen Führungsunterstützung bei der kommunalen Gefahrenabwehr, der darüber hinaus notwendigen Unterstützung bei der Warnung der Bevölkerung durch das nunmehr vorgehaltene Modulare Warnsystem des Bundes sowie Aufgaben im Meldewesen wahr.
Die Kreisleitstelle hat stets eine Einsatzdokumentation für alle kreisangehörigen Städte gleich, ob sie aufgeschaltet sind oder nicht, durchzuführen, zumal sie jederzeit über die Verfügbarkeit aller Einheiten unterrichtet sein muss und stets ein umfassendes Lagebild für das Zuständigkeitsgebiet benötigt.
Zum Zweiten ist dies insbesondere angesichts des geringen Anteils von Hilfeersuchen und Alarmierungen im Brandschutz auch in diesen Bereichen nicht nur in einem besonders geringen Maße anzunehmen. Im Vordergrund steht die Vorhaltung der Kreisleitstelle für die o.g. überörtlichen Zwecke, deren Dimensionierung von der Notrufannahme und Alarmierung für Brandschutzeinsätze in den Gebieten der nicht aufgeschalteten Städte unabhängig ist.
Es ist daher angemessen, die nicht dem Rettungsdienst zuzurechnenden Kosten der Kreisleitstelle vollständig über den Kreishaushalt zu finanzieren. Eine Modifikation bzw. ein Neuabschluss einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist insoweit rechtlich nicht geboten; die bestehende, 2004 modifizierte und nunmehr inhaltlich überholte öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 kann einvernehmlich durch alle Vereinbarungspartner aufgehoben werden. Hierauf haben sich die Vertragspartner in einer gemeinsamen Besprechung auf Verwaltungsebene verständigt.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
0215019060 |
523200 |
Erstattung |
50.000 |
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0217019060 |
523200 |
Erstattung |
300.870 |
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Anteil
Kreisumlage |
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49.243 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
0215019060 |
523200 |
Erstattung |
0 |
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0217019060 |
523200 |
Erstattung |
248.428 |
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Anteil
Kreisumlage |
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112.004 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die Ansätze
sind im Entwurf 2018 enthalten Gesehen
Klausgrete |
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