7. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Übergangsheime der Stadt Hilden
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss
und im Haupt- und Finanzausschuss die Nutzungsgebühren für die Übergangsheime
für Asylbewerber und Flüchtlinge der Stadt Hilden zu erhöhen und die Satzung –
gemäß Anlage - dementsprechend zu ändern.
Erläuterungen und Begründungen:
Die städtischen
Übergangsheime sind für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
vorgesehen.
Zurzeit hält die
Stadt Hilden Übergansheime an folgenden Standorten vor:
- Forststraße 21, 21a und 23a
- Hegelstraße 29
- Oststraße 69
- Oststraße 71
- Nordstraße 12 a +b
- Kilvertzhof 12-14
- Richrather Straße 255-257
- Furtwänglerstr. 2
- Ellerstr. 155
- Walderstr.98
- Furtwänglerstr.52
- Schalbruch 31 b
- Breddert 1
- Herderstraße 33-35
- Krabbenburg 6
Laut
Gebührensatzung aus dem Jahr 2016 werden zurzeit 115,- € pro Person an Gebühren erhoben.
Die
Unterhaltungskosten für die Bereitstellung von Übergangsheimen steigen
regelmäßig. Dies macht eine Anpassung der Gebühren, die für die Nutzung der
Unterkünfte erhoben werden, notwendig. Eine Anpassung auf die Höhe der
tatsächlichen Miet- und Betriebskosten wird für angemessen erachtet.
Dies wird zukünftig
mit Blick auf die angespannte Haushaltslage jährlich erfolgen.
Bezogen auf die Hildener
Übergangsheime werden aktuell Benutzungsgebühren
in Höhe von 115,- € pro Person
erhoben.
Bei der
Berechnung der neuen Benutzungsgebühren wurde von jedem Haus ein Quotient aus
Miet-/Betriebskosten und Vollbelegung gebildet und der Durchschnittswert aller
Häuser ermittelt.
Dies ergab eine
durchschnittliche Benutzungsgebühr pro Person und Monat in Höhe von 120,- €.
Die
gerechtfertigte Erhöhung von 5,- € würde
bei der zu erwartenden Belegung der Unterkünfte zu einer Nettoertragssteigerung von 66.000 € führen.
gez.
Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer / -bezeichnung |
050303 |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende
Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und
Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei
Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus
der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze: (Ertrag und
Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei
Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
050303 4000 |
433020 |
Benutzungsgebühren Unterkünfte |
+66.000 € |
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Bei
über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die
Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen Mittel aus entsprechenden
Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja x (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch
den Antragsteller geprüft –
siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk Kämmerer Die
neuen Ansätze sind im Entwurf 2018 enthalten. Gesehen
Klausgrete |
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