Betreff
Prioritätenliste für energetische Verbesserungen an städtischen Gebäuden
- Antrag der CDU-Fraktion -
Vorlage
WP 04-09 SV 26/110/1
Aktenzeichen
I/26 grü
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt.

 


Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 27.05.2009 wurde die Verwaltung gebeten, für den Rat eine Priorisierung der in der Sitzungsvorlage genannten Maßnahmen durchzuführen, um diesem Anhaltspunkte für die anstehende Entscheidung zu geben.

 

Die in der beigefügten Auflistung dargestellten Maßnahmen lassen Einsparungen an den Energiekosten und am Schadstoffausstoß im Umfang von 30-60 % erwarten. Eine Konkretisierung für jedes einzelne Projekt ist ohne detaillierte Vorplanungen, die auch mit finanziellem Aufwand verbunden wären, nicht möglich. Erkennbar ist aber, dass das umfangreichste Einsparvolumen in beiderlei Hinsicht beim Objekt Grundschule Kalstert für den Fall vorliegt, dass sowohl

 

-          die Erneuerung der Fensteranlagen,

-          die Fassadensanierung,

-          die Erneuerung der Kesselanlagen einschl. der Einzelraumregelung als auch

-          die Dach- und Fassadensanierung an der Schulturnhalle

 

in einer gemeinsamen Maßnahme durchgeführt werden. Daher sollten diese Maßnahmen Vorrang vor den weiteren Vorschlägen haben.

 

Seitens der Verwaltung wird weiterhin die Dachsanierung am Gebäude Walter-Wiederhold-Straße 16 favorisiert, um die derzeit nicht vorhandene Dämmung zur Energieeinsparung einfügen zu können und das Dach mit einer neuen Abdichtung gegenüber Witterungseinflüssen zu versehen. Da zudem im Jahr 2009 Mittel im Produkt „Gebäudeunterhaltung“ für die Sanierung der Fensteranlagen zur Verfügung gestellt wurden, kann das ohnehin dann vorhandene Gerüst zugleich auch für die Dachsanierung genutzt werden. Kosten für die Gerüststellung würden somit nur einmal anfallen.

 

Nachrangig sollte aus heutiger Sicht die Erneuerung der Kesselanlage in der Wilhelm-Fabry-Realschule, Am Holterhöfchen 26, betrachtet werden, da auch dieses Objekt in die Gesamtuntersuchung zur energetischen Optimierung der städtischen Gebäude im Bereich des Holterhöfchens einbezogen wird. Die Stadtwerke Hilden GmbH wird diesbezüglich entsprechend aktiv werden.

 

 

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat der Bund insgesamt 10 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung gestellt. Geregelt ist dies im Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG).

 

Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen werden pauschal 2,380 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt; die Stadt Hilden erhält davon nachfolgende Beträge:

 

       a) für Bildungsinfrastruktur                3.505.930,- €

       b) für Infrastruktur                                 875.794,- €                                                              

       Gesamt:                                             4.381.724,- €

                                                                  ==========

 

Der Eigenanteil der Kommunen beträgt bei allen kommunalbezogenen Investitionen 12,5 %. Der Bund übernimmt 75% und das Land 12,5 %. Der kommunale Anteil wird zunächst vom Land vorfinanziert und ist ab 2012 nach Maßgabe des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes zurückzuzahlen.

 

Gefördert werden nach dem ZuInvG zwar nur Investitionsmaßnahmen, dabei legt der Bund jedoch eine „weitere“ Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die Gemeindehaushaltsverordnung. Danach zählen zu den Investitionen u.a. Baumaßnahmen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. Jede einzelne Investitionsmaßnahme, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz mit Bundesmitteln gefördert werden soll, muss den Voraussetzungen des Artikels 104 b Grundgesetz entsprechen. Konkrete Förderanträge für einzelne Baumaßnahmen sind allerdings nicht erforderlich.

 

Nach § 3a Abs. 2 ZuInvG muss jede einzelne Investitionsmaßnahme zusätzlich sein. Zusätzlich ist sie dann, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurde und die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens vorher nicht über einen Haushaltsplan gesichert war.

 

Es besteht weiterhin der Grundsatz des Verbotes einer Doppelförderung. Wird eine Maßnahme bereits durch Bundes- oder Landesmittel gefördert, kann z.B. der dabei verbleibende Eigenanteil nicht durch eine weitere Förderung aus dem Konjunkturpaket II gedeckt werden (z.B. beim Stadterneuerungsprogramm "Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur" oder dem „1000-Schulen-Programm“). Anders ist es allerdings bei der Schulpauschale. Hier handelt es sich nicht um Fördermittel, sondern um eigene Mittel der Gemeinden, über die im Rahmen der gesetzlichen Verwendungsmöglichkeiten selbst entschieden werden kann. Im Übrigen sind die Mittel der Schulpauschale bereits vollständig zur Finanzierung der Sanierung des Helmholtz-Gymnasiums verwendet worden.

 

Sämtliche Baumaßnahmen müssen bis spätestens Ende des Jahres 2010 begonnen werden. Bis Ende 2011 muss zumindest ein selbständiger Abschnitt eines Vorhabens abgeschlossen sein, für den die Finanzhilfen vorgesehen sind. Nach dem 31.12.2011 werden Fördermittel nicht mehr ausgezahlt.

 

Innerhalb der Haushaltsplanberatungen 2009 hatte die CDU-Fraktion den als Anlage beigefügten Antrag (Nr. 29) gestellt, eine Prioritätenliste für energetische Verbesserungen an städtischen Gebäuden zu erstellen. Diese Maßnahmen erfüllen die Voraussetzungen des bestehenden Artikels 104 b Grundgesetz, so dass hierzu eine Grundgesetzänderung nicht erforderlich ist.

 

Die dieser Sitzungsvorlage beigefügte Auflistung wurde auf Basis der schon existierenden mehrjährigen vorausschauenden Planung erarbeitet und berücksichtigt auch die im Schul- und Sportgebäudeunterhaltungsprogramm festgelegten Maßnahmen. Teilweise war es möglich, über Jahre hinweg in einzelnen Bauabschnitten geplante Maßnahmen so zusammen zufassen, dass diese bis Ende 2011 abgearbeitet werden können.

 

Sollte sich der Rat der Stadt Hilden in Verbindung mit einer evtl. Änderung von Art. 104b des Grundgesetzes entschließen, den Bau einer neuen Dreifach-Sporthalle zu realisieren, würden die der Stadt zufließenden Fördermittel vollständig dieser Maßnahme zugerechnet werden können. Die innerhalb der Machbarkeitsstudien für diese Sporthalle erstellte Kostenschätzung weist eine Baukostensumme von insgesamt rund 5 Mio. € aus.

 

Die Sanierungsaufwendungen für die bestehende Fabricius-Sporthalle haben zu rd. 50 % eine energetische Sanierung zum Inhalt. Für eine Maßnahme im Bereich Schulinfrastruktur sollte die energetische Sanierung prägend sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Maßnahme nicht förderfähig. Die Frage, wann eine energetische Sanierung für eine Maßnahme prägend ist, wird vom Innenministerium NRW dergestalt beantwortet, dass es nicht möglich sei, hierfür einen bestimmten Prozentsatz anzugeben, weil das ZuInvG für eine prozentuale Festlegung keine Anhaltspunkte enthält. Hinsichtlich der Förderfähigkeit dieser Maßnahme besteht somit eine erhebliche Unsicherheit.

 

Bei den angegebenen Kosten der einzelnen Maßnahmen handelt es sich um Schätzkosten auf m²-Basis anhand von Erfahrungswerten aus anderen Objekten. Es sind noch keine detaillierten Planungen erstellt und auch keine Fachplaner eingeschaltet worden. Eine Kostenabweichung von bis zu 20% nach oben wie nach unten liegt daher im realistischen Bereich.

 

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Personalkapazitäten und der anderen notwendigen Baumaßnahmen für die Jahre 2010 und 2011 ist bei Umsetzung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen zur energetischen Sanierung städtischer Gebäude eine Aufnahme zusätzlichen Maßnahmen in das Arbeitsprogramm bis 2012 nicht mehr möglich.

 

                       

gez. Günter Scheib

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

011301/011303

Bezeichnung

Gebäudeunterhaltung/Investitionen

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

Nein

 

Haushaltsjahr:

 

2009/2010

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

Höhe des Betrages je nach Beschlussfassung.

 

Im Rahmen des Konjunkturpaketes können die Mittel über- bzw. außerplanmäßig bereit gestellt werden.

Verschiedene

0113010010/

0113030010

521110/

521180

2.355.000

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer: