Erläuterungen zum
Antrag:
Anwohner, die
bereitwillig das Laub städtischer Bäume an städtischen Straßen entsorgen,
verdienen ein
Entgegenkommen in Form der kostenfreien Bereitstellung von Laubbeuteln und
sollen nicht
noch zusätzlich mit den Kosten für diese belastet werden. Daneben würde die
Belastung der
Verwaltung durch regelmäßige Beschwerden währen der Herbstzeit „über die
Verunreinigung
privater Flächen mit städtischem Laub“ reduziert. Da bisher keine Ausnahme
von der
gebührenpflichtigen Bereitstellung von Laubbeuteln vorgesehen ist, ist die
Satzung
entsprechend
zu ändern.
Antragstext:
Die ALLIANZ FÜR
HILDEN beantragt, Anliegern städtischer Straßen, an denen städtische
Bäume stehen, in
der jährlichen Herbstzeit auf Anfrage eine angemessene Anzahl Laubbeutel
kostenfrei
zur Verfügung zu stellen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Antrag der
Fraktion Allianz für Hilden ging am 20.10.17 per Mail ein.
Es liegt ebenfalls ein Antrag der Fraktion „Bürgeraktion“
zur Tagesordnung des UKS am 16.11.17 vor, den Punkt „Laubentsorgung an Straßen
mit großem Baumbestand“ aufzunehmen. Inzwischen wurde noch ein Beschlussvorschlag
nachgereicht.
Angebote zur Entsorgung von Herbstlaub:
Herbstlaub wird -
wenn eine Eigenkompostierung nicht möglich ist - über die Biotonnen entsorgt
und der Kompostierung zugeführt.
Es ist auch
möglich, Laub im Herbst auf dem Grundstück zu lagern (Winterquartier für Igel
etc.) und in den folgenden vegetations- und laubfreien Wintermonaten nach und
nach über die Biotonne zu entsorgen.
Zudem wird Laub
auch täglich von 8-12 Uhr sowie Do. von 14-18 Uhr kostenlos auf dem Zentralen
Bauhof angenommen (Bringservice).
Zusätzlich und bequem kann man Laub auch vor Ort abholen lassen. Dazu können die
120 l Laubsäcke zum Preis von 1 € / Stck. auf dem Zentralen Bauhof erworben und
neben die Biotonnen zur Abfuhr bereitgestellt gestellt werden (Holservice).
Für diesen
Laub-Abholservice werden lediglich die Einkaufskosten der Papiersäcke sowie 20
% der Transport- und Verwertungskosten (entsprechend der Biotonnengebühr)
berechnet.
Das zusätzliche und
bequeme Angebot Laubsack ist somit zu 80 % quersubventioniert, d.h. alle Gebührenzahler
(auch die im Geschosswohnungsbau ohne Garten) zahlen für die Grün- und
Laubabfälle mit.
Gebührenrecht:
Jede Gebühr, so
sieht es das Kommunalabgabengesetz (KAG) vor, soll nach dem tatsächlichen
Ausmaß der Inanspruchnahme (Verursacherprinzip) einer öffentl. Einrichtung
bemessen werden.
Diese Feststellung
aber ist fast unmöglich zu treffen. Um eine weitgehende Äquivalenz - so der Gesetzesbegriff
- zwischen erbrachter Entsorgungs- beziehungsweise Reinigungsleistung und
geforderter Gebühr herzustellen, bleibt nur die Möglichkeit bestehen, die
Kosten der durch die Stadt erbrachten Leistungen nach wahrscheinlichen,
angenommenen Kriterien auf die Abgabepflichtigen zu verteilen
(Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
Dabei werden die
Vorhaltekosten für Personal und Gerät (Fixkosten) zu einem großen Teil auf alle
Gebührenpflichtigen umgelegt.
Mengenabhängige bzw. zusätzliche Kosten, die darüber hinausgehen, werden
dann als Leistungsgebühr abgerechnet. Hier können auch Lenkungszwecke verankert
werden z.B. um die Eigenkompostierung gem. LAbfG zu fördern.
Das Gebührenrecht kennt
keine Sozial- oder Härtefallregelungen beispielsweise für den Anfall von
höheren Laubmengen, höherem Windelanfall oder Reinigungsverpflichtungen von älteren
oder mobilitätseingeschränkten Menschen.
Sollten hier
Vergünstigungen, Erleichterungen oder Befreiungen vorgesehen werden, muss dies
außerhalb der Gebühren zu Lasten des allg. Haushaltes geschehen.
Im Fall einer
kostenlosen Laubsacks wäre dann die Frage zu stellen, ob und wieviel Laub aus
Privatgärten zu Lasten der Allgemeinheit über dieses Angebot entsorgt würde.
Unabhängig davon
wird an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass im höchstmöglichen zulässigen
Rahmen die Abfuhrgebühren der Biotonnen mit einem 80 %-igen Anteil durch die
Restmüllgebühren quersubventioniert sind. Die Gebühr der Laubsäcke orientiert
sich an den Gebühren der Biotonnenabfuhr. Ohne Quersubventionierung müßte mit
einer Laubsackgebühr in Höhe der Restmüllsackgebühren gerechnet werden.
Historie zum Laubsack:
Das zusätzliche
Angebot Laubsackabfuhr wurde 2008 in mehreren Sitzungsvorlagen erläutert und im
Rat am 17.12.2008 mit 41 :3 Stimmen beschlossen. Ab Herbst 2009 konnten die Laubsäcke zum
Preis von 1 € / Stck. auf dem Zentralen Bauhof zu den allgemeinen
Öffnungszeiten gekauft werden.
Die städt.
Laubsäcke werden am jeweiligen Biotonnen-Abfuhrtag im Holsystem mitgenommen. Der Satzungspreis
von 1 € beinhaltet den Sackeinkauf incl. der zu 80 % subventionierten Abfuhr-
und Kompostierungskosten der Biotonne – ist also auch ein vergünstigter Preis
mit lenkender Wirkung. Für ca. 20
laubstarke Straßen in Hilden wurde die Reinigungsfrequenz der Kehrmaschine nach
Bedarf angehoben, um die Anwohner hier zusätzlich zu entlasten.
Das Angebot wurde im ersten Jahr gut angenommen und es wurden 1.325
Laubsäcke gekauft. Dies entsprach auch den Logistikplanungen, die davon
ausgingen, dass die bereitgestellten Laubsäcke auch im Rahmen der
Bioabfallentsorgung mit abgeholt werden können.
In Rahmen der Beratung zur Gebührenbedarfsberechnung für die
Abfallentsorgung im H + F Ausschuss vom 02.12.2009 wurde dann aber die Gebühr
von 1 € mehrheitlich aufgehoben. Da keinerlei Beschränkungen in diesem
Beschluss eingeflossen sind, hat dies in den Jahren 2010 und 2011 zu
mannigfaltigen Problemen bzgl. der mengenmäßigen Zuteilung der Laubsäcke und
der Abfuhrlogistik geführt:
·
Durch
die 4-fache Menge an ausgegebenen Laubsäcken schaffte der Bauhof die Abfuhr der
Laubsäcke teilweise nicht mehr im Rahmen der turnusmäßigen Biotonnenabfuhr.
·
Der
Anreiz zur Eigenkompostierung und zur kostengünstigeren Grünabfallannahme auf
dem Wertstoffhof wurde deutlich reduziert. Der Anreiz zur Eigenkompostierung
ist aber im LAbfG vorgeschrieben.
·
Mit
der vollkommenen Freigabe der Laubsäcke ohne eine anteilige Kostenbelastung der
Verursacher konnte keine komplette Abrechnung der Kosten über die
Abfallentsorgungsgebühr erfolgen.
·
Dem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt die Annahme zugrunde, dass alle Nutzer eines
Systems entsprechende Abfälle haben – dies ist bei vielen Bewohnern im
Geschosswohnungsbau nicht so.
·
Die
Laubsäcke werden immer (je nach Grundstückslage mehr oder weniger) sowohl für
Laub von Straßenbäumen als auch von Gartengehölzen gleichermaßen genutzt.
Im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz vom 12.09.2011 (WP-09-14 SV
68/028) wurden diese Probleme erörtert und die Verwaltung hat vorgeschlagen:
·
Laubsäcke
wieder gegen eine Gebühr abzugeben.
Diese Gebühr könnten auch auf 50
Ct. pro Sack reduziert werden, was quasi dem Einkaufspreis der Säcke
entspricht.
·
Eine
kostenlose Ausgabe der Säcke wird auf die Bewohner von Straßen mit hohem Anteil
an großen Straßenbäumen beschränkt (Finanzierung aus allg. Haushalt).
Der Ausschuss bzw. der Rat ist diesen Verwaltungsvorschlägen nicht
gefolgt und hat schließlich nur die Wiedereinführung einer Gebühr von 1 €
beschlossen.
Vor dem Hintergrund der erheblichen
Quersubventionierung der Laubsackgebühren sieht die Verwaltung keine Möglichkeit
einer noch weitergehenden Subventionierung. Die bisherige Regelung sollte auch
weiterhin beibehalten werden. Sollte der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
dennoch eine Änderung beabsichtigen, bedarf es nach der Zuständigkeitsordnung
einer weiteren Vorberatung im HuF und eines abschließenden Beschlußes durch den
Rat der Stadt Hilden.
Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
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Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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