Betreff
Antrag der Fraktion Allianz für Hilden auf Bereitstellung kostenfreier Laubbeutel für Anlieger städtischer Straßen, an denen städtische Bäume stehen
Vorlage
WP 14-20 SV 68/039
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Anwohner, die bereitwillig das Laub städtischer Bäume an städtischen Straßen entsorgen,

verdienen ein Entgegenkommen in Form der kostenfreien Bereitstellung von Laubbeuteln und

sollen nicht noch zusätzlich mit den Kosten für diese belastet werden. Daneben würde die

Belastung der Verwaltung durch regelmäßige Beschwerden währen der Herbstzeit „über die

Verunreinigung privater Flächen mit städtischem Laub“ reduziert. Da bisher keine Ausnahme

von der gebührenpflichtigen Bereitstellung von Laubbeuteln vorgesehen ist, ist die Satzung

entsprechend zu ändern.

 


Antragstext:

 

Die ALLIANZ FÜR HILDEN beantragt, Anliegern städtischer Straßen, an denen städtische

Bäume stehen, in der jährlichen Herbstzeit auf Anfrage eine angemessene Anzahl Laubbeutel

kostenfrei zur Verfügung zu stellen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Antrag der Fraktion Allianz für Hilden ging am 20.10.17 per Mail ein.

 

Es liegt ebenfalls ein Antrag der Fraktion „Bürgeraktion“ zur Tagesordnung des UKS am 16.11.17 vor, den Punkt „Laubentsorgung an Straßen mit großem Baumbestand“ aufzunehmen. Inzwischen wurde noch ein Beschlussvorschlag nachgereicht.

 

 

Angebote zur Entsorgung von Herbstlaub:

Herbstlaub wird - wenn eine Eigenkompostierung nicht möglich ist - über die Biotonnen entsorgt und der Kompostierung zugeführt.

Es ist auch möglich, Laub im Herbst auf dem Grundstück zu lagern (Winterquartier für Igel etc.) und in den folgenden vegetations- und laubfreien Wintermonaten nach und nach über die Biotonne zu entsorgen.

Zudem wird Laub auch täglich von 8-12 Uhr sowie Do. von 14-18 Uhr kostenlos auf dem Zentralen Bauhof angenommen (Bringservice).

Zusätzlich und bequem kann man Laub auch vor Ort abholen lassen. Dazu können die 120 l Laubsäcke zum Preis von 1 € / Stck. auf dem Zentralen Bauhof erworben und neben die Biotonnen zur Abfuhr bereitgestellt gestellt werden (Holservice).

Für diesen Laub-Abholservice werden lediglich die Einkaufskosten der Papiersäcke sowie 20 % der Transport- und Verwertungskosten (entsprechend der Biotonnengebühr) berechnet.

Das zusätzliche und bequeme Angebot Laubsack ist somit zu 80 % quersubventioniert, d.h. alle Gebührenzahler (auch die im Geschosswohnungsbau ohne Garten) zahlen für die Grün- und

Laubabfälle mit.

 

Gebührenrecht:

Jede Gebühr, so sieht es das Kommunalabgabengesetz (KAG) vor, soll nach dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme (Verursacherprinzip) einer öffentl. Einrichtung bemessen werden.

Diese Feststellung aber ist fast unmöglich zu treffen. Um eine weitgehende Äquivalenz - so der Gesetzesbegriff - zwischen erbrachter Entsorgungs- beziehungsweise Reinigungsleistung und geforderter Gebühr herzustellen, bleibt nur die Möglichkeit bestehen, die Kosten der durch die Stadt erbrachten Leistungen nach wahrscheinlichen, angenommenen Kriterien auf die Abgabepflichtigen zu verteilen (Wahrscheinlichkeitsmaßstab).

Dabei werden die Vorhaltekosten für Personal und Gerät (Fixkosten) zu einem großen Teil auf alle Gebührenpflichtigen umgelegt.  Mengenabhängige bzw. zusätzliche Kosten, die darüber hinausgehen, werden dann als Leistungsgebühr abgerechnet. Hier können auch Lenkungszwecke verankert werden z.B. um die Eigenkompostierung gem. LAbfG zu fördern.

Das Gebührenrecht kennt keine Sozial- oder Härtefallregelungen beispielsweise für den Anfall von höheren Laubmengen, höherem Windelanfall oder Reinigungsverpflichtungen von älteren oder mobilitätseingeschränkten Menschen.  

Sollten hier Vergünstigungen, Erleichterungen oder Befreiungen vorgesehen werden, muss dies außerhalb der Gebühren zu Lasten des allg. Haushaltes geschehen.

Im Fall einer kostenlosen Laubsacks wäre dann die Frage zu stellen, ob und wieviel Laub aus Privatgärten zu Lasten der Allgemeinheit über dieses Angebot entsorgt würde.

Unabhängig davon wird an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass im höchstmöglichen zulässigen Rahmen die Abfuhrgebühren der Biotonnen mit einem 80 %-igen Anteil durch die Restmüllgebühren quersubventioniert sind. Die Gebühr der Laubsäcke orientiert sich an den Gebühren der Biotonnenabfuhr. Ohne Quersubventionierung müßte mit einer Laubsackgebühr in Höhe der Restmüllsackgebühren gerechnet werden.

 

 

Historie zum Laubsack:

 

Das zusätzliche Angebot Laubsackabfuhr wurde 2008 in mehreren Sitzungsvorlagen erläutert und im Rat am 17.12.2008 mit 41 :3 Stimmen beschlossen.  Ab Herbst 2009 konnten die Laubsäcke zum Preis von 1 € / Stck. auf dem Zentralen Bauhof zu den allgemeinen Öffnungszeiten gekauft werden.

 

Die städt. Laubsäcke werden am jeweiligen Biotonnen-Abfuhrtag im Holsystem mitgenommen. Der Satzungspreis von 1 € beinhaltet den Sackeinkauf incl. der zu 80 % subventionierten Abfuhr- und Kompostierungskosten der Biotonne – ist also auch ein vergünstigter Preis mit lenkender Wirkung.  Für ca. 20 laubstarke Straßen in Hilden wurde die Reinigungsfrequenz der Kehrmaschine nach Bedarf angehoben, um die Anwohner hier zusätzlich zu entlasten. 

 

Das Angebot wurde im ersten Jahr gut angenommen und es wurden 1.325 Laubsäcke gekauft. Dies entsprach auch den Logistikplanungen, die davon ausgingen, dass die bereitgestellten Laubsäcke auch im Rahmen der Bioabfallentsorgung mit abgeholt werden können.

In Rahmen der Beratung zur Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallentsorgung im H + F Ausschuss vom 02.12.2009 wurde dann aber die Gebühr von 1 € mehrheitlich aufgehoben. Da keinerlei Beschränkungen in diesem Beschluss eingeflossen sind, hat dies in den Jahren 2010 und 2011 zu mannigfaltigen Problemen bzgl. der mengenmäßigen Zuteilung der Laubsäcke und der Abfuhrlogistik geführt:

 

·         Durch die 4-fache Menge an ausgegebenen Laubsäcken schaffte der Bauhof die Abfuhr der Laubsäcke teilweise nicht mehr im Rahmen der turnusmäßigen Biotonnenabfuhr.

·         Der Anreiz zur Eigenkompostierung und zur kostengünstigeren Grünabfallannahme auf dem Wertstoffhof wurde deutlich reduziert. Der Anreiz zur Eigenkompostierung ist aber im LAbfG vorgeschrieben.

·         Mit der vollkommenen Freigabe der Laubsäcke ohne eine anteilige Kostenbelastung der Verursacher konnte keine komplette Abrechnung der Kosten über die Abfallentsorgungsgebühr erfolgen.

·         Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt die Annahme zugrunde, dass alle Nutzer eines Systems entsprechende Abfälle haben – dies ist bei vielen Bewohnern im Geschosswohnungsbau nicht so.

·         Die Laubsäcke werden immer (je nach Grundstückslage mehr oder weniger) sowohl für Laub von Straßenbäumen als auch von Gartengehölzen gleichermaßen genutzt.

 

Im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz vom 12.09.2011 (WP-09-14 SV 68/028) wurden diese Probleme erörtert und die Verwaltung hat vorgeschlagen:

 

·         Laubsäcke wieder gegen eine Gebühr abzugeben.  Diese Gebühr könnten auch auf  50 Ct. pro Sack reduziert werden, was quasi dem Einkaufspreis der Säcke entspricht.

·         Eine kostenlose Ausgabe der Säcke wird auf die Bewohner von Straßen mit hohem Anteil an großen Straßenbäumen beschränkt (Finanzierung aus allg. Haushalt).

 

Der Ausschuss bzw. der Rat ist diesen Verwaltungsvorschlägen nicht gefolgt und hat schließlich nur die Wiedereinführung einer Gebühr von 1 € beschlossen.

 

 

Vor dem Hintergrund der erheblichen Quersubventionierung der Laubsackgebühren sieht die Verwaltung keine Möglichkeit einer noch weitergehenden Subventionierung. Die bisherige Regelung sollte auch weiterhin beibehalten werden. Sollte der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz dennoch eine Änderung beabsichtigen, bedarf es nach der Zuständigkeitsordnung einer weiteren Vorberatung im HuF und eines abschließenden Beschlußes durch den Rat der Stadt Hilden.  

 

 

 

 

 

Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete