Erläuterungen zum
Antrag:
Zur Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 27.09.2017 wurde eine Anregung
nach § 24 GO NRW vorgelegt (WP 14-20 SV 01/083), gegen deren Befassung aus
formalrechtlichen Gründen Bedenken vorgebracht wurden. Daraufhin wurde in der
Sitzung auf Antrag die Anregung mit Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung
gestrichen.
Unabhängig von formalrechtlichen Aspekten gibt es aus Sicht der
Bürgeraktion indes gute Gründe, die das mit der Anregung verbundene eigentliche
Anliegen berechtigt und beratungswürdig erscheinen lassen: Es geht um
schutzwürdige Interessen Minderjähriger, deren Volljährigkeit kurz bevorsteht
und deren Adressen von der Stadt Hilden zu Werbezwecken weitergegeben werden.
Die BA-Fraktion macht sich daher den Sachverhalt inhaltlich zu Eigen und
übernimmt den Antrag im Wortlaut:
Beschlussvorschlag:
„Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr
bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die
beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch
beigefügt."
Begründung:
Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen von
jungen Menschen, die demnächst volljährig werden. Diese schickt dann an diese
Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr.
Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden.
Jugendliche, aber
auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr
widersprechen. Dies ist in § 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf §36
Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt.
Dort heißt es:
Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes
ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die
betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und
spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die
Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Diesem
Mindesterfordernis entspricht die Stadt Hilden durch Veröffentlichung im
Amtsblatt. Leider ist diese Information jedoch weitestgehend unwirksam, da sie
von vielen Betroffenen - Jugendlichen und deren Eltern - nicht wahrgenommen
wird. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die
Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen
und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizufügen.
Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in
einem Zuge auch Widerspruch gegen andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt
werden kann.
Antragstext:
Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die im Rat der Stadt Hilden vertretene Fraktion BA hat beantragt, dass die Verwaltung Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Stichtag 31. März eines Jahres im Folgejahr volljährig werden, anzuschreiben und auf ihr Widerspruchsrecht zur Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister (u.a. an die Bundeswehr) hinzuweisen und diesem Schreiben einen Musterwiderspruch beizufügen. Auch die Eltern sollen hierüber informiert werden.
Hintergrund dieses Antrags ist § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), der ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister
● an
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang
mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50
Abs. 1 BMG;
● zwecks
Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an Mandatsträger sowie an Presse und
Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG;
● an
Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 BMG;
● an
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz
1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz.
Zudem besteht
nach § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ein Widerspruchsrecht gegen die
Weitergabe der Daten
● an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige
Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person
angehören gemäß § 42 Abs. 2 BMG.
Nach § 50 Abs. 5 BMG ist auf das Widerspruchsrecht durch die Meldebehörde bei der erstmaligen Wohnsitz-Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Diese gesetzliche Mindestanforderung wird durch die Stadt Hilden erfüllt.
Nach Auffassung der Fraktion BA sei insbesondere die jährliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hilden weitestgehend unwirksam, da sie von den Betroffenen nicht wahrgenommen würde. Aus diesem Grund soll eine individuelle Benachrichtigung an die Betroffenen und deren Eltern erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt, diesem Antrag nicht zu folgen.
Zum Stichtag 31. März 2017 waren in Hilden 488 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit betroffen, die innerhalb eines Jahres die Volljährigkeit erreichen werden. Zwar ließe es sich technisch einrichten, dass eine Liste aller betroffenen Personen (Jugendliche) erstellt wird, diese ließe dann aber noch keinen „automatischen“ Rückschluss auf die Eltern dieser Jugendlichen zu, die nach dem Antrag der BA ebenfalls angeschrieben werden sollen. Die Daten der Eltern müssten dann „händisch“ ermittelt werden, was zusätzlichen personellen Aufwand produzieren würde. Zudem müssten ausgehend von den Zahlen des Jahres 2017 ca. 1.000 Briefe (die Eltern würden ein gesondertes Schreiben erhalten) produziert und versendet werden. Das von der Fraktion BA angeregte „freiwillige“ Verfahren würde somit im Ergebnis personelle Kapazitäten binden und zu weiteren Kosten durch Technikeinsatz und Porto für eine zusätzliche freiwillige Aufgabenstellung führen.
Die Verwaltung hat den Antrag jedoch zum Anlass genommen, zusätzlich zu den bisherigen Informationen auf der städtischen Homepage über das Widerspruchsrecht zu informieren und einen downloadbaren Muster-Widerspruch (als Anlage beigefügt) zu hinterlegen.
Dies geht über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus und bietet einen weiteren Service für die Bürgerinnen und Bürger. Zudem entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
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Personalaufwand und
Portokosten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
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Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Noch nicht zu beziffern |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Haushaltsmittel sind nicht im
Haushaltsplan enthalten und weitere freiwillige Aufgaben die finanzielle und
personelle Konsequenzen nach sich ziehen, sollten nicht übernommen werden. Gesehen Klausgrete |
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