Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2018 und 12. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 14-20 SV 68/037
Aktenzeichen
IV/68.05.06/01/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2018 und beschließt die Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren 2018 ab 01.01.2018 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 12. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis.

Hiermit wird unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit dieser Sitzungsvorlage (Anlage 1) beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind:

 

 

1. Straßenreinigungsgebühren:

 

Straßenart

Gebühr 2017

Gebühr 2018

0

Fußgängerzonen

1,36 Euro

1,38 Euro

1

Anliegerstraßen

1,82 Euro

1,84 Euro

2

Haupterschließungsstraßen

1,64 Euro

1,65 Euro

3

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienend

1,45 Euro

1,47 Euro

4

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienend

1,27 Euro

1,28 Euro

 

Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.

 

2. Winterdienstgebühren:

 

Prioritätenstufe

Gebühr 2017

Gebühr 2018

0

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0

1,90 Euro

1,74 Euro

1

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1

1,42 Euro

1,31 Euro

2

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2

0,95 Euro

0,87 Euro

3

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3

0,47 Euro

0,44 Euro

4

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4

0,00 Euro

0,00 Euro

 

2.1 Sonstige Gebühren:

 

Für den Erwerb von Granulat zum Streuen auf Gehwegen wird die Gebühr je 40 kg auf 6,00 Euro festgelegt.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2018:

 

Zur Straßenreinigungsgebühr:

 

In 2018 steigt die Straßenreinigungsgebühr um 0,02 Euro auf 1,84 Euro (+1,10 %).

Für das Jahr 2018 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 45,00 Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sinken im Vergleich zum Vorjahr um -212 Euro.

Die gebührenrelevanten Personalkosten der Straßenreinigung steigen um +2.047 Euro (+0,56 %).

Die gebührenrelevante Interne Leistungsverrechnung für Kfz beträgt für 2018 insgesamt 122.128 Euro. Davon sind 67.713 Euro für die Straßenreinigung. Die übrigen 54.415 Euro werden über die Umlage Kfz mit dem Winterdienst verrechnet.

Für die Straßenreinigung sinkt somit die ILV Kfz um -633 Euro (-0,93 %).

Die Aufwendungen für die Internen Leistungsverrechnungen für die Gebührenveranlagung, die Personalbetreuung usw. mit anderen Ämtern (z.B. Kämmerei, Haupt- und Personalamt) betragen für das Jahr 2017 für die gebührenrelevante Straßenreinigung 36.592 Euro. Die Steigung für die gebührenrelevante Straßenreinigung beträgt +3.228 Euro (+9,68 %).

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich positiv auf die Straßenreinigungsgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigungsgebühr eine Überdeckung in Höhe von +20.726 Euro einkalkuliert. Dies sind jedoch 3.904 Euro weniger als im Vorjahr.

Insgesamt sind die Aufwendungen für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um +2.731 € (+0,48 %) gestiegen.

Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken um -3.747 Euro (-5,15 %). Dies liegt hauptsächlich an den gesunkenen Vorjahresüberschüssen.

Die umlagefähigen Gesamtfrontmeter steigen im Vergleich zum Vorjahr um +700 m. Dies liegt hauptsächlich an Korrekturen bei den Veranlagungen.

Insgesamt steigt der Gebührenbedarf für die Straßenreinigung um +5.309 Euro (+1,30 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter steigt die Gebühr um 0,02 Euro auf 1,84 Euro je Frontmeter (+1,10 %).


Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

2,22 €

1,77 €

1,79 €

1,82 €

1,72 €

1,76 €

1,82 €

1,84 €

 

 

Zur Winterdienstgebühr:

 

Die Winterdienstgebühr sinkt im Vergleich zum Vorjahr um 0,08 Euro auf 0,87 Euro (-8,42 %).

Aufgrund der geringeren Einsatzzeiten für den Winterdienst sinken die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr auf 90.356 Euro, da der Durchschnitt der letzten drei Jahre für die geplanten Einsatzstunden zugrunde gelegt wird.

Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 350 to Salz für die Jahre 2017 bis 2018 angemeldet. Die Abnahmemenge beträgt mindestens 80 % und maximal 120 % für den Gesamtzeitraum.

Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz werden mit 10.507 Euro geplant.

Auch hier steigen die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung um +2.174 Euro (+6,93 %) auf 33.543 Euro.

Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte sinken im Vergleich zum Vorjahr um -379 Euro auf 54.415 Euro.

Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst inkl. Umlage Verwaltung und Kfz im Vergleich zum Vorjahr um +10.764 € auf 278.460 Euro (+4,02 %) gestiegen.

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich positiv auf die Winterdienstgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst eine Überdeckung in Höhe von +33.092 Euro eingerechnet. Dies sind 24.305 Euro mehr als im Vorjahr.

Die umlagefähigen Gesamtfrontmeter steigen im Vergleich zum Vorjahr um +700 m. Dies liegt hauptsächlich an Korrekturen bei den Veranlagungen.

Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um -15.695 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die Gebühr auf 0,87 Euro je Frontmeter festgelegt.

 

Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,09 €

1,26 €

1,26 €

1,26 €

0,95 €

0,95 €

0,87 €

 

 

 

 

 

2.  12. Nachtragsatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 12. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung beigefügt.

In § 1 der 12. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Seit der Einführung des Verkaufs von Granulat zum Streuen auf Gehwegen hat sich herausgestellt, dass hauptsächlich Sackware gekauft wird. Lose Ware wird nicht nachgefragt, da der PKW-Transport in mitzubringenden Behältnissen recht unkomfortabel ist. Dies wird in der Gebührensatzung entsprechend angepasst.

Die vorgesehene Änderung der Straßen- und Wegeliste steht in Zusammenhang mit der Änderung der Verkehrsbedeutung, dem Ausbauzustand und Belangen der Verkehrssicherheit einzelner Straßen sowie der Zuordnung zu den Winterdienstklassen.

Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

Anlagen:

1.    12. Nachtragssatzung vom           zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

2.    Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2018

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120105

Straßenreinigung und Winterdienst

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete