Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz und
Haupt- und Finanzausschuss:
Die als Anlage in
vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden vom 12.07.2013 wird hiermit beschlossen.
Die Bürgermeisterin
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.
Mit Stand vom
19.07.2017 hat der Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung über die
Abfallentsorgung veröffentlicht. Bislang hat sich die Stadt Hilden
grundsätzlich stark an der aktuellen Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes orientiert. Dies ist auch in der Nachtragssatzung der
Abfallentsorgungssatzung der Fall. Hauptsächlich wurden einzelne Änderungen aus
der Mustersatzung sowie redaktionelle Änderungen angepasst.
In der
Sitzungsvorlage beigefügten Synopse (Anlage 1) sind die Änderungen ersichtlich.
Die Verwaltung
regt an, die 1. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
1.
Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 12.07.2013
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW, S. 666), der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.),
§ 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.07.2017 (BGBl. I 2017,
S.896ff.), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober
2015 (BGBI. I 2015, S. 1739 ff.), des Batteriegesetzes (BattG) vom 20. Oktober
2015 (BGBI. I 2017, S. 2071) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I 1997, S. 602), jeweils in den zur
Zeit gültigen Fassungen, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom folgende 1. Nachtragssatzung
beschlossen:
§ 1
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Im Einzelnen erbringt die Stadt Hilden
gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende
Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln
und Befördern von Restmüll.
Restmüll im Sinne dieser Satzung ist der Müll, der
nach Trennung des Sperrgutes, der Schadstoffe, der Bioabfälle und der
Wertstoffe verbleibt. Der Restmüll wird mittels der schwarzen/grauen
Abfallbehälter (MGB - § 10) entsorgt.
2. Einsammeln
und Befördern von Bioabfällen (§ 4 A Abs. 1), die nach dieser Satzung in Biotonnen
eingebracht werden dürfen.
3. Einsammeln
und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um
Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe, Papier, Karton handelt.
4. Einsammeln
und Befördern von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. Bei der Sperrgutabfuhr werden
Altmetalle und Altholz zur Verwertung aussortiert.
5. Annahme
bzw. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem
ElektroG, Einsammlung und Beförderung von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz
(BattG).
6. Annahme
von schadstoffhaltigen Abfällen an der stationären Sammelstelle.
7. Annahme
von Wertstoffen (Grünabfälle, Altpapier, Altmetall, Bauschutt u. a.) in
haushaltsüblichen Kleinmengen gem. jeweils aktuellem Abfallkalender der Stadt Hilden.
8. Annahme
von Altkleidern und Textilien an den Depotcontainerstandorten.
9. Information
und Beratung über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
10. Aufstellen, Unterhalten und
Entleeren von Straßenpapierkörben.
11. Einsammlung von Herbstlaub in zugelassenen städt. Laubsäcken.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle
erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen
(Restmüllgefäße, Biotonnen, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene
Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von
Elektronik-Altgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem
von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
auf dem Zentralen Bauhof (Container für Kleinmengen: Grünabfall,
Altmetalle, Altpapier, Bauschutt, Holz, Restmüll und Elektronik-Altgeräten, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen
über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 – 15
dieser Satzung.
§ 4 A. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die aus privaten Haushalten und Gärten in
den Biotonnen bereitgestellten Bioabfälle werden im Holsystem eingesammelt und
befördert. Die Biotonnen werden von der Stadt Hilden zur Verfügung gestellt.
Im Herbst
(September bis Dezember) werden zusätzlich städtische Laubsäcke, in denen nur
Laub eingefüllt werden darf, im Holsystem eingesammelt.
§ 4 B. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die
wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d.
§ 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden
von der Stadt Hilden bei der von ihr betriebenen stationären Sammelstelle
angenommen. Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten
Abfällen entsorgt werden können.
§ 4 C. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die
Anschlussberechtigten und alle anderen Abfallbesitzenden im Gebiet der Stadt
Hilden haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen
und anderen Teilen des Wohngrundstückes gesondert abfahren zu lassen. Die
Abfuhr erfolgt auf Anmeldung. Die Anmeldenden werden über den Tag des
Einsammelns und Beförderns jeweils gesondert benachrichtigt.
§ 4 C. Absatz 4 bis 6 erhält folgende Fassung:
Sperrige Abfälle müssen am Abholort sortiert
nach Metallschrott, Altholz, Elektro-, Elektronik-Altgeräte und sonstigem
Sperrmüll zur Abholung vor dem Grundstück bereitgestellt werden. Frühestens am
Abend vor der Abholung entsprechend der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden.
Elektrokleingeräte sind gem. § 2 Abs. 2
Satz 7 zu einer von der Stadt Hilden benannten Sammelstelle zu bringen.
(5) Elektro- und
Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der
Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem
Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Stadt Hilden benannten Sammelstelle
zu bringen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Akkumulatoren, die
nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor
der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten
Altbatterien-Entsorgung der Stadt Hilden zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10
Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3
ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung
vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden
gesondert durch die Stadt Hilden bekannt gegeben.
(6) Altbatterien
i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13
BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom
unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte
fest eingebaut worden sind. Die Stadt Hilden informiert darüber, in welcher Art
und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG
durchführt.
§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Eigentümer von Grundstücken und
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken,
sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß §
17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf
diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2.
Halbsatz KrWG anfallen.
Sie haben nach § 7
der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2
Nr. 1 GewAbfV eine Pflichtrestmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als
angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt
sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll
darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit
anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur
Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt
Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch
den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur
Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und
nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z.B. bei benutzten
Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen,
Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Kehricht, Zigarettenkippen sowie
zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die
Pflichtrestmülltonne erfolgt auf Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 4 dieser
Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung
einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von
nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches
gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen
ist.
§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich
genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie
die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt
(Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine
Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordert.
Die Stadt Hilden
stellt auf Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen
fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz
2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht. Die Feststellung kann widerrufen
werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.
§ 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammel-systeme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.
Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn
seitens des Grundstückseigentümers nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere
Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- oder Neben-wohnsitz gemäß den
Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) gemeldet ist/sind, sich überwiegend
(d. h. ohne Unterbrechung mehr als 50 v. H. der 365 Tage á 24 Stunden eines
Jahres) anderorts aufhalten.
Dies kann durch ein Studium/eine
Ausbildung in weiterer Entfernung (nicht im Umkreis von 100 km ausgehend von
den Stadtgrenzen der Stadt Hilden) oder einem Auslandaufenthalt gegeben sein.
Des Weiteren kann eine Ausnahme bei einem
nachgewiesenen überwiegenden oder ausschließlichen Aufenthalt in einer Alten-
oder Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, dies gilt auch für Einrichtungen
innerhalb des Stadtgebietes Hilden.
Als Nachweis gilt
beispielsweise eine aktuelle Studienbescheinigung in Verbindung mit einem
Mietvertrag.
Wird die Ausnahme
nach erfolgter Prüfung zugelassen, wird von der Vorhaltung des Mindestrestmüllvolumens
für jede nachgewiesen abwesende Person abgesehen. Die Ausnahme gilt für ein
Jahr, ab Erteilung des Bescheides.
Die Stadt Hilden
behält sich ein jederzeitiges Recht zur Vorlage der Nachweise zur Überprüfung
vor.
§ 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für
Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert ist ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern
pro Woche vorzuhalten.
Abweichend kann
auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung
von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestrestmüllvolumen
zugelassen werden. Die Stadt Hilden legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und
ggf. eigener Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte
werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institutionen |
je Platz/
Beschäftigten/Bett |
Einwohner-gleichwert |
a) Krankenhäuser/Kliniken und ähnl.
Einrichtungen |
je Platz |
1 |
b) öffentl.
Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen,
selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-/ Industrie- u.
Versicherungsvertreter |
je 3 Beschäftigten |
1 |
c) Schulen / Kindergärten |
je 10 Schüler /
Kinder |
1 |
d) Speisewirtschaften,
Imbissstuben |
je Beschäftigten |
4 |
e) Gaststättenbetriebe,
die nur als Schankwirtschaften konzessioniert sind, Eisdielen |
je Beschäftigten |
2 |
f) Beherbergungsbetriebe |
je 4 Betten |
1 |
g) Lebensmitteleinzel-
u. Großhandel |
je Beschäftigten |
2 |
h) sonstige
Einzel- u. Großhandel |
je Beschäftigten |
0,5 |
i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe |
je Beschäftigten |
0,5 |
§ 11 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
Wird bei drei
aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass Bioabfallgefäße
oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden
sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder
Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit dem entsprechenden
Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt.
§ 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Grundstückseigentümerin bzw. der
Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das
Einsammeln und die Beförderung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu
sichern. Abfallbehälter sind von den Anschlusspflichtigen oder allen anderen Abfallbesitzenden
am Rand der öffentlichen Straße (Abholort) bereitzustellen. Als öffentliche
Straße gilt nur die gemäß den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NW
gewidmete Verkehrsfläche.
Die gefüllten
Abfallbehälter dürfen von den Anschlusspflichtigen oder ihren Beauftragten, entsprechend
der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in der Stadt Hilden, frühestens am Abend vor der Entleerung durch
die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg, oder, wo ein solcher nicht
vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen
bereitgestellt werden, ohne dass hierdurch der Verkehr in unzumutbarer Weise
behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden darf.
Am Abholtag
erfolgt die Leerung durch die Müllabfuhr ab 07.00 Uhr.
Nach der
Entleerung sind die Abfallbehälter von den Anschlusspflichtigen oder ihren Beauftragten
unverzüglich von der öffentlichen Straße/Gehweg zu entfernen.
§ 16 erhält folgende Überschrift:
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
§ 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die gebührenpflichtige Benutzung der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und
benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer die nach dieser Satzung
vorgeschriebenen Siegelmarken zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur
Entleerung der aufgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
§ 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet der im
Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hilden zum
Einsammeln oder Befördern überlässt,
b) entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht
an die städtische Abfallentsorgung anschließt,
c) seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die auf seinem Grundstück oder
sonst bei ihm anfallenden Abfälle nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 und Abs. 3
der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,
d) für das Einsammeln und Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die
nicht nach § 10 Abs. 2 zugelassen sind,
e) entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle neben den Abfallbehältern ablagert,
f) nicht die erforderliche Anzahl an Abfallbehältern gem. dem
Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3
oder des § 11 Abs. 4 aufstellt,
g) seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder
Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft nicht nachkommt,
h) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abfallbehälter so weit füll, dass sich der
Deckel nicht schließen lässt,
i) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in
ihnen verbrennt,
j) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 brennende, glühende oder heiße Abfälle in
Abfallbehälter füllt,
k) entgegen § 13 Abs. 4 Buchstaben a) bis e) die für bestimmte Abfälle
vorgesehenen Behälter oder Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt,
l) nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die
das Einsammeln und Befördern der Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust sichern,
m) entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 gefüllte Abfallbehälter entsprechend der
ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden früher als am Abend des Tages vor
der Entleerung durch die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein
solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße
geschlossen bereitgestellt oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise
behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet,
n) entgegen § 14 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten
Abfallbehälter an einen von der Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu
bringen,
o) seiner Anzeigepflicht bei erstmaligem Abfall bzw. wesentlichen Veränderungen
der anfallenden Abfälle nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
p) der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel
der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt,
q) entgegen § 16 Abs. 1 seiner über § 15 hinaus bestehenden Auskunftspflicht
nicht nachkommt,
r) entgegen § 16 Abs. 3 Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt,
s) entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt angefallene und zur Abholung
bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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