Betreff
1. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013
Vorlage
WP 14-20 SV 68/033
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz und Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 12.07.2013 wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.

 

Mit Stand vom 19.07.2017 hat der Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung über die Abfallentsorgung veröffentlicht. Bislang hat sich die Stadt Hilden grundsätzlich stark an der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes orientiert. Dies ist auch in der Nachtragssatzung der Abfallentsorgungssatzung der Fall. Hauptsächlich wurden einzelne Änderungen aus der Mustersatzung sowie redaktionelle Änderungen angepasst.

 

In der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse (Anlage 1) sind die Änderungen ersichtlich.

 

 

Die Verwaltung regt an, die 1. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


1. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung – vom 12.07.2013

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.07.2017 (BGBl. I 2017, S.896ff.), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I 2015, S. 1739 ff.), des Batteriegesetzes (BattG) vom 20. Oktober 2015 (BGBI. I 2017, S. 2071) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I 1997, S. 602), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom                 folgende 1. Nachtragssatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

       § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

      Im Einzelnen erbringt die Stadt Hilden gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:

 

1.   Einsammeln und Befördern von Restmüll.

Restmüll im Sinne dieser Satzung ist der Müll, der nach Trennung des Sperrgutes, der Schadstoffe, der Bioabfälle und der Wertstoffe verbleibt. Der Restmüll wird mittels der schwarzen/grauen Abfallbehälter (MGB - § 10) entsorgt.

 

2.   Einsammeln und Befördern von Bioabfällen (§ 4 A Abs. 1), die nach dieser Satzung in Biotonnen eingebracht werden dürfen.

 

3.   Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe, Papier, Karton handelt.

 

4.   Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. Bei der Sperrgutabfuhr werden Altmetalle und Altholz zur Verwertung aussortiert.

 

5.   Annahme bzw. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG, Einsammlung und Beförderung von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).

 

6.   Annahme von schadstoffhaltigen Abfällen an der stationären Sammelstelle.

 

7.   Annahme von Wertstoffen (Grünabfälle, Altpapier, Altmetall, Bauschutt u. a.) in haushaltsüblichen Kleinmengen gem. jeweils aktuellem Abfallkalender der Stadt Hilden.

 

8.   Annahme von Altkleidern und Textilien an den        Depotcontainerstandorten.

 

9.   Information und Beratung über die    Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.

 

10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.

 

11. Einsammlung von Herbstlaub in zugelassenen städt. Laubsäcken.

 

      Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäße, Biotonnen, Altpapiertonnen), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Elektronik-Altgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung im Bringsystem von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung auf dem Zentralen Bauhof (Container für Kleinmengen: Grünabfall, Altmetalle, Altpapier, Bauschutt, Holz, Restmüll und Elektronik-Altgeräten,  Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten regeln die §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung.  

 

     

§ 4 A. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

      Die aus privaten Haushalten und Gärten in den Biotonnen bereitgestellten Bioabfälle werden im Holsystem eingesammelt und befördert. Die Biotonnen werden von der Stadt Hilden zur Verfügung gestellt.

Im Herbst (September bis Dezember) werden zusätzlich städtische Laubsäcke, in denen nur Laub eingefüllt werden darf, im Holsystem eingesammelt.

 

 

§ 4 B. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

      Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt Hilden bei der von ihr betriebenen stationären Sammelstelle angenommen. Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

 

 

§ 4 C. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Anschlussberechtigten und alle anderen Abfallbesitzenden im Gebiet der Stadt Hilden haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes gesondert abfahren zu lassen. Die Abfuhr erfolgt auf Anmeldung. Die Anmeldenden werden über den Tag des Einsammelns und Beförderns jeweils gesondert benachrichtigt.

 

 

§ 4 C. Absatz 4 bis 6 erhält folgende Fassung:

 

      Sperrige Abfälle müssen am Abholort sortiert nach Metallschrott, Altholz, Elektro-, Elektronik-Altgeräte und sonstigem Sperrmüll zur Abholung vor dem Grundstück bereitgestellt werden. Frühestens am Abend vor der Abholung entsprechend der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden.

      Elektrokleingeräte sind gem. § 2 Abs. 2 Satz 7 zu einer von der Stadt Hilden benannten Sammelstelle zu bringen.

 

(5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Stadt Hilden benannten Sammelstelle zu bringen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Akkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Stadt Hilden zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Stadt Hilden bekannt gegeben.

 

(6) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Stadt Hilden informiert darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt.

 

 

§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

      Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen.

Sie haben nach § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflichtrestmülltonne zu benutzen. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z.B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Kehricht, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflichtrestmülltonne erfolgt auf Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 4 dieser Satzung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.

 

 

§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

      Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordert.

Die Stadt Hilden stellt auf Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 GewAbfV besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.

 

 

§ 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

      Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Person und Woche für jede auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gem. den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) gemeldete Person vorzuhalten. Dieses Mindestmüllvolumen setzt eine ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Wertstoffsammel-systeme (Altpapiertonne, Gelbe Tonne/Sack, Glascontainer) voraus.

 

      Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn seitens des Grundstückseigentümers nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- oder Neben-wohnsitz gemäß den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) gemeldet ist/sind, sich überwiegend (d. h. ohne Unterbrechung mehr als 50 v. H. der 365 Tage á 24 Stunden eines Jahres) anderorts aufhalten.

      Dies kann durch ein Studium/eine Ausbildung in weiterer Entfernung (nicht im Umkreis von 100 km ausgehend von den Stadtgrenzen der Stadt Hilden) oder einem Auslandaufenthalt gegeben sein.

     

      Des Weiteren kann eine Ausnahme bei einem nachgewiesenen überwiegenden oder ausschließlichen Aufenthalt in einer Alten- oder Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, dies gilt auch für Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes Hilden.

 

Als Nachweis gilt beispielsweise eine aktuelle Studienbescheinigung in Verbindung mit einem Mietvertrag.

       

Wird die Ausnahme nach erfolgter Prüfung zugelassen, wird von der Vorhaltung des Mindestrestmüllvolumens für jede nachgewiesen abwesende Person abgesehen. Die Ausnahme gilt für ein Jahr, ab Erteilung des Bescheides.

Die Stadt Hilden behält sich ein jederzeitiges Recht zur Vorlage der Nachweise zur Überprüfung vor.

 

 

§ 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

      Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert ist ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Litern pro Woche vorzuhalten.

 

Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestrestmüllvolumen zugelassen werden. Die Stadt Hilden legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigener Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

 

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

 

Unternehmen/Institutionen

je Platz/ Beschäftigten/Bett

Einwohner-gleichwert

a) Krankenhäuser/Kliniken und ähnl. Einrichtungen

je Platz

1

b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-/ Industrie- u. Versicherungsvertreter

je 3 Beschäftigten

1

c) Schulen / Kindergärten

je 10 Schüler / Kinder

1

d) Speisewirtschaften, Imbissstuben

je Beschäftigten

4

e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaften konzessioniert sind, Eisdielen

je Beschäftigten

2

f) Beherbergungsbetriebe

je 4 Betten

1

g) Lebensmitteleinzel- u. Großhandel

je Beschäftigten

2

h) sonstige Einzel- u. Großhandel

je Beschäftigten

0,5

i)  Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe

je Beschäftigten

0,5

 

 

§ 11 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

 

Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit dem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt.

 

 

§ 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

      Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Einsammeln und die Beförderung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Abfallbehälter sind von den Anschlusspflichtigen oder allen anderen Abfallbesitzenden am Rand der öffentlichen Straße (Abholort) bereitzustellen. Als öffentliche Straße gilt nur die gemäß den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NW gewidmete Verkehrsfläche.

Die gefüllten Abfallbehälter dürfen von den Anschlusspflichtigen oder ihren Beauftragten, entsprechend der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden, frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg, oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt werden, ohne dass hierdurch der Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden darf.

Am Abholtag erfolgt die Leerung durch die Müllabfuhr ab 07.00 Uhr.

Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter von den Anschlusspflichtigen oder ihren Beauftragten unverzüglich von der öffentlichen Straße/Gehweg zu entfernen.

 

 

§ 16 erhält folgende Überschrift:

 

      Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht

 

 

§ 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

      Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer die nach dieser Satzung vorgeschriebenen Siegelmarken zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der aufgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.

 

 

§ 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

      Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

     

a)    nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt Hilden zum Einsammeln oder Befördern überlässt,

b)    entgegen § 6 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 und Abs. 3 sein Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt,

c)    seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle nach § 6 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 und Abs. 3 der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen,

d)    für das Einsammeln und Befördern von Abfällen Abfallbehälter benutzt, die nicht nach § 10 Abs. 2 zugelassen sind,

e)    entgegen § 10 Abs. 4 Abfälle neben den Abfallbehältern ablagert,

f)     nicht die erforderliche Anzahl an Abfallbehältern gem. dem Mindestrestmüllvolumen des § 11 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 aufstellt,

g)    seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 7 bei Auflösung oder Änderung innerhalb einer Müllgemeinschaft nicht nachkommt,

h)    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Abfallbehälter so weit füll, dass sich der Deckel nicht schließen lässt,

i)      entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfälle in Abfallbehälter einstampft oder in ihnen verbrennt,

j)      entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter füllt,

k)    entgegen § 13 Abs. 4 Buchstaben a) bis e) die für bestimmte Abfälle vorgesehenen Behälter oder Abfallsäcke mit anderen Abfällen befüllt,

l)      nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen trifft, die das Einsammeln und Befördern der Abfälle ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust sichern,

m)  entgegen § 14 Abs. 4 Satz 4 gefüllte Abfallbehälter entsprechend der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden früher als am Abend des Tages vor der Entleerung durch die Müllabfuhr auf dem öffentlichen Gehweg oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der öffentlichen Straße geschlossen bereitgestellt oder hierdurch den Verkehr in unzumutbarer Weise behindert oder die öffentliche Sicherheit gefährdet,

n)    entgegen § 14 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gefüllten Abfallbehälter an einen von der Stadt Hilden zu bestimmenden Aufstellungsort zu bringen,

o)    seiner Anzeigepflicht bei erstmaligem Abfall bzw. wesentlichen Veränderungen der anfallenden Abfälle nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,

p)    der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht nach § 15 Abs. 2 bei Wechsel der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers nicht nachkommt,

q)    entgegen § 16 Abs. 1 seiner über § 15 hinaus bestehenden Auskunftspflicht nicht nachkommt,

r)     entgegen § 16 Abs. 3 Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt,

s)    entgegen § 18 Abs. 4 unbefugt angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

   

 

 

 

§ 2

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete