I. Beschlussvorschlag für den
Rechnungsprüfungsausschuss:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt Kenntnis vom
Bericht des Beratungs- und Prüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses 2015 vom 01.08.2017. Er macht sich den Prüfungsbericht zu
eigen und erklärt den Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes zu
seinem eigenen Bestätigungsvermerk.
Der Bestätigungsvermerk
lautet:
"Bestätigungsvermerk
der Rechnungsprüfung:
Die
Rechnungsprüfung hat den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung,
Finanzrechnung, Teilrechnungen und Anhang sowie den Lagebericht - der Stadt für
das Haushaltsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. In die Prüfung
wurden die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht der
örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einbezogen. Die
Inventur, die Buchführung sowie die Aufstellung dieser Unterlagen nach den
gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen und den ergänzenden
Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in
der Verantwortung der Bürgermeisterin der Stadt. Die Aufgabe der
Rechnungsprüfung ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der
Inventur, des Inventars sowie der örtlich festgelegten Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände und über den Lagebericht abzugeben.
Die
Jahresabschlussprüfung wurde nach § 101 Abs. 1 GO NRW und in Anlehnung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche
Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Übersicht
über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände,
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Bürgermeisterin
der Stadt sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Die Rechnungsprüfung ist der Auffassung, dass die Prüfung
eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung bildet.
Die
Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt.
Nach
der Beurteilung der Rechnungsprüfung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften, den
sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Stadt.
Der
Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“
Hilden,
den 01. August 2017
Rechnungsprüfung
Gez. Gez.
Michael Witek Torsten
Schlüter
Leiter des Beratungs- Rechnungsprüfer
und Prüfungsamtes der
Stadt Hilden“
der Stadt Hilden
Der vorstehende Prüfungsbericht wird in Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Vorschriften und in Anlehnung an die Grundsätze
ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (vgl. IDW PS 450)
erstattet.
Hilden, den 13. November 2017
Rechnungsprüfungsausschuss
Thomas Grünendahl
Vorsitzender
(Der
Bestätigungsvermerk im Prüfbericht ist während der Sitzung von dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen.)
II. Beschlussvorschläge für den Rat der Stadt:
"1. Der gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer
auf- und von der Bürgermeisterin dem Rat zur Feststellung zugeleitete
Jahresabschluss nebst Lage- und Rechenschaftsbericht vom 22. Dezember 2016 ist
vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 101 GO NRW geprüft worden. Das Prüfungsergebnis
ist im Prüfungsbericht vom 01.08.2017 und im Bestätigungsvermerk vom gleichen
Tage (siehe oben) festgehalten worden.
Der Jahresabschluss 2015 vom 22.
Dezemberl 2017 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.
2. Nach der Prüfung und Feststellung des
vorgelegten Jahresabschlusses durch den Rat der Stadt Hilden wird der
Jahresfehlbetrag in Höhe von 8.290.100,19 Euro
der Ausgleichsrücklage in der Gesamtposition des Eigenkapitals entnommen.“
III. Beschlussvorschläge für den Rat der Stadt ohne die
Bürgermeisterin:
„1. Frau Bürgermeisterin Alkenings wird nach §
96 Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2015 entlastet.
2. Die Bürgermeisterin wird gebeten, den
Prüfbericht nebst Bestätigungsvermerk sowie den Jahresabschluss 2015 und Lage-
und Rechenschaftsbericht gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt zu machen
und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 59 Abs. 3 und § 101 Abs. 1 GO
NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss dahingehend, ob er
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die
örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
erstellt über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis einen
Prüfungsbericht. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung
ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch
den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu geben.
Das Prüfungsergebnis ist im
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses laut § 101 Abs. 3 GO NRW in
einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen und dient dem Rat als Grundlage zur
Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entscheidung über die Entlastung des
Bürgermeisters gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW.
Zur Durchführung der Prüfung bedient
sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW des Beratungs-
und Prüfungsamtes, welches abschließend ebenfalls einen Bestätigungsvermerk
abzugeben hat.
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät
sodann den nach der Prüfung vom Beratungs- und Prüfungsamt erstellten, als
Anlage beigefügten Prüfungsbericht sowie den Bestätigungsvermerk des Beratungs-
und Prüfungsamtes und entscheidet darüber, ob er sich den Prüfungsbericht zu
eigen macht und somit zu seinem eigenen Prüfungsbericht erklärt und er dem
Bestätigungsvermerk des Beratungs- und Prüfungsamtes durch Beschluss und die
Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks durch die Vorsitzende / den
Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses „beitritt“.
Selbstverständlich ist der
Rechnungsprüfungsausschuss jedoch in seiner Entscheidung frei und könnte auch
eine anders lautende Entscheidung treffen. Insbesondere könnte er das Prüfungsergebnis
des Beratungs- und Prüfungsamtes anders beurteilen und dies in einem anders
lautenden Bestätigungsvermerk dokumentieren.
In dem diesjährigen Prüfungsbericht
des Beratungs- und Prüfungsamtes sind keine grünen Seiten eingefügt, die nach
Auffassung des Beratungs- und Prüfungsamtes der vertraulichen Behandlung bedürfen.
Insofern ist es nicht erforderlich, dem Rechnungsprüfungsausschuss einen
gesonderten Berichtsband vorzuschlagen, der abweichend vom Grundsatz der
Öffentlichkeit nicht öffentlich bleiben sollte.
Auch hier ist der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Beurteilung und in seiner Entscheidung
unabhängig und könnte selbstverständlich eigene Kriterien entwickeln, die z.B.
für die Zuordnung einzelner Berichtsteile zum gesonderten - d.h.
nichtöffentlichen - Berichtsband maßgebend sind. Aus diesem Grunde wird der
vorliegende Bericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beschlussfassung
anheimgestellt.
Das Ministerium für Inneres und
Kommunales hat in seiner 6. Handreichung zum Neuen kommunalen Finanzmanagement
konkretisiert, dass „der Rat sich in seiner Funktion als „Auftraggeber“ und
Verantwortlicher nicht selbst als Adressat des Prüfungsberichtes ausschließen
darf“. Weiter heißt es, dass „er zudem über die aus der Prüfung abzuleitenden
örtlichen Umsetzungsmaßnahmen sowie über den Umgang mit dem Prüfungsbericht zu
entscheiden hat“.
Da der einzige Einwand der Rechnungsprüfung
bezüglich der Überschreitung der Frist zur Feststellung des Entwurfs des
Jahresabschlusses durch Zeitablauf nicht korrigierbar ist, enthält diese
Sitzungsvorlage keinen Beschlussvorschlag für den Rat zum Umgang mit dem
Einwand 1 des Prüfungsberichtes.
Abschließend danken die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Prüfungsamtes den
Mitgliedern der Verwaltungsführung, insbesondere aber dem Team des Amtes für
Finanzservice und dem Stadtkämmerer für die stets konstruktive Zusammenarbeit
während der Prüfung des Jahresabschlusses.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin