Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis vom
Sachstandsbericht des Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamtes (Sachgebiet
Bauaufsicht) zum Antrag der Bürgeraktion Hilden vom 17.01.2006 anlässlich des
baulichen Zustands des Hildener Bahnhofs.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem Thema Bahnhof Hilden sind der Rat und
die Verwaltung seit Mitte der 90er Jahre beschäftigt.
Der Kauf des Bahnhofes wurde seinerzeit durch
den Rat der Stadt Hilden abgelehnt, so dass eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts diesen erworben hat. Diese Gesellschaft plante dort die Errichtung einer
„Event-Gastronomie“ und eines Hotels. Gleich lautende Bauanträge durch diese
Gesellschaft, die im Jahre 1996 genehmigt wurden, wurden nicht ausgeschöpft.
Auch der im Jahr 2000 von der Gesellschaft
gestellte Antrag auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung brachte trotz
möglicher staatlicher Sanierungszuschüsse keine bauliche Verbesserung des
Bahnhofsgebäudes. Die Unterschutzstellung des Bahnhofsgebäudes erfolgte am
23.02.2000 im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland. Ferner teilte
die Gesellschaft im Jahre 2000 mit, dass sie keinen Gebrauch von der 1996
erteilten Baugenehmigung machen werde. Ein weiterer Bauantrag auf Einrichtung
einer Gastronomie mit Biergarten, Mehrzweckraum, Kiosk, Stehcafe, Imbiß, Büro,
Wohnen im Bahnhofgebäude vom 20.01.2000 wurde durch die GbR im Oktober
desselben Jahres für ruhend erklärt. Seit diesem Zeitpunkt zeigte die
Eigentümergesellschaft keine weiteren Aktivitäten zur Bewirtschaftung und
Vermarktung des Hildener Bahnhofes. Die Gesellschaft selbst war unter Androhung
von Ordnungsverfügungen lediglich bereit, nur das Allernötigste zu tun, um eine
weitere bauliche Verschlechterung des Denkmales zu verhindern.
Nachdem im Jahre 2001 erkennbar wurde, dass
seitens der Eigentümergesellschaft keinerlei Absichten bestanden, den Verfall
des Bahnhofes zu verhindern, gab es erste Verhandlungen zwischen den
Eigentümern und Verwaltung zum Kauf der Immobilie. Auch der Landschaftsverband
Rheinland wurde auf den damaligen Zustand des denkmalgeschützten Gebäudes hingewiesen.
Der Rat der Stadt Hilden befasste sich daraufhin in seiner Sitzung am
30.01.2002 mit dieser Situation und beauftragte die Verwaltung unverzüglich
Verhandlungen über einen Ankauf des Gebäudes anzubieten (SV-Nr.: 23/50).
Im April des Jahres 2002 erfolgte eine
Inaugenscheinnahme des Bahnhofsgebäudes durch den Bürgermeister, den techn.
Dezernenten, Mitarbeiter des Bauhofes und der Fachbereichsleitung Planung. Es
wurde festgestellt, dass sämtliche Eingangsbereiche, insbesondere die
seitlichen, mit Müll verfüllt waren. Daraufhin veranlasste die Verwaltung eine
komplette Unratbeseitigung im Bahnhofsgebäude durch Mitarbeiter des Bauhofes.
Das ungehinderte Begehen des Bahnhofes verlangte außerdem die Schließung bzw.
Absperrung des Gebäudes, um somit auch eine weitere Verunreinigung zukünftig
auszuschließen.
Im April 2002 wurden die Gesellschafter im
Rahmen einer Anhörung auf das ungehinderte Begehen des Bahnhofsgebäudes durch
Fremde bzw. Dritte hingewiesen. Darüber hinaus wurde den Eigentümern verdeutlicht,
dass sie im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet sind, Maßnahmen zur
Sicherung und zum Schutz des Denkmales zu erfüllen. Im Rahmen der Anhörung
teilten die Anwälte der Gesellschafter lapidar mit, dass die Verzögerung der
Kaufverhandlungen dazu geführt hätte, dass sie hier nichts Weiteres unternehmen
wollten. Darüber hinaus gab es diverse Schreiben einzelner Gesellschafter, dass
sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr der GbR angehörten, was sich jedoch bis
heute nicht bestätigt hat. Nachdem auch die Anhörung zu keiner Verbesserung des
Bahnhofsgebäudes führte, ergingen unter dem 23.05.2002 vier Ordnungsverfügungen
an die GbR-Mitglieder mit dem Inhalt:
- die Dacheindeckung so zu erneuern, dass keine Feuchtigkeit
eindringt;
- die Dachentwässerung so instand zu setzen, dass das Regenwasser
abgeleitet werden kann;
- sämtliche Öffnungen in den Außenwänden so zu verschließen, dass
Unbefugte weder Zutritt zum Gebäude erlangen, noch Müll oder Unrat ins
Gebäude werfen können.
Die geforderten Maßnahmen wurden auf die
Bestimmungen der Bauordnung wie auch auf die des Denkmalschutzgesetzes
gestützt.
Gegen die v.g. Ordnungsverfügungen hatten die
Rechtsvertreter der Gesellschaft im Juni 2002 Widerspruch erhoben, den der
Landrat seinerseits im August 2002 zurückwies.
Die ersten Klagen gingen dann im August
desselben Jahres beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf ein. Das Vorliegen der
Klagen sowie die Befürchtung von Berufungsverfahren vor dem OVG in Münster und
die im Herbst und Winter zu erwartenden Witterungsbedingungen verlangten
danach, dass das Verfahren zur Sicherung und Mängelbeseitigung am
Bahnhofsgebäude zügig in Angriff genommen wurde. Die Untere Denkmalbehörde hat
dann in Abstimmung mit dem Rechtsamt im Rahmen weiterer Anhörungen die
sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen angekündigt.
Die Ankündigung der sofortigen Vollziehung
der bestehenden Ordnungsverfügungen veranlasste die Gesellschafter dazu, eine
Firma mit der Dachreparatur und der Instandsetzung der Regenrinnen und der Fallrohre
zu beauftragen. Es wurde ein Kostenvoranschlag in Höhe von rd. 6.000 €
vorgelegt. Bereits im Oktober 2002 wurde signalisiert, dass die Dacharbeiten
abgeschlossen sind, was wiederum bei einer Besichtigung am 22.10.2002
tatsächlich bestätigt werden konnte.
Wegen Erfüllung der Ordnungsverfügungen
insgesamt konnten die Verfahren im November 2002 eingestellt werden. Der
Verwaltung lag ferner ein Fax einer Fachfirma vor, dass eine Dachrinnenreinigung
erfolgt war. Die Kosten für diese Maßnahme beliefen sich seinerzeit auf
insgesamt 1.600 €. Zudem konnte bei weiteren Ortsbesichtigungen festgestellt
werden, dass auch die letzten Fenster am Bahnhofsgebäude verbrettert worden
sind.
Hinweise aus der Bürgerschaft wie auch bei
kontinuierlichen Besichtigungen über lose Dachpappe, aufgebrochene Zugänge etc.
am Bahnhofsgebäude führten dazu, dass die Gesellschafter auf dem kurzen Wege,
nämlich per Telefon, durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde aufgefordert
wurden, hier diese Mängel kurzfristig zu beseitigen. Wenn auch diesen
Aufforderungen nicht immer unmittelbar entsprochen wurde, so konnte bei weiteren
schriftlichen Anhörungen dennoch erreicht werden, dass diese Mängel unbürokratisch
beseitigt wurden.
Durch Hinzutreten eines potenziellen
Investors und bei einer weiteren von diesem initiierten Begehung des
Bahnhofsgebäudes am 12.06.2003 mit Vertretern des Landschaftsverbandes, der
Oberen Bauaufsicht/Denkmalbehörde und des Baudezernates der Stadtverwaltung
Hilden konnte festgehalten werden, dass ein langwieriges Bebauungsplanverfahren
den bisherigen Zustand des Bahnhofsgebäudes nur noch verschlimmern würde. Bei
der Begehung konnte auch festgestellt werden, dass erneut Türen und Fenster an
der Rückseite des Gebäudes aufgebrochen wurden. Vieles deutete auch darauf hin,
dass hier Nachtlager aufgeschlagen wurden. Daher beabsichtigte die Verwaltung
im Rahmen einer Ersatzvornahme durch Beauftragen einer Fachfirma die Sicherung
des Bahnhofsgebäudes herzustellen. Ein in diesem Zusammenhang eingeholtes
Angebot einer Hildener Firma belief sich auf rd. 25.000 €. Die überplanmäßige
Ausgabe für diese Ersatzvornahme wurde durch den Kämmerer bereitgestellt.
Aufgrund der angedachten Ordnungsverfügung mit Ersatzvornahme und sofortiger
Vollziehung an die Mitglieder der GbR teilten diese im Juli 2003 mit, dass die
Sicherungs- und Reparaturarbeiten nunmehr schnellstens erledigt werden. Erneute
Gespräche mit den Mitgliedern der Eigentümergesellschaft führten zu verstärkten
Sicherungsmaßnahmen am Gebäude (Vergitterung der rückwärtigen Eingänge, Aufstellung
von weiteren abschließbaren Bauzäunen im nördlichen und südlichen Eingangsbereich)
durch einen von der Eigentümergesellschaft beauftragten Architekten. Das
Ergebnis der Sicherungsmaßnahmen konnte bei einer Besichtigung im August 2003
festgestellt werden. Leider aber auch, dass aufgrund des Dauerregens in den
letzten Augusttagen diverse schadhafte Stellen in der Dacheindeckung
aufgetreten sind. Die Reparaturarbeiten durch die Fa. Bajorat erfolgten hier
kurzfristig, so dass bei einer weiteren Begehung im September 2003 der
Abschluss auch der Dacharbeiten festgestellt werden konnte.
Nachdem bekannt wurde, dass sich der o.g.
potentielle Investor aus der Neugestaltung des Bahnhofsgebäudes zurückgezogen
hatte, waren Verwaltung und Politik auch weiterhin darum bemüht, den Erhalt des
denkmalgeschützten Gebäudes sicherzustellen.
So gab es im Laufe des Jahres 2004 viele
weitere Besichtigungen des Bahnhofsgebäudes. Absprachegemäß mit dem Vertreter
der Eigentümergesellschaft - ohne die Einleitung von Verwaltungsverfahren -
wurden „auf telefonischen Hinweis durch die Verwaltung“ kleinere festgestellte
Mängel, wie flatternde Dachpappe, aufgebrochene Verschalungen im
Eingangsbereich sowie im Gemäuer gekeimter Pflanzenbewuchs kurzfristig im
Auftrage der Eigentümergesellschaft beseitigt.
Im Februar 2005 wurde der Verwaltung
mitgeteilt, dass ein einzelnes Mitglied der GbR zum Geschäftsführer der
Gesellschaft ernannt wurde. Außerdem wies die Gesellschaft darauf hin, dass sie
keine Sanierung des Bahnhofsgebäudes betreiben wird, weil das Gebäude in naher
Zukunft verkauft werden sollte.
Auch eine erste Sitzung der
Bahnhofskommission am 16.02.2005 brachte zunächst keinen weiteren Fortschritt
in der Sache. Es wurde lediglich beschlossen, 16.000,--€ für eine erforderliche
Bestandsaufnahme als Grundlage für alle weiteren Entscheidungen in den Änderungs-Haushalt
2005 einzubringen. Nachdem in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
09.03.2005 über den Antrag Nr. 58 (Bündnis 90/Die Grünen) bzw. Änderungsantrag
Nr. 116 der SPD-Fraktion zu diesem Thema eine positive Entscheidung erfolgte,
hatte der Haupt- u. Finanzausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2005 hierüber
erneut abgestimmt. Allerdings konnte für die Aufnahme dieses Betrages keine
Mehrheit gefunden werden, sodass eine Aufnahme in den Haushaltsplan 2005 nicht
erfolgte.
Im Frühsommer 2005 hatte sich ein Architekt
als evtl. neuer Investor gegenüber der GbR eingebracht. Dieser hatte zur
Erstellung eines Gebäudeaufmasses und eines Schadenskatasters zunächst eine
Gesamtentschuttung des Bahnhofsgebäudes veranlasst. Diese war Voraussetzung
dafür, um überhaupt die einzelnen Bauteile konkret untersuchen zu können. Er
stellte unter Auflistung der Mängel durch Schreiben an die Stadtverwaltung vom
01.12.2005 fest, dass die Gebäudeschäden insbesondere durch eindringendes Wasser
(Niederschlag, Rohrleitungsbrüche) im letzten Halbjahr erheblich zugenommen
hatten.
Daraufhin wurden durch die Untere
Denkmalbehörde der Stadt Hilden die Grundlagen für noch zu erlassende
Ordnungsverfügungen unter Androhung der Ersatzvornahmen gegen die Gesellschafter
erarbeitet. Im Zuge der hier ebenfalls notwendig gewesenen Anhörungsverfahren
vom 11.01.2006 nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben
die Mitglieder der GbR unabhängig voneinander vorgetragen, dass
- der Geschäftsführer der GbR für die Abwicklung aller das Denkmal
betreffenden Angelegenheiten allein zuständig ist bzw.
- der Geschäftsführer nach den einschlägigen Vorschriften gezwungen
ist, zunächst die Mitglieder der GbR unter Fristsetzung von 14 Tagen zu
einem noch von ihm zu bestimmenden Termin zu laden hat.
Die Fristen zu den Rückäußerungen der
Anhörungen waren auf den 25.01.2006 datiert. Um daraufhin das Verfahren zu
beschleunigen, wurden mit Datum vom 20.01.2006 durch weitere Anhörungen die
Androhung der sofortigen Vollziehung angekündigt. Die Fristen zur Rückäußerung
hierfür wurden auf den 30.01.2006 datiert.
Geplant war nach Ablauf dieser Fristen die
sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen mit Androhungen von
Ersatzvornahmen auf der Grundlage des Gutachtens eines potentiellen Investors
zu betreiben. Wegen bestehender Zweifel an der darin enthaltenen
Kostenermittlung, evtl. urheberrechtlicher Verstöße und damit verbundenen
Überlegungen innerhalb der technischen Ämter der Verwaltung erscheint es
rechtssicherer zu sein, die Durchsetzung der Verfügungen auf der Grundlage
einer unabhängigen gutach-
terlichen Bewertung zu stützen. Diese muss
beinhalten, welche konkreten Einzelgewerke/Maßnahmen
zu welchen genauestens zur ermittelnden
Kosten und innerhalb welcher Zeiträume
zwingend zum Erhalt des Bahnhofes
umgesetzt werden müssen. Schließlich kann nur
der Erhalt des Denkmals gefordert werden; weitergehende Forderungen werden durch das Denkmalschutzgesetz nicht
gedeckt.
Im Einvernehmen bzw. auf Vorschlag des
Landschaftsverbandes/Rhein. Amt für Denkmalpflege wurden 3 Gutachter
ausgewählt, die entsprechende Erfahrung in dieser Angelegenheit besitzen. Die
Aufnahme entsprechender Gespräche, die Festlegung konkreter Begehungstermine
zur Angebotserstellung und späterer Auftragsvergabe setzt allerdings wiederum
voraus, dass dem Gutachter ein Betretungsrecht des Bahnhofgebäudes ebenfalls
per Ordnungsverfügung verschafft werden muss.
Alle ordnungsbehördlichen Verfahren wurden
und werden im förmlichen Einvernehmen mit dem Landschaftsverband/Rhein. Amt für
Denkmalpflege und im Falle von Widerspruchsverfahren auch mit der
Widerspruchsstelle/Oberen Denkmalbehörde der Kreisverwaltung Mettmann abgestimmt.
In allen Fällen muss allerdings hier nochmals
darauf hingewiesen werden, dass sämtliche Ordnungsverfügungen erst nach
ordnungsgemäßer Anhörung mit Anhörungsfrist nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen werden können, evtl. gerichtlichen
Prüfungen standhalten müssen und erst nach Unanfechtbarkeit durchgesetzt werden
können. Die Dauer solcher verwaltungsgerichtlicher Verfahren muss hier nicht
näher erläutert werden. Gleichwohl wird natürlich mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln daran gearbeitet, den dauerhaften Erhalt des Denkmals zu
gewährleisten.
Trotz aller bisher eingeleiteten
ordnungsbehördlichen Verfahren ist die Verwaltung grundsätzlich immer davon
ausgegangen, dass mit den Eigentümern oder auch potentielle Investoren eine
gütliche Einigung hinsichtlich einer Komplettsanierung des Bahnhofgebäudes
möglich wird. Allerdings muss bei dem derzeitigen Sachstand davon ausgegangen
werden, dass bei weiteren Ordnungsverfügungen eine zeitnahe Komplettsanierung
und Vermietung bzw. Nutzung des Objektes auf freiwilliger Basis der Eigentümer
nicht erwartet werden kann. Dies alleine auch vor dem Hintergrund, dass die
Eigentümer nach eigenem Bekunden die Gesellschaftsform „GbR“ mittlerweile in
„GbR mbH“ umgewandelt haben. Dies könnte u.U. bedeuten, dass geänderte Haftungsfragen
entstehen.
Neben dem Antrag der Bürgeraktion Hilden vom
17.01.2006 sind zur weiteren Erläuterung dieser Sitzungsvorlage nochmals als Anlage
beigeheftet:
§
Gutachten
des Landschaftsverbandes Rheinland/Rhein. Amt für Denkmalpflege vom 02.12.1999
§
Sitzungsvorlage
Nr. 63/2
§
Auszug
aus der Niederschrift der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am
19.01.2000
§
Auszug
aus der Niederschrift der Sitzung des Rates am 16.02.2000
§
Unterschutzstellungsbescheid
der Stadt Hilden vom 23.02.2000 einschl. der Denkmalkarteikarte
§
Auflistung
zur zeitlichen Abfolge (Stand 07.11.2005)
Günter Scheib