Beschlussvorschlag:
„1. Der
Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis
von dem als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht. Der Rat beschließt über den
Bericht als Anlage zum Haushaltsplan 2005, im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 GemHVO.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntgabe
des Beteiligungsberichtes zu veranlassen, verbunden mit einer Auslegungsfrist
von sieben Tagen. Die Aufsichtsbehörde ist vorab hierüber in Kenntnis zu setzen
im Sinne von § 79 Abs. 5 GO NW.“
Erläuterungen und Begründungen:
§ 112 Abs. 3 GO NW sieht vor, dass die
Gemeinde zur Information der Ratsmitglieder und der Einwohner einen Bericht
über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des
privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben hat. Der Bericht soll
insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die
Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft
enthalten. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Die Gemeinde
hat den Bericht zu diesem Zweck bereitzuhalten. Auf die Möglichkeit zur
Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Mit der Ausgabe des 9. Beteiligungsberichtes
setzt die Stadt Hilden die Berichterstattung über ihre wirtschaftliche
Betätigung fort. Der vorliegende Bericht beinhaltet die relevanten Daten aus
den Jahresabschlüssen von 2003. Zu Vergleichszwecken wurden die Ergebnisse der
Jahresabschlüsse 2002 und 2001 mit aufgeführt.
Der Beteiligungsbericht 2005 stellt eine
inhaltliche Fortschreibung des Vorjahresberichtes dar mit dem Zweck einer
einheitlichen und transparenten Darstellung der unterschiedlich strukturierten
Gesellschaften und ihre Verzahnung mit dem städtischen Haushalt. Wie im Vorjahr
wurde auf eine erweiterte Darstellung von Kennzahlen über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage bei Unternehmen ab einer 50 %igen städt. Beteiligung
Wert gelegt. Sie sind wichtige Indikatoren für die Beurteilung eines
Unternehmens. Seit 2003 werden informative Daten über die Zweckverbände mit
aufgeführt.
Bei Beteiligungen über 50 % enthält der
Bericht weiterhin den Jahresabschluss einschließlich Erläuterungen, den
Lagebericht, den Bericht über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und
die Finanzplanung. Damit erfüllt dieser Bericht zugleich die Anforderungen zur
Veröffentlichung von Beteiligungsdaten im Rahmen des Haushaltsplanes im Sinne
von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GemHVO. Auf eine gesonderte
Darstellung der wirtschaftlichen Betätigungen im Anlagenteil des Haushaltsplanes
2005 wird deshalb verzichtet.
In Vertretung
(Thiele)
1. Beigeordneter