Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 20/017
Aktenzeichen
II/20-22.32.00 - En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.06.2005.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden enthält die Möglichkeit der Steuerermäßigung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

Durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 wird eine Neuformulierung erforderlich. Da die Empfänger von Arbeitslosengeld II den bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr Einkommen und ihre Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als "diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen" bereits unter die bisherige Satzungsregelung. Die Neuformulierung dient daher der Klarstellung sowie der Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB-II erforderlich wurden. Der Wortlaut dieser Regelung wurde der Hundesteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen angepasst.

Bis Ende März 2005 wurden aufgrund der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe lediglich zwei zusätzliche Anträge auf Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Hilden gestellt.

 

Darüber hinaus wurde die bisher in der Hundesteuersatzung verwendete Bezeichnung "sogenannter Kampfhund" der in der Mustersatzung angewandten Bezeichnung "gefährlicher Hund" angepasst.

 

Die Änderungen sind in der 4. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung kursiv gedruckt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Horst Thiele

1. Beigeordneter



 

 

4. Nachtragssatzung vom ________ zur Hundesteuersatzung

der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3 und 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am _________ folgenden 4. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2  Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)   Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehal­ter oder einer Hundehalterin oder von

       mehreren Personen gemeinsam

a)    nur ein Hund gehalten wird......................................................   81,00 €

b)    zwei Hunde gehalten werden..................................................   99,00 € je Hund

c)    drei oder mehr Hunde gehalten............................................... 111,00 € je Hund

d)    ein gefährlicher Hund gehalten wird  ................................... 621,00 €

e)    zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden........... 774,00 € je gefährlichem Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

(2)   Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchsta­ben d) und e) sind solche Hunde, die

       -  auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivil­schärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

       -  sich nach einem Gutachten des beamteten Tier­arztes als bissig erwiesen haben,

       -  wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,

       -  wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrol­liert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

 

Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu, sowie Kreuzungen dieser Rassen.

 

 

§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)   Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hun­de - mit Ausnahme von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 Abs. 2 -, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehinder­tenausweis mit dem Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.

 

 

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund.

 

 

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)   Für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 wird keine Allgemeine Steuerermäßigung nach den Abs. 1 oder 2 gewährt.

 

 

 

§ 2

 

Dieser 4. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2005 in Kraft.