Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem
Wortlaut vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt
Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.06.2005.
Erläuterungen und Begründungen:
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden enthält die Möglichkeit der
Steuerermäßigung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig
gleichstehenden Personen.
Durch die
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 wird eine
Neuformulierung erforderlich. Da die Empfänger von Arbeitslosengeld II den
bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr Einkommen und ihre
Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als "diesen einkommensmäßig
gleichstehende Personen" bereits unter die bisherige Satzungsregelung. Die
Neuformulierung dient daher der Klarstellung sowie der Anpassung der
gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des Bundessozialhilfegesetzes
in das SGB-II erforderlich wurden. Der Wortlaut dieser Regelung wurde der
Hundesteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen angepasst.
Bis Ende März 2005
wurden aufgrund der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe lediglich
zwei zusätzliche Anträge auf Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 2 der
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden gestellt.
Darüber hinaus wurde
die bisher in der Hundesteuersatzung verwendete Bezeichnung "sogenannter
Kampfhund" der in der Mustersatzung angewandten Bezeichnung
"gefährlicher Hund" angepasst.
Die Änderungen sind
in der 4. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung kursiv gedruckt.
In Vertretung
Horst Thiele
1. Beigeordneter
4. Nachtragssatzung vom ________ zur
Hundesteuersatzung
der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3 und 20 Abs.
3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den
zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
_________ folgenden 4. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997
beschlossen:
§ 1
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
einer Hundehalterin oder von
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird...................................................... 81,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden.................................................. 99,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten............................................... 111,00
€ je Hund
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird ................................... 621,00
€
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden........... 774,00 € je gefährlichem Hund.
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e)
sind solche Hunde, die
- auf Angriffslust oder
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder
andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die
eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung
auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes
als bissig erwiesen haben,
- wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen
angesprungen haben,
- wiederholt bewiesen
haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind
insbesondere Hunde der Rassen American
Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier,
Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila
Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu,
sowie Kreuzungen dieser Rassen.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde - mit
Ausnahme von gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 Abs. 2 -, die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H”
besitzen.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder
Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird
die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch
nur für einen Hund.
§ 4 Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 wird keine
Allgemeine Steuerermäßigung nach den Abs. 1 oder 2 gewährt.
§ 2
Dieser 4. Nachtrag zur
Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2005 in Kraft.