Betreff
Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit an Hildener Schulen
Vorlage
WP 04-09 SV 51/434
Aktenzeichen
III/51-Hes
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales nimmt den vorliegenden Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung unter Berücksichtigung der Erlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01. sowie 25.04.2008 zur Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NW mit den städtischen Schulen ein Konzept zu entwickeln.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

I. Auftrag der Verwaltung

 

Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2009 wurde die Verwaltung beauftragt, mit den Schulen die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Einrichtung von Schulsozialarbeiterstellen unter Berücksichtigung des entsprechenden Runderlasses zu prüfen und das Ergebnis einschließlich der finanziellen Auswirkungen in der nächsten Sitzung des Fachausschusses vorzustellen.

 

Aus den Stellungnahmen der Verwaltung im Rahmen der Änderungslisten, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird, ist ersichtlich, dass die Beschäftigung von Schulsozialarbeitern sowohl durch das Land als auch durch die Kommune erfolgen kann.

 

Ergänzend zu diesem Auftrag liegt der Verwaltung nun der gemeinsame Antrag der städt. Realschule und des städt. Gymnasiums vor, für das Schulzentrum Holterhöfchen Schulsozialarbeiter einzusetzen. Für sozialpädagogische Hilfen, Beratung von Eltern und Lehrern sowie schulbezogene Hilfen in den unterschiedlichsten Lebenssituationen der Schüler bitten die Schulleiter um eine sozialpädagogische Fachkraft.

 

 

II. Rechtsgrundlagen

 

Beschäftigung eines Schulsozialarbeiters durch das Land NW

 

Mit den Erlassen vom 23.01. sowie 25.04.2008 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zu dem Thema „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ Regelungen geschaffen. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer solchen Stelle beziehen sich auf § 7 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes, welches die örtlichen Träger der Jugendhilfe durch eine integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung verpflichtet, ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über die Schwerpunkte und Bereiche der Zusammenarbeit bzw. des Zusammenwirkens und über die Umsetzung zu entwickeln. Korrespondierend dazu bestimmt § 80 Abs. 1 Schulgesetz NW, dass die Schulentwicklungsplanung und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen sind.

 

Voraussetzungen

 

Um die im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bereits angebotenen Maßnahmen und die bereits bestehenden Angebote der Kommunen im Bereich der Schulsozialarbeit im Bedarfsfall noch zu verstärken, können die Schulen in Nordrhein-Westfalen auch Fachkräfte für Schulsozialarbeit auf veranschlagten Lehrerplanstellen und Lehrerstellen befristet oder unbefristet beschäftigen. Dies ist unabhängig von den im Landeshaushalt bei den einzelnen Schulkapiteln ausgebrachten Stellen für Schulsozialarbeit seit 2007 mit dem Haushaltsgesetz zugelassen.

 

Die unbefristete Einstellung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen an Schulen einer Kommune soll grundsätzlich in dem Umfang erfolgen, wie die jeweilige Kommune gleichzeitig sozialpädagogisches Personal für Schulsozialarbeit aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellt oder sozialpädagogisches Personal des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder eines Trägers der freien Jugendhilfe für die jeweilige Schule zur Verfügung steht. Ein bestehendes Angebot im Bereich der Schulsozialarbeit soll aufrecht erhalten und mit dem zusätzlichen Angebot vernetzt werden.

 

Die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes darf nur zugelassen werden, sofern es im Bereich des Schulträgers ein abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der örtlichen Jugendhilfe – Jugendamt oder freier Träger - gibt.

Unabhängig von den im Landeshaushalt ausgebrachten Stellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit können Schulen mit einer Stellenzahl von bis zu 100 Stellen in der Regel bis zu eine Lehrerstelle und Schulen mit einer Stellenzahl von mehr als 100 der zuvor genannten Stellen bis zu zwei Lehrerstellen mit Fachkräften für Schulsozialarbeit besetzen. Die Erteilung des vorgesehenen Unterrichts gemäß Stundentafel, von Vertretungsunterricht und die Erfüllung weiterer Aufgaben, für die die Schule zweckgebundene Stellenzuweisungen erhält, muss gewährleistet bleiben. An Ganztagsschulen gemäß § 9 Abs. 1 SchulG sind Stellenanteile oder Stellen des Ganztagszuschlags in Anspruch zu nehmen.

Das Arbeitsverhältnis mit einer Fachkraft für Schulsozialarbeit ist in der Regel unbefristet zu begründen. In begründeten Einzelfällen (z.B. zur Durchführung eines zeitlich befristeten Projektes) sind auch befristete Verträge möglich.

 

Anhand der Vorgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ist zu erkennen, dass das Land eine ausgewogene Besetzung der Schulsozialarbeiterstellen in den Gemeinden anstrebt.

 

Der Antrag

 

Über das Einreichen eines Antrags bei der Bezirksregierung entscheidet die Schulleitung nach Beratung in der Schulkonferenz und in der Lehrerkonferenz gem. § 65 Abs. 1 Schulgesetz NW.

 

Dem Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit an die zuständige Schulaufsichtsbehörde sind beizufügen:

-       ein Konzept als Teil des Schulprogramms, aus dem die standortspezifischen Gründe für die

     Notwendigkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Schulsozialarbeit und Schnittstellen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Trägern, z.B. den Trägern der Jugendsozialarbeit, der Jugendarbeit und zum allgemeinen schulpsychologischen Dienst ersichtlich sind

-       die Kooperationsvereinbarung mit der örtlichen Jugendhilfe mit festen Kooperationszeiten

-       eine Stellungnahme der Kommune und eine Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Einvernehmen mit der Schulaufsicht her. Die nach § 88 SchulG zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft die Handlungskonzepte der Schulen. Die Bezirksregierung prüft auch, ob eine freie und besetzbare Stelle verfügbar ist und die budgetmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

 

Die Aufgaben einer Fachkraft für Schulsozialarbeit

 

Fachkräfte für Schulsozialarbeit arbeiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Lehrkräften der Schule insbesondere an der sozialen und kulturellen Integration sowie an der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und tragen so zu einem umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule, der Kinder bzw. Jugendlichen und der Eltern orientiert.

Schulsozialarbeit soll wie die Jugendsozialarbeit insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie ist insbesondere ausgerichtet auf  

 

  1. Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen
  2. Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf
  3. sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Form offener Freizeitangebote oder Projektarbeit
  4.  in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern
  5.  die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Kontext
  6. Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mit ihnen
  7. Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern.

 

Jede Schule setzt während des ersten halben Jahres Schwerpunkte innerhalb dieses Aufgabenkatalogs.

 

Kostenträger

 

Die Kosten für eine Stelle eines Schulsozialarbeiters im Landesdienst trägt das Land. Mittel der Kommune werden an dieser Stelle nicht in Anspruch genommen.

 

 

III. Die Situation in Hilden

 

Stellenbesetzung in den Schulen

 

Auf Befragen hat das Schulamt des Kreises Mettmann mitgeteilt, dass in den Grundschulen Hildens alle Lehrerstellen zurzeit besetzt sind. Dies gilt auch für die Förderschule.

Die Stellen der Realschule und des Gymnasiums sind derzeit ebenfalls besetzt bzw. mit der vollen Stundenzahl schon ausgeschrieben.

Insofern ist also eine Besetzung von Lehrerstellen mit Schulsozialarbeitern nach heutigem Stand an allen Schulen nicht zeitnah möglich.

 

Abfrage bei den Schulen

 

Zur Klärung der Bedarfslage an den Schulen hat die Verwaltung die Leitungen der neun Grundschulen sowie der Förderschule Lernen befragt, ob und ggf. für welche Zwecke Schulsozialarbeiter einzusetzen wären.

 

  • Vier der zehn befragten Schulen sehen keinen Bedarf für den Einsatz eines Schulsozialarbeiters an ihren Schulen.
  • Zwei verfügen bereits über eine Fachkraft für Schulsozialarbeit
  • Sechs Schulen sehen Bedarf.

 

Die Theodor-Heuss-Schule arbeitet bereits mit einer Fachkraft für Schulsozialarbeit.

 

Der Erlass gibt vor, dass jede Schule innerhalb des ersten halben Jahres Schwerpunkte innerhalb des vorgegebenen Aufgabenkatalogs setzt. Die von den Schulen im Rahmen der Abfrage genannten Arbeitsfelder bewegen sich innerhalb dieser Vorgaben.

An dieser Stelle soll exemplarisch von jeder Schule, die Aufgaben genannt hat, ein Beispiel benannt werden:

 

·    Entwicklung von Förderkonzepten im Zusammenhang mit Lernschwächen

    Dies entspricht dem vorgegebenen Rahmen aus dem Erlass: Nr. 1 (s. oben)

·    Erste Hilfe in aktuellen Konfliktsituationen für das Kind, die Eltern, die Schule

    s. Erlassvorgabe Nr. 4

·    Erstellung von Hilfekonzepten für sozial auffällige Kinder

    s. Erlassvorgabe Nr. 1

·    Sozialpädagogische Hilfen bei gravierenden Einschnitten im Leben von Kindern

    (Scheidung, Todesfälle u. a.)

    s. Erlassvorgabe Nr. 4

·    Jungen- und Mädchenförderung

    s. Erlassvorgabe Nr. 6

·    Unterstützung der Lehrkräfte mit schwierigen Kindern

    s. Erlassvorgabe Nr. 7

·    Beratung von Eltern und Jugendlichen in besonders schwierigen Einzelfällen beim Übergang von der Schule in den Beruf

    s. Erlassvorgabe Nr. 2

·    Ausbau von Gruppenangeboten, Unterrichtsprojekten und gewaltpräventiver Arbeit

    s. Erlassvorgabe Nr. 1 und 7

·    Beratungstätigkeit, Einzelfallhilfe (auch in Krisensituationen) für Kinder, Eltern und Lehrer

    s. Erlassvorgabe Nr. 4

 

Neben der Frage nach dem grundsätzlichen Interesse der Schulleitungen an Arbeit mit einem Schulsozialarbeiter und nach den konkreten Inhalten wurde auch der Bedarf nach Sachausstattungen in diesem Zusammenhang geklärt. Zusätzlicher Bedarf, der durch den Schulträger abzudecken wäre, wird in zusätzlichen Räumen incl. Ausstattung gesehen.

 

Die Bereitschaft, für die Einrichtung einer Schulsozialarbeiterstelle eine Lehrerstelle aufzugeben, besteht bei Schulleitungen in Hilden grundsätzlich nicht.

 

Eine Zusammenfassung des Umfrageergebnisses sowie der Antrag der Realschule und des Helmholtz-Gymnasiums sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Bereits vorhandene Fachkräfte für die Schulsozialarbeit

 

Die Theodor-Heuss-Schule arbeitet bereits seit einigen Jahren erfolgreich auch mit Unterstützung der Jugendförderung auf verschiedenen Gebieten für Kinder und Jugendliche mit einer Fachkraft für Schulsozialarbeit im Landesdienst zusammen. Die Einführung des Ganztagsbetriebes an dieser Schule soll insbesondere an dieser Stelle zu einer noch intensiveren Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend, Schule und Sport und zum Ausbau der Projekte oder Arbeitsgruppen führen.

Die Fachkraft ist Mitglied der Arbeitsgruppe nach § 78 KJHG, welcher der Jugendhilfeplaner federführend vorsitzt. Es geht hier um die Abstimmung der Ziele und Planungen der Kommune mit den freien Trägern der Jugendhilfe und der Schule bezügl der Jugendarbeit.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe, der Schule und dem Schulsozialarbeiter gibt es z. B. auf dem Gebiet der Schulverweigerer.

 

Die Walter-Wiederhold-Schule und die Adolf-Reichwein-Schule verfügen bereits über eine Fachkraft für Schulsozialarbeit. Hier wurde nach Auflösung des Schulkindergartens die Kraft aus diesem Bereich durch Einrichtung einer zusätzlichen Stelle eingesetzt. Die Kraft arbeitet intensiv und erfolgreich bei der Förderung der schwächeren Kinder mit.

 

 

IV. Stellungnahme der Unteren Schulaufsichtsbehörde

 

Da sich in dieser Angelegenheit die Aufgaben der Schulaufsicht und des Schulträgers überschneiden, hat die Verwaltung die Stellungnahme der Unteren Schulaufsichtsbehörde eingeholt. Der Schriftverkehr hierzu ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Schulaufsichtsbehörde signalisiert ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Erarbeitung von Konzepten zur Schulsozialarbeit und wird so ihre Erfahrungen in diesem Zusammenhang einbringen können.

 

 

V. Vorschlag der Verwaltung

 

Unter Berücksichtigung der Erlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01. sowie 25.04.2008 zur Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NW wird der Schulträger mit Jugendförderung und Sozialen Diensten in Kooperation mit den Schulleitungen und der Schulaufsichtsbehörde ein gemeinsames Konzept zur Schulsozialarbeit entwickeln.

 

Die Verwaltung wird dem Ausschuss für Schule, Sport und Soziales zeitnah berichten.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen