Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales nimmt den vorliegenden
Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung
unter Berücksichtigung der Erlasse des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01. sowie 25.04.2008 zur
Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NW mit den
städtischen Schulen ein Konzept zu entwickeln.
Erläuterungen und Begründungen:
I. Auftrag der Verwaltung
Im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen 2009 wurde die Verwaltung beauftragt, mit den Schulen
die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Einrichtung von
Schulsozialarbeiterstellen unter Berücksichtigung des entsprechenden
Runderlasses zu prüfen und das Ergebnis einschließlich der finanziellen
Auswirkungen in der nächsten Sitzung des Fachausschusses vorzustellen.
Aus den
Stellungnahmen der Verwaltung im Rahmen der Änderungslisten, auf die an dieser
Stelle Bezug genommen wird, ist ersichtlich, dass die Beschäftigung von
Schulsozialarbeitern sowohl durch das Land als auch durch die Kommune erfolgen
kann.
Ergänzend zu
diesem Auftrag liegt der Verwaltung nun der gemeinsame Antrag der städt. Realschule
und des städt. Gymnasiums vor, für das Schulzentrum Holterhöfchen
Schulsozialarbeiter einzusetzen. Für sozialpädagogische Hilfen, Beratung von
Eltern und Lehrern sowie schulbezogene Hilfen in den unterschiedlichsten
Lebenssituationen der Schüler bitten die Schulleiter um eine sozialpädagogische
Fachkraft.
II. Rechtsgrundlagen
Beschäftigung
eines Schulsozialarbeiters durch das Land NW
Mit den Erlassen
vom 23.01. sowie 25.04.2008 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zu
dem Thema „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in
Nordrhein-Westfalen“ Regelungen geschaffen. Die Voraussetzungen für die
Einrichtung einer solchen Stelle beziehen sich auf § 7 Abs. 3 des Kinder- und
Jugendförderungsgesetzes, welches die örtlichen Träger der Jugendhilfe durch
eine integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung verpflichtet, ein
zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Konzept über die Schwerpunkte und
Bereiche der Zusammenarbeit bzw. des Zusammenwirkens und über die Umsetzung zu
entwickeln. Korrespondierend dazu bestimmt § 80 Abs. 1 Schulgesetz NW, dass die
Schulentwicklungsplanung und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen
sind.
Voraussetzungen
Um die im Rahmen der schulbezogenen
Jugendsozialarbeit der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bereits
angebotenen Maßnahmen und die bereits bestehenden Angebote der Kommunen
im Bereich der Schulsozialarbeit im Bedarfsfall noch zu verstärken,
können die Schulen in Nordrhein-Westfalen auch Fachkräfte für Schulsozialarbeit
auf veranschlagten Lehrerplanstellen und Lehrerstellen befristet oder
unbefristet beschäftigen. Dies ist unabhängig von den im Landeshaushalt bei den
einzelnen Schulkapiteln ausgebrachten Stellen für Schulsozialarbeit seit 2007
mit dem Haushaltsgesetz zugelassen.
Die unbefristete Einstellung von Fachkräften
für Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen an Schulen
einer Kommune soll grundsätzlich in dem Umfang erfolgen, wie die jeweilige
Kommune gleichzeitig sozialpädagogisches Personal für Schulsozialarbeit aus eigenen
Mitteln zur Verfügung stellt oder sozialpädagogisches Personal des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder eines Trägers der freien Jugendhilfe
für die jeweilige Schule zur Verfügung steht. Ein bestehendes Angebot im
Bereich der Schulsozialarbeit soll aufrecht erhalten und mit dem zusätzlichen
Angebot vernetzt werden.
Die Beschäftigung von Fachkräften für
Schulsozialarbeit auf Stellen des Landes darf nur zugelassen werden, sofern es
im Bereich des Schulträgers ein abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept
der örtlichen Jugendhilfe – Jugendamt oder freier Träger - gibt.
Unabhängig von den im Landeshaushalt
ausgebrachten Stellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit können Schulen mit
einer Stellenzahl von bis zu 100 Stellen in der Regel bis zu eine Lehrerstelle
und Schulen mit einer Stellenzahl von mehr als 100 der zuvor genannten Stellen
bis zu zwei Lehrerstellen mit Fachkräften für Schulsozialarbeit besetzen. Die
Erteilung des vorgesehenen Unterrichts gemäß Stundentafel, von
Vertretungsunterricht und die Erfüllung weiterer Aufgaben, für die die Schule
zweckgebundene Stellenzuweisungen erhält, muss gewährleistet bleiben. An
Ganztagsschulen gemäß § 9 Abs. 1 SchulG sind Stellenanteile oder Stellen des
Ganztagszuschlags in Anspruch zu nehmen.
Das Arbeitsverhältnis mit einer Fachkraft
für Schulsozialarbeit ist in der Regel unbefristet zu begründen. In begründeten
Einzelfällen (z.B. zur Durchführung eines zeitlich befristeten Projektes) sind
auch befristete Verträge möglich.
Anhand der
Vorgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ist zu erkennen, dass
das Land eine ausgewogene Besetzung der Schulsozialarbeiterstellen in den
Gemeinden anstrebt.
Der Antrag
Über das
Einreichen eines Antrags bei der Bezirksregierung entscheidet die Schulleitung
nach Beratung in der Schulkonferenz und in der Lehrerkonferenz gem. § 65 Abs. 1
Schulgesetz NW.
Dem Antrag auf Öffnung einer Lehrerstelle
für die Beschäftigung einer Fachkraft für Schulsozialarbeit an die zuständige
Schulaufsichtsbehörde sind beizufügen:
-
ein Konzept als Teil des Schulprogramms, aus dem
die standortspezifischen Gründe für die
Notwendigkeit, die inhaltliche
Ausgestaltung der Schulsozialarbeit und Schnittstellen der Zusammenarbeit mit
außerschulischen Trägern, z.B. den Trägern der Jugendsozialarbeit, der
Jugendarbeit und zum allgemeinen schulpsychologischen Dienst ersichtlich sind
-
die Kooperationsvereinbarung mit der örtlichen
Jugendhilfe mit festen Kooperationszeiten
-
eine Stellungnahme der Kommune und eine
Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter
stellt das Einvernehmen mit der Schulaufsicht her. Die nach § 88 SchulG
zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft die Handlungskonzepte der Schulen. Die
Bezirksregierung prüft auch, ob eine freie und besetzbare Stelle verfügbar ist
und die budgetmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Aufgaben einer
Fachkraft für Schulsozialarbeit
Fachkräfte für
Schulsozialarbeit arbeiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Lehrkräften der
Schule insbesondere an der sozialen und kulturellen Integration sowie an der
individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und tragen so zu einem
umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei, das sich an dem jeweiligen
Bedarf der Schule, der Kinder bzw. Jugendlichen und der Eltern orientiert.
Schulsozialarbeit
soll wie die Jugendsozialarbeit insbesondere dazu beitragen, individuelle und
gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische
Maßnahmen auszugleichen. Sie ist insbesondere ausgerichtet auf
- Mitwirkung bei der Entwicklung,
Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und
Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von
Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu
besonderen Begabungen
- Mitwirkung bei der Gestaltung des
Übergangs von der Schule in den Beruf
- sozialpädagogische Hilfen für
Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Form offener Freizeitangebote
oder Projektarbeit
- in Einzelfällen spezielle Hilfen für
Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder-
und Jugendhilfe tätigen Trägern
- die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder
und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Kontext
- Gemeinwesenarbeit für Kinder und
Jugendliche und mit ihnen
- Entwicklung spezieller Maßnahmen zur
Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern.
Jede Schule setzt
während des ersten halben Jahres Schwerpunkte innerhalb dieses Aufgabenkatalogs.
Kostenträger
Die Kosten für
eine Stelle eines Schulsozialarbeiters im Landesdienst trägt das Land. Mittel
der Kommune werden an dieser Stelle nicht in Anspruch genommen.
III. Die Situation in Hilden
Stellenbesetzung
in den Schulen
Auf Befragen hat
das Schulamt des Kreises Mettmann mitgeteilt, dass in den Grundschulen Hildens
alle Lehrerstellen zurzeit besetzt sind. Dies gilt auch für die Förderschule.
Die Stellen der
Realschule und des Gymnasiums sind derzeit ebenfalls besetzt bzw. mit der vollen
Stundenzahl schon ausgeschrieben.
Insofern ist also
eine Besetzung von Lehrerstellen mit Schulsozialarbeitern nach heutigem Stand
an allen Schulen nicht zeitnah möglich.
Abfrage bei den
Schulen
Zur Klärung der
Bedarfslage an den Schulen hat die Verwaltung die Leitungen der neun Grundschulen
sowie der Förderschule Lernen befragt, ob und ggf. für welche Zwecke
Schulsozialarbeiter einzusetzen wären.
- Vier der zehn befragten Schulen sehen
keinen Bedarf für den Einsatz eines Schulsozialarbeiters an ihren Schulen.
- Zwei verfügen bereits über eine
Fachkraft für Schulsozialarbeit
- Sechs Schulen sehen Bedarf.
Die
Theodor-Heuss-Schule arbeitet bereits mit einer Fachkraft für
Schulsozialarbeit.
Der Erlass gibt
vor, dass jede Schule innerhalb des ersten halben Jahres Schwerpunkte innerhalb
des vorgegebenen Aufgabenkatalogs setzt. Die von den Schulen im Rahmen der
Abfrage genannten Arbeitsfelder bewegen sich innerhalb dieser Vorgaben.
An dieser Stelle
soll exemplarisch von jeder Schule, die Aufgaben genannt hat, ein Beispiel benannt
werden:
· Entwicklung von
Förderkonzepten im Zusammenhang mit Lernschwächen
Dies entspricht dem
vorgegebenen Rahmen aus dem Erlass: Nr. 1 (s. oben)
· Erste Hilfe in
aktuellen Konfliktsituationen für das Kind, die Eltern, die Schule
s. Erlassvorgabe Nr. 4
· Erstellung von
Hilfekonzepten für sozial auffällige Kinder
s. Erlassvorgabe Nr. 1
· Sozialpädagogische
Hilfen bei gravierenden Einschnitten im Leben von Kindern
(Scheidung, Todesfälle u. a.)
s. Erlassvorgabe Nr. 4
· Jungen- und
Mädchenförderung
s. Erlassvorgabe Nr. 6
· Unterstützung der
Lehrkräfte mit schwierigen Kindern
s. Erlassvorgabe Nr. 7
· Beratung von
Eltern und Jugendlichen in besonders schwierigen Einzelfällen beim Übergang von
der Schule in den Beruf
s. Erlassvorgabe Nr. 2
· Ausbau von
Gruppenangeboten, Unterrichtsprojekten und gewaltpräventiver Arbeit
s. Erlassvorgabe Nr. 1 und 7
· Beratungstätigkeit,
Einzelfallhilfe (auch in Krisensituationen) für Kinder, Eltern und Lehrer
s. Erlassvorgabe Nr. 4
Neben der Frage
nach dem grundsätzlichen Interesse der Schulleitungen an Arbeit mit einem
Schulsozialarbeiter und nach den konkreten Inhalten wurde auch der Bedarf nach
Sachausstattungen in diesem Zusammenhang geklärt. Zusätzlicher Bedarf, der
durch den Schulträger abzudecken wäre, wird in zusätzlichen Räumen incl.
Ausstattung gesehen.
Die Bereitschaft,
für die Einrichtung einer Schulsozialarbeiterstelle eine Lehrerstelle
aufzugeben, besteht bei Schulleitungen in Hilden grundsätzlich nicht.
Eine
Zusammenfassung des Umfrageergebnisses sowie der Antrag der Realschule und des
Helmholtz-Gymnasiums sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Bereits vorhandene
Fachkräfte für die Schulsozialarbeit
Die
Theodor-Heuss-Schule arbeitet bereits seit einigen Jahren erfolgreich auch mit
Unterstützung der Jugendförderung auf verschiedenen Gebieten für Kinder und
Jugendliche mit einer Fachkraft für Schulsozialarbeit im Landesdienst zusammen.
Die Einführung des Ganztagsbetriebes an dieser Schule soll insbesondere an
dieser Stelle zu einer noch intensiveren Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend,
Schule und Sport und zum Ausbau der Projekte oder Arbeitsgruppen führen.
Die Fachkraft ist
Mitglied der Arbeitsgruppe nach § 78 KJHG, welcher der Jugendhilfeplaner federführend
vorsitzt. Es geht hier um die Abstimmung der Ziele und Planungen der Kommune
mit den freien Trägern der Jugendhilfe und der Schule bezügl der Jugendarbeit.
Eine erfolgreiche
Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe, der Schule und dem Schulsozialarbeiter
gibt es z. B. auf dem Gebiet der Schulverweigerer.
Die
Walter-Wiederhold-Schule und die Adolf-Reichwein-Schule verfügen bereits über eine
Fachkraft für Schulsozialarbeit. Hier wurde nach Auflösung des
Schulkindergartens die Kraft aus diesem Bereich durch Einrichtung einer
zusätzlichen Stelle eingesetzt. Die Kraft arbeitet intensiv und erfolgreich bei
der Förderung der schwächeren Kinder mit.
IV. Stellungnahme der Unteren Schulaufsichtsbehörde
Da sich in dieser
Angelegenheit die Aufgaben der Schulaufsicht und des Schulträgers überschneiden,
hat die Verwaltung die Stellungnahme der Unteren Schulaufsichtsbehörde eingeholt.
Der Schriftverkehr hierzu ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Die
Schulaufsichtsbehörde signalisiert ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der
Erarbeitung von Konzepten zur Schulsozialarbeit und wird so ihre Erfahrungen in
diesem Zusammenhang einbringen können.
V. Vorschlag der Verwaltung
Unter
Berücksichtigung der Erlasse des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01. sowie 25.04.2008 zur
Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NW wird der Schulträger
mit Jugendförderung und Sozialen Diensten in Kooperation mit den Schulleitungen
und der Schulaufsichtsbehörde ein gemeinsames Konzept zur Schulsozialarbeit
entwickeln.
Die Verwaltung
wird dem Ausschuss für Schule, Sport und Soziales zeitnah berichten.
Günter Scheib
Anlagen