Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule,
Sport und Soziales beschließt wie folgt:
1. Bei entsprechender Bedarfslage wird an der Gemeinschaftsgrundschule
Walter-Wiederhold zum Schuljahr 2009/2010 eine neue Eingangsklasse mit Gemeinsamen
Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder eingerichtet.
2. Es besteht die Möglichkeit, in dieser Klasse bis zu fünf behinderte
Kinder im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts zu beschulen. Die Beschulung
lernbehinderter und erziehungsschwieriger Kinder im Rahmen des Gemeinsamen
Unterrichts ist dann möglich, wenn die Anzahl von fünf Kindern mit anderen
Behinderungsarten nicht erreicht wird.
3. Dieser Beschluss ergeht vorbehaltlich der Sicherstellung der erforderlichen sonderpädagogischen
Förderung der behinderten Kinder durch die Schulaufsichtsbehörde.
Erläuterungen und Begründungen:
Beim Schulanmeldeverfahren sind für das Schuljahr 2009/10
acht Anträge von Erziehungsberechtigten für die Teilnahme ihrer Kinder am
Gemeinsamen Unterricht in einer Regelschule gestellt worden. Ein Verfahren
konnte schon abgeschlossen werden. Dieser Schüler wird die Förderschule Lernen
besuchen. Somit liegen noch sieben Anträge zur Entscheidung über den sonderpädagogischen
Förderbedarf und den Förderort der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Schulamt
für den Kreis Mettmann) vor. Hier ist nicht vor Ende Mai mit einer Entscheidung
zu rechnen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist auf Grund der Erfahrungen
der Vorjahre davon auszugehen, dass die Einrichtung einer neuen
Eingangsklasse des Gemeinsamen Unterrichts ausreicht.
Mit Ablauf des Schuljahres 2008/09 wird eine Integrationsklasse die Gemeinschaftsgrundschule
Walter-Wiederhold verlassen. Insofern ist diese Schule für eine neue Klasse
wieder aufnahmefähig.
In Absprache mit dem Schulleiter und dem Schulamt
Mettmann ist deshalb vereinbart worden, im kommenden Schuljahr die neue Klasse
für den Gemeinsamen Unterricht an der Walter-Wiederhold-Schule einzurichten.
Vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über
den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort muss der Schulträger seine Zustimmung
erklären (§ 19 Abs. 2 und 4 Schulgesetz). Der Schulträger kann gemäß dem
Einführungserlass zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen
Förderung seine Zustimmung auf eine bestimmte Schule oder auf bestimmte
Fallgruppen beschränken.
Die auf den Schulträger entfallenden Sachausgaben sind
im Haushaltsplan 2009 bzw. in der Finanzplanung enthalten.
Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung zwischen der
Stadt Hilden und dem Kreis Mettmann im Rahmen der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderungen erfolgt für den gemeinsamen Unterricht eine
Kostenerstattung für den Einsatz der Integrationshelfer (Zivildienstleistende).
Diese Erstattung erfolgt jährlich zum Ende des Schuljahres nach Vorlage einer
Aufstellung über die nachweislich entstanden Kosten.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
030101 |
Bezeichnung |
Grundschulen |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
ja |
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Haushaltsjahr: |
2009 2010 2011 2012 2013 |
Gemeinsamer Unterricht |
4.650 € 7.800 € 7.800 € 7.800 € 5.000 € |
Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: Erträge und Aufwendungen in gleicher Höhe |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |