Betreff
Offene Ganztagsgrundschule
Änderung der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsgrundschule", in der "Verlässlichen Grundschule 8-1" sowie bei "Silentien" im Primarbereich
Vorlage
WP 04-09 SV 51/427
Aktenzeichen
III/51-em
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales die Änderung der ‚Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien im Primarbereich’ in der als Anlage beigefügten Fassung.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

I. Die Historie

 

 

Der Rat der Stadt hat nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales die ‚Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien im Primarbereich’ beschlossen.

Die letzte Anpassung der Satzung erfolgte zum 01.08.2008. Sie erfolgte auf Grundlage der Einführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz).

 

 

II. Die neue Beitragsbefreiungsgrenze

 

Basierend auf den Bestimmungen zum KiBiz erließ der Rat der Stadt am 30.01.2008 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden (Sitzungsvorlage 51/327), welche zum 01.08.2008 in Kraft trat.

Die Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien im Primarbereich nimmt für die Beitragsfestlegung grundsätzlich Bezug auf die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen. Die geänderte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ab dem 01.08.2008 machte eine Anpassung der in Rede stehenden Satzung hinsichtlich der Einkommensstufen für die Inanspruchnahme des Angebotes der Offenen Ganztagsgrundschule erforderlich.

 

Im Rahmen dieser Modifizierung erfolgte u. a. eine Erhöhung der ersten Stufe, der Beitragsfreigrenze, von 12.271 € auf 17.500 €, um ALG II-Empfänger und so genannte Geringverdiener grundsätzlich von der Beitragspflicht zu befreien.

 

Anlässlich der Haushaltsplanberatungen hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales in seiner Sitzung am 1. April 2009 beschlossen, die Beitragsbefreiungsgrenze auf 25.000 € anzuheben.

 

Die Änderung der Elternbeiträge soll zum kommenden Schuljahr 2009/2010, d.h. ab 01.08.2009, vorgenommen werden. Die Tarife für Jahreseinkommen über 25.000 Euro bleiben unverändert.

 

Auf der Grundlage der derzeitigen Tarifeinstufungen wird für das Haushaltsjahr 2009 mit einem Minderertrag von ca. 19.200 Euro gerechnet; in den Folgejahren beträgt die Mindereinnahme ca. 46.000 Euro.

 


 

III. Die konkrete Anpassung

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden folgende Elternbeiträge erhoben:

 

 

 

Elternbeitragstabelle (aktuelle Fassung)

- gültig seit 01. August 2008 -

 

 

 

Elternbeitragstabelle (neue Fassung)

- gültig ab 01. August 2009 -

 

 

 

Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien im Primarbereich berücksichtigt die Änderung der Elternbeitragstabelle. Es erfolgen keine weiteren Änderungen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib                                                                                                         


Anlage

 

Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsgrundschule“, in der „Verlässlichen Grundschule 8-1“ sowie bei „Silentien“ im Primarbereich

 

 

 

 

I. Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich

 

§ 1 – Das Angebot

 

Die offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote).

Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens jedoch bis 15.00 Uhr.

Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsgrundschule gelten als schulische Veranstaltungen.

 

 

§ 2 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

 

1.              An den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule können grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

2.              Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die/der jeweilige Schulleiterin/Schulleiter.

3.              Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1.8. - 31.7.).

 

 

§ 3 - Abmeldung, Ausschluss

 

1.             Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des darauf folgenden Monats möglich bei:

 

·         Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,

·         Wechsel der Schule,

·         längerfristige Erkrankung des Kindes (min. 4 Wochen) sowie

·         Arbeitslosigkeit eines Erziehungsberechtigten.

 

2.             Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

·         das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Maßnahme nicht zulässt,

·         das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

·         die Erziehungsberechtigten ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen,

·         die erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigen von letzteren verweigert wird, sowie

·         die Aufnahme auf unzutreffenden Angaben der Erziehungsberechtigten beruht.

§ 4 - Elternbeiträge, Fälligkeit

 

1.             Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes.

 

2.             Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der offenen Ganztagsgrundschule. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsgrundschule, ist der Beitrag anteilig zu entrichten.

 

3.             Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule werden für das erste Kind monatlich folgende Elternbeiträge erhoben:

 

 

Elternbeitragstabelle

 

 

 

·          Unter Bruttojahreseinkommen ist die Regelung zu Grunde zu legen, die sich aus der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Hildener Stadtgebiet i. V. m. den Bestimmungen zum Kinderbildungsgesetz.

       Wird kein Nachweis vorgelegt, ist der Beitrag nach der höchsten Einkommens-Kategorie fällig.

 

Das Familienjahreseinkommen ist durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides des Vorjahres bzw. einer Jahreseinkommenbescheinigung und der Lohn- oder Gehaltsabrechnung von Dezember des Vorjahres (auch bei geringfügigen Beschäftigungen), oder eines aktuellen Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfebescheides nachzuweisen. Unterhaltsbezüge sind ebenfalls nachzuweisen.

 

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, ein Betreuungsnest oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.  Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste

Beitrag zu zahlen.

 

 

4.       Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig und zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.

 

 

§ 5 - Mittagsverpflegung

 

Für die Mittagsverpflegung wird zusätzlich ein Kostenbeitrag, welcher gesondert festgesetzt wird, erhoben.


II.  Verlässliche Grundschule 8-1 im Primarbereich (VGS)

 

§ 6 -  Das Angebot

 

Die VGS im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote).

Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei Bedarf auch länger. Abweichungen legt die Schulleitung fest.

Die außerunterrichtlichen Angebote der VGS gelten als schulische Veranstaltungen.

 

 

§ 7 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

 

An den außerunterrichtlichen Angeboten der VGS können grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Eine Gruppe besteht aus mindestens 20 Kindern.  Kleinere Gruppen werden der Offenen Ganztagsschule angegliedert und dort wie eine VGS- Gruppe geführt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die/der jeweilige Schulleiterin/Schulleiter.

 

Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der VGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet  für die Dauer eines Schulhalbjahres.

 

 

§ 8 - Abmeldung, Ausschluss

 

Eine vorzeitige  Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist in begründeten Ausnahmefällen mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des darauf folgenden Monats möglich.

 

Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der VGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

 

·         das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Maßnahme nicht zulässt,

·         das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

·         die Erziehungsberechtigten ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen,

·         die erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigen von letzteren verweigert wird, sowie

·         die Aufnahme auf unzutreffenden Angaben der Erziehungsberechtigten beruht.

 

 

§ 9 - Elternbeiträge, Fälligkeit

 

Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes.

 

Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der VGS. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote, ist der Beitrag anteilig zu entrichten.

Der Jahresbeitrag liegt bei 252,00 € und wird auf 12 Monate verteilt mit je 21,00 € entrichtet.

Ein Verzicht  auf die Beitragszahlung ist analog der Regelungen zur Offenen Ganztagsschule möglich.

Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig und zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.

 

III.  Silentien im Primarbereich

 

§ - 10 Das Angebot

 

Die Silentien bieten zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote).

Der Zeitrahmen  wird von der Schulleitung festgelegt.

Diese außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.

 

 

§ 11 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

 

An den außerunterrichtlichen Angeboten der Silentien können grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die/der jeweilige Schulleiterin/Schulleiter.

Die Teilnahme an diesen außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet jedoch für die Dauer der Maßnahme.

 

 

§ 12 - Abmeldung, Ausschluss

 

Eine vorzeitige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des darauf folgenden Monats möglich bei:

 

·         Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,

·         Wechsel der Schule,

·         Erkrankung des Kindes

 

Ein Kind kann von der Teilnahme an Silentien ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

·         das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Maßnahme nicht zulässt,

·         das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

·         die erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigen von letzteren verweigert wird, sowie

·         die Aufnahme auf unzutreffenden Angaben der Erziehungsberechtigten beruht.

 

 

§ 13 - Elternbeiträge

 

Für Silentien werden keine Elternbeiträge erhoben.

 

 

§ 14 – Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

030210

Bezeichnung

Bildungs- und Betreuungsangebote

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

2009

2010 ff

Mindereinnahmen Elternbeitäge

-          19.200 €

-          46.000 €

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

Gesehen Klausgrete