Änderung der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der "Offenen Ganztagsgrundschule", in der "Verlässlichen Grundschule 8-1" sowie bei "Silentien" im Primarbereich
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales
die Änderung der ‚Satzung der Stadt
Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der
Offenen Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien
im Primarbereich’ in der als Anlage beigefügten Fassung.
Erläuterungen und Begründungen:
Erläuterungen
und Begründungen:
I. Die Historie
Der Rat der Stadt hat nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport
und Soziales die ‚Satzung der Stadt
Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien
im Primarbereich’ beschlossen.
Die letzte Anpassung der Satzung erfolgte zum 01.08.2008. Sie erfolgte
auf Grundlage der Einführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz).
II. Die neue Beitragsbefreiungsgrenze
Basierend auf den Bestimmungen zum KiBiz erließ der Rat der Stadt am
30.01.2008 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden (Sitzungsvorlage 51/327),
welche zum 01.08.2008 in Kraft trat.
Die Satzung der Stadt Hilden
über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien
im Primarbereich nimmt für die Beitragsfestlegung grundsätzlich Bezug
auf die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.
Die geänderte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für den
Besuch einer Kindertageseinrichtung ab dem 01.08.2008 machte eine Anpassung der
in Rede stehenden Satzung hinsichtlich der Einkommensstufen für die
Inanspruchnahme des Angebotes der Offenen Ganztagsgrundschule erforderlich.
Im Rahmen dieser Modifizierung erfolgte u. a. eine Erhöhung der ersten
Stufe, der Beitragsfreigrenze, von 12.271 € auf 17.500 €, um ALG II-Empfänger
und so genannte Geringverdiener grundsätzlich von der Beitragspflicht zu befreien.
Anlässlich der Haushaltsplanberatungen hat der Rat der Stadt Hilden nach
Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales in seiner Sitzung am 1.
April 2009 beschlossen, die Beitragsbefreiungsgrenze auf 25.000 € anzuheben.
Die Änderung der Elternbeiträge soll zum kommenden Schuljahr 2009/2010,
d.h. ab 01.08.2009, vorgenommen werden. Die Tarife für Jahreseinkommen über
25.000 Euro bleiben unverändert.
Auf der Grundlage der derzeitigen Tarifeinstufungen wird für das
Haushaltsjahr 2009 mit einem Minderertrag von ca. 19.200 Euro gerechnet; in den
Folgejahren beträgt die Mindereinnahme ca. 46.000 Euro.
III. Die konkrete
Anpassung
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden folgende Elternbeiträge erhoben:
Elternbeitragstabelle
(aktuelle Fassung)
-
gültig seit 01. August 2008 -
Elternbeitragstabelle
(neue Fassung)
-
gültig ab 01. August 2009 -
Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Hilden über die
Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsgrundschule, in der Verlässlichen Grundschule 8-1 sowie bei Silentien
im Primarbereich berücksichtigt
die Änderung der Elternbeitragstabelle. Es erfolgen keine weiteren Änderungen.
Günter Scheib
Anlage
Satzung
der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der „Offenen Ganztagsgrundschule“, in der „Verlässlichen Grundschule
8-1“ sowie bei „Silentien“ im Primarbereich
I. Offene Ganztagsgrundschule im
Primarbereich
§ 1 – Das Angebot
Die offene Ganztagsgrundschule im
Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen,
an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie bei
Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit
(außerunterrichtliche Angebote).
Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter
Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von spätestens
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens jedoch bis 15.00
Uhr.
Die außerunterrichtlichen Angebote der
offenen Ganztagsgrundschule gelten als schulische Veranstaltungen.
§ 2 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
1.
An den
außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule können grundsätzlich
nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
2.
Es
werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen
Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die
Aufnahme entscheidet die/der jeweilige Schulleiterin/Schulleiter.
3.
Die
Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule
ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet jedoch für die
Dauer eines Schuljahres (1.8. - 31.7.).
§ 3 - Abmeldung, Ausschluss
1.
Eine
vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit
einer Frist von 4 Wochen zum 1. des darauf folgenden Monats möglich bei:
·
Änderung
hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
·
Wechsel
der Schule,
·
längerfristige
Erkrankung des Kindes (min. 4 Wochen) sowie
·
Arbeitslosigkeit
eines Erziehungsberechtigten.
2.
Ein Kind
kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
·
das
Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Maßnahme nicht zulässt,
·
das Kind
das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
·
die
Erziehungsberechtigten ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen,
·
die
erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigen
von letzteren verweigert wird, sowie
·
die
Aufnahme auf unzutreffenden Angaben der Erziehungsberechtigten beruht.
§ 4 - Elternbeiträge, Fälligkeit
1.
Beitragspflichtig
sind die Erziehungsberechtigten des Kindes.
2.
Die
Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche
Angebot der offenen Ganztagsgrundschule. Sie besteht grundsätzlich für ein
Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein
Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote der offenen
Ganztagsgrundschule, ist der Beitrag anteilig zu entrichten.
3.
Für die
Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule
werden für das erste Kind monatlich folgende Elternbeiträge erhoben:
Elternbeitragstabelle
·
Unter
Bruttojahreseinkommen ist die Regelung zu Grunde zu legen, die sich aus der
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch
von Tageseinrichtungen für Kinder im Hildener Stadtgebiet i. V. m. den Bestimmungen
zum Kinderbildungsgesetz.
Wird kein Nachweis
vorgelegt, ist der Beitrag nach der höchsten Einkommens-Kategorie fällig.
Das
Familienjahreseinkommen ist durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides des
Vorjahres bzw. einer Jahreseinkommenbescheinigung und der Lohn- oder
Gehaltsabrechnung von Dezember des Vorjahres (auch bei geringfügigen
Beschäftigungen), oder eines aktuellen Sozialhilfe- oder
Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfebescheides nachzuweisen. Unterhaltsbezüge
sind ebenfalls nachzuweisen.
Besuchen mehr als ein
Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle
der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, ein Betreuungsnest
oder die Offene Ganztagsgrundschule, so entfallen die Beiträge für das zweite
und jedes weitere Kind. Ergeben sich
ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist
der höchste
Beitrag zu zahlen.
4. Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des
Beitragsbescheides fällig und zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
§ 5 - Mittagsverpflegung
Für die Mittagsverpflegung wird zusätzlich
ein Kostenbeitrag, welcher gesondert festgesetzt wird, erhoben.
II. Verlässliche
Grundschule 8-1 im Primarbereich (VGS)
§ 6
- Das Angebot
Die VGS im Primarbereich bietet zusätzlich
zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der
Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote).
Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter
Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von spätestens
8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei Bedarf auch länger. Abweichungen legt die
Schulleitung fest.
Die außerunterrichtlichen Angebote der VGS
gelten als schulische Veranstaltungen.
§ 7 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
An den außerunterrichtlichen Angeboten der
VGS können grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses
Angebot besteht.
Es werden nur so viele Kinder aufgenommen,
wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Eine Gruppe besteht
aus mindestens 20 Kindern. Kleinere
Gruppen werden der Offenen Ganztagsschule angegliedert und dort wie eine VGS-
Gruppe geführt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet
die/der jeweilige Schulleiterin/Schulleiter.
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der VGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme
bindet für die Dauer eines
Schulhalbjahres.
§ 8 - Abmeldung, Ausschluss
Eine vorzeitige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten
ist in begründeten Ausnahmefällen mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des
darauf folgenden Monats möglich.
Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der VGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
·
das
Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Maßnahme nicht zulässt,
·
das Kind
das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
·
die
Erziehungsberechtigten ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen,
·
die
erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigen
von letzteren verweigert wird, sowie
·
die
Aufnahme auf unzutreffenden Angaben der Erziehungsberechtigten beruht.
§ 9 - Elternbeiträge, Fälligkeit
Beitragspflichtig sind die
Erziehungsberechtigten des Kindes.
Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme
des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der VGS. Sie besteht
grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen
oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen
Angebote, ist der Beitrag anteilig zu entrichten.
Der Jahresbeitrag liegt bei 252,00 € und wird
auf 12 Monate verteilt mit je 21,00 € entrichtet.
Ein Verzicht
auf die Beitragszahlung ist analog der Regelungen zur Offenen
Ganztagsschule möglich.
Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des
Beitragsbescheides fällig und zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
III. Silentien im Primarbereich
§ - 10 Das Angebot
Die Silentien bieten zusätzlich zum
planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit
(außerunterrichtliche Angebote).
Der Zeitrahmen wird von der Schulleitung festgelegt.
Diese außerunterrichtlichen Angebote gelten
als schulische Veranstaltungen.
§ 11 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
An den außerunterrichtlichen Angeboten der
Silentien können grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen
dieses Angebot besteht.
Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie
freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die/der jeweilige Schulleiterin/Schulleiter.
Die Teilnahme an diesen außerunterrichtlichen
Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet
jedoch für die Dauer der Maßnahme.
§ 12 - Abmeldung, Ausschluss
Eine vorzeitige Abmeldung durch die
Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. des darauf
folgenden Monats möglich bei:
·
Änderung
hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
·
Wechsel
der Schule,
·
Erkrankung
des Kindes
Ein Kind kann von der Teilnahme an Silentien
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
·
das
Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib in der Maßnahme nicht zulässt,
·
das Kind
das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
·
die
erforderliche Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigen
von letzteren verweigert wird, sowie
·
die
Aufnahme auf unzutreffenden Angaben der Erziehungsberechtigten beruht.
§ 13 - Elternbeiträge
Für Silentien werden keine Elternbeiträge
erhoben.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.08.2009 in Kraft
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
030210 |
Bezeichnung |
Bildungs- und Betreuungsangebote |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Haushaltsjahr: |
2009 2010 ff |
Mindereinnahmen
Elternbeitäge |
-
19.200 € -
46.000 € |
Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |