Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt:
- die
Einführung einer gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr zum 01.01.2006.
- die
außerplanmäßige Mittelbereitstellung für die Arbeiten zur Einführung der
gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr in Höhe von 300.000 € bei
Haushaltsstelle 7000.6203 " Beratung/ Einführung
gesplittete Kanalbenutzungsgebühr".
Über die Deckung wird im Rahmen
der Haushaltssatzung 2005 entschieden.
Erläuterungen und Begründungen:
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6
Abs. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NW
Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
Die Gebühr wird derzeit nach der Menge der
Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt wird. Berechnungseinheit ist die Abwassermenge in Kubikmetern.
Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück
aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen
abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen.
Gemäß § 6 Abs. 3 KAG NW ist die Gebühr nach
dem Wirklichkeitsmaß, also nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder
Anlage, zu berechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verteilung
der Kosten der Abwasserbeseitigung dient in Hilden derzeit der Verbrauch von
Frischwasser, das zu Abwasser wird. Dieser Frischwassermaßstab beruht auf der
Überlegung, es sei wahrscheinlich, dass im Regelfall die Menge des Abwassers in
etwa der Menge des zugeführten Frischwassers entspreche. Für das Schmutzwasser
ist diese Wahrscheinlichkeitsbeziehung unbestritten. Neben Schmutzwasser fällt
auf einem Grundstück auch Niederschlagswasser an. Damit stellt sich die Frage,
ob über die Abwassergebühr einheitlich auch die Beseitigung des
Niederschlagswassers abgerechnet werden kann, d. h. ob der Frischwassermaßstab
auch für diejenigen Kosten ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, die
für die Niederschlagswasserbeseitigung entstehen. Denn kennzeichnend für die
einheitliche Gebühr ist, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
zusammen mit den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung über die Abwassergebühr
auf Grundlage des Frischwassermaßstabes abgerechnet werden.
Wie in der Sitzung des Rates vom 26.01.2005
mit SV 20/009 mitgeteilt wurde, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den
Frischwassermaßstab für die Stadt Hilden nicht als geeigneten Maßstab
anerkannt. Gegen das entsprechende Urteil wurde zwischenzeitlich der Antrag auf
Zulassung der Berufung gestellt. Nach Auffassung des Rechtsamtes wird diese
Hürde aber nicht zu nehmen sein, weil keine neuen Erkenntnisse vorhanden sind,
die eine Änderung der bisherigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes
Münster rechtfertigen würden, so dass es jetzt notwendig ist, Vorarbeiten zu
treffen, damit in Hilden eine gesplittete Kanalbenutzungsgebühr eingeführt
werden kann.
Hinsichtlich der Gebühren für die Ableitung
und Behandlung des Schmutzwassers ist die Anwendung des Frischwassermaßstabes
unstreitig, da im Regelfall die bezogene Frischwassermenge in etwa der Menge
des in den Kanal eingeleiteten Schmutzwassers entspricht. Für Einzelfälle, in denen
nachweislich größere Mengen bezogenen Frischwassers nicht dem Kanal zugeführt
werden, bestehen darüber hinaus Regelungen über Gebührenerstattung. Bei der
Bemessung der Schmutzwassergebühren sollte daher weiterhin der
Frischwassermaßstab angewandt werden, so dass sich diesbezüglich keine Änderung
ergibt.
Für die Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung kommt als Verteilungsschlüssel grundsätzlich der
"Quadratmeter versiegelte, d. h. bebaute und befestigte Grundstücksfläche"
in Betracht. Dieser Gebührenmaßstab ist zwischenzeitlich auch von der
Rechtsprechung als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Die
befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche wird dabei nur insoweit
herangezogen, wie von ihr Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage
gelangen kann, d. h. die Fläche muß abflußwirksam sein.
Die Größe der versiegelten und
abflußwirksamen Flächen ist für jedes Grundstück einzeln festzulegen. Hierfür
sind sehr umfangreiche Ermittlungsarbeiten notwendig. Eine wichtige
Voraussetzung ist die sach- und fachgerechte Ermittlung der bebauten und
befestigten Flächen. Dabei ist besonderer Augenmerk auf die Genauigkeit,
Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten, abflussrelevanten Flächen zu
legen.
Gleichzeitig steht die Beteiligung und
Aufklärung der Gebührenpflichtigen im Vordergrund. Es ist darzustellen, warum
zusätzlich zur Schmutzwassergebühr nun auch noch eine Gebühr für die Beseitigung
des Niederschlagwasssers gezahlt werden soll. Hier muß deutlich gemacht werden,
dass auch bisher die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über die
Abwassergebühr bezahlt worden sind. Es muß also eine intensive Aufklärung
darüber stattfinden, dass keine zusätzliche Gebühr erhoben werden soll, sondern
dass es sich nur um eine Umverteilung im Sinne einer Gebührengerechtigkeit
handelt.
Die Ermittlung der notwendigen Grundlagen und
Daten, die Erfassung und Verarbeitung der Daten, die Beteiligung der
Gebührenpflichtigen und die gebotene Öffentlichkeitsarbeit kann nicht allein
durch die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung
durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die erfaßten Daten für die weitere
Verwaltung der Gebühren bereitzustellen, es sind Gebührenbedarfsberechnungen
für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswassergebühr zu erstellen und
die Gebührensatzung für die Kanalbenutzung muß neu gefaßt werden.
Es ist daher unumgänglich, eine externe Firma
mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr zu betrauen. Durch Umfragen
bei anderen Städten und bei entsprechenden Anbietern dieser Dienstleistungen
hat sich ergeben, dass hierfür mit Kosten von durchschnittlich 25 bis 30 € pro
Grundstück zu rechnen ist. Bei bis zu 11.000 in Frage kommenden Grundstücken
kann von Einführungskosten in Höhe von etwa 300.000 € ausgegangen werden.
Hierfür ist nach den vergaberechtlichen Bestimmungen eine EU-weite
Ausschreibung erforderlich, welche unverzüglich durchgeführt werden soll.
Erfahrungen aus anderen Städten haben
gezeigt, dass es sinnvoll ist, die gesamte Palette der zu erledigenden Aufgaben
an Dritte zu vergeben, die bereits erfolgreich in anderen Städten die Einführung
dieser getrennten Gebühr vorgenommen haben. Die Aufgabeninhalte sollten dabei
skizziert wie folgt aussehen:
·
Auswertung
der Daten aus der Befliegung
·
Zuordnung
der Daten zu einzelnen Grundstücken
·
Ermittlung
der öffentlichen Flächen
·
Bürgerbeteiligung
/ Öffentlichkeitsarbeit
-
Erhebungsbogen
versenden einschl. Rückläuferbearbeitung und Erinnerungen
-
Einsatz
eines Infomobils in den einzelnen Stadtteilen
-
Informationsveranstaltungen
-
Pressearbeit
-
Internetauftritt
-
Hotline
·
Prüfung
der Ergebnisse und Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen
·
Gebührenbedarfsberechnung
·
Satzung
·
Softwarebereitstellung
einschl. Schulung
·
Übergabe
der Daten an das vorhandene Veranlagungsprogramm
·
Unterstützung
in den ersten Monaten nach der ersten Veranlagung der Niederschlagswassergebühr
Sollte der Rat der Stadt Hilden dem Vorschlag
der Verwaltung folgen, so könnte das Zeitfenster für die Einführung wie folgt
aussehen:
EU-weite
Ausschreibung
24.02.05 - Bekanntmachung mit allen parallel
erforderlichen Angaben Befliegung
des Stadt-
gebietes
14.03.05 - Ende Frist für Antrag auf Teilnahme und
Aufbereitung
der Daten
23.03.05 - Ende Bewerberauswahl (mind. 3)
und Mitteilung an Bewerber
(25. – 28.03.05 Ostern)
08.04.05 - Ende Verhandlungszeitraum
15.04.05 - Ende Auswahl Auftragnehmer + Information (Pflicht)
an nicht berücksichtigte Bewerber
29.04.05 - Auftragserteilung
Mitte Mai - Arbeitsbeginn
- Auswertung der Daten aus der Befliegung
- Zuordnung der Daten zu einzelnen Grundstücken
- Bürgerbeteiligung
- Versendung von Selbstauskunftsbogen
- Verarbeitung der Rückläufe
- Erinnerungsschreiben
- Infomobil
- Hotline
- Internet
- Prüfung der Angaben und Erfassung der Ergebnisse
- Berechnung der Grundlagendaten
- Gebührenbedarfsberechnung / Satzung
- Softwarebereitstellung / Schulungen
Ende Oktober/ Beschluß über die Gebühren
Anfang November
November/ Gebührenveranlagung und Erstellung der Gebührenbescheide
Dezember
ab Januar 2006 Fortführung der Grundlagendaten, Änderungsveranlagungen,
Bearbeitung von Widerspruchen etc.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle noch ausgeführt, dass bereits im letzten Jahr mit den Arbeiten für das
Straßenkatasteramt eine Befliegung des Stadtgebietes in Auftrag gegeben wurde.
Diese wird in den kommenden Wochen in Hilden stattfinden, so dass - nach
entsprechender Bearbeitung der Bilder - Grundlagendaten dann zur Verfügung
stehen.
Derzeit erfolgt die Erhebung der
Abwassergebühren durch die Stadtwerke Hilden GmbH im Auftrag der Stadt Hilden.
Wie oben dargestellt, wird sich der Abrechnungsmaßstab für die Schmutzwassergebühr
nicht ändern.
Die Niederschlagswassergebühr muß für bis zu
11.000 Grundstücke jedoch zusätzlich veranlagt werden. Da sie sich nach den
jeweiligen Gegebenheiten des einzelnen Grundstückes berechnet, sind dementsprechend
auch nach erfolgter Einführung dieser Gebühr sämtliche die befestigten
Grundstücksflächen betreffenden Veränderungen zu erfassen und zu verarbeiten.
Die Verwaltung der Daten und die zusätzliche
Veranlagung der Gebühr kann von den vorhandenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Steueramtes nicht ohne weiteres übernommen werden. Denkbar ist
auch, auf die Erhebung der Schmutzwassergebühr durch die Stadtwerke im Auftrag
der Stadt Hilden zu verzichten. Hierüber ist aber zu einem späteren Zeitpunkt
zu entscheiden.
Natürlich ist es in der Zukunft dann nicht
damit getan, dass die einmal erfassten Daten dann für zukünftige Berechnungsgrundlagen
herangezogen werden. Von daher ergeben sich bei allen Neubauten, Grundstücksteilungen
und neuen Kanalbaumaßnahmen etc. Veränderungen bei den befestigten/überbauten
Flächen, so dass dann im Einzelfall mit den betroffenen Grundstückseigentümern
die Grundlagen ermittelt und per Bescheid festgesetzt werden müssen.
Von daher wird hierfür zusätzliches Personal
benötigt. Über den Umfang und die Wertigkeit der notwendigen Stelle(n) kann
derzeit noch keine Aussage gemacht werden, da hierzu noch Erfahrungswerte von
entsprechenden Firmen und anderen Städten ermittelt werden müssen. Hierüber
wird verwaltungsseitig dann noch eine separate Sitzungsvorlage gefertigt werden.
Mit entsprechenden Firmen hat es in der
Vergangenheit bereits Kontakte und Präsentationen zu diesem gesamten Thema
gegeben. Auch wenn das oben dargestellte Zeitfenster recht kurz ist, soll aus
Gründen der Klarheit und Sicherheit kurzfristig das gesamte Thema angepackt und
zum 1.1.2006 umgesetzt werden.
Günter Scheib
Bürgermeister
Anlage:
- Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und
Gemeindebundes
- Auszug aus der Broschüre des Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen über Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in
Nordrhein-Westfalen
Personelle
Auswirkungen |
Ja |
|
|
Im Stellenplan
enthalten: |
Nein |
|
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Planstelle(n): |
Sichtvermerk
Personaldezernent |
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