Betreff
Einführung einer gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr
Vorlage
WP 04-09 SV 20/012
Aktenzeichen
II/20.2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

  1. die Einführung einer gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr zum 01.01.2006.

 

  1. die außerplanmäßige Mittelbereitstellung für die Arbeiten zur Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr in Höhe von 300.000 € bei Haushaltsstelle 7000.6203 " Beratung/ Einführung gesplittete Kanalbenutzungsgebühr".

Über die Deckung wird im Rahmen der Haushaltssatzung 2005 entschieden.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasser­anlage erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NW Benutzungsgebühren (Abwasser­gebühren).

Die Gebühr wird derzeit nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstü­cken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist die Ab­wassermenge in Kubikmetern.

Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachgewie­senen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurück­gehaltenen Wassermengen.

Gemäß § 6 Abs. 3 KAG NW ist die Gebühr nach dem Wirklichkeitsmaß, also nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, zu berechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.

Als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung dient in Hilden derzeit der Verbrauch von Frischwasser, das zu Abwasser wird. Dieser Frischwassermaßstab beruht auf der Überlegung, es sei wahrscheinlich, dass im Regelfall die Menge des Abwassers in etwa der Menge des zugeführten Frischwassers entspreche. Für das Schmutzwasser ist diese Wahrscheinlichkeitsbeziehung unbestritten. Neben Schmutzwasser fällt auf einem Grundstück auch Niederschlagswasser an. Damit stellt sich die Frage, ob über die Abwassergebühr einheitlich auch die Beseitigung des Niederschlagswassers abgerechnet werden kann, d. h. ob der Frischwassermaßstab auch für diejenigen Kosten ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, die für die Niederschlagswasserbeseitigung entstehen. Denn kennzeichnend für die einheitliche Gebühr ist, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zusammen mit den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung über die Abwassergebühr auf Grundlage des Frischwassermaßstabes abgerechnet werden.

 

Wie in der Sitzung des Rates vom 26.01.2005 mit SV 20/009 mitgeteilt wurde, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Frischwassermaßstab für die Stadt Hilden nicht als geeigneten Maßstab anerkannt. Gegen das entsprechende Urteil wurde zwischenzeitlich der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Nach Auffassung des Rechtsamtes wird diese Hürde aber nicht zu nehmen sein, weil keine neuen Erkenntnisse vorhanden sind, die eine Änderung der bisherigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Münster rechtfertigen würden, so dass es jetzt notwendig ist, Vorarbeiten zu treffen, damit in Hilden eine gesplittete Kanalbenutzungsgebühr eingeführt werden kann.

 

Hinsichtlich der Gebühren für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers ist die Anwendung des Frischwassermaßstabes unstreitig, da im Regelfall die bezogene Frischwassermenge in etwa der Menge des in den Kanal eingeleiteten Schmutzwassers entspricht. Für Einzelfälle, in denen nachweislich größere Mengen bezogenen Frischwassers nicht dem Kanal zugeführt werden, bestehen darüber hinaus Regelungen über Gebührenerstattung. Bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren sollte daher weiterhin der Frischwassermaßstab angewandt werden, so dass sich diesbezüglich keine Änderung ergibt.

 

Für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung kommt als Verteilungsschlüssel grundsätzlich der "Quadratmeter versiegelte, d. h. bebaute und befestigte Grundstücksfläche" in Betracht. Dieser Gebührenmaßstab ist zwischenzeitlich auch von der Rechtsprechung als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Die befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche wird dabei nur insoweit herangezogen, wie von ihr Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, d. h. die Fläche muß abflußwirksam sein.

 

Die Größe der versiegelten und abflußwirksamen Flächen ist für jedes Grundstück einzeln festzulegen. Hierfür sind sehr umfangreiche Ermittlungsarbeiten notwendig. Eine wichtige Voraussetzung ist die sach- und fachgerechte Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen. Dabei ist besonderer Augenmerk auf die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten, abflussrelevanten Flächen zu legen.

 

 

Gleichzeitig steht die Beteiligung und Aufklärung der Gebührenpflichtigen im Vordergrund. Es ist darzustellen, warum zusätzlich zur Schmutzwassergebühr nun auch noch eine Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagwasssers gezahlt werden soll. Hier muß deutlich gemacht werden, dass auch bisher die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über die Abwassergebühr bezahlt worden sind. Es muß also eine intensive Aufklärung darüber stattfinden, dass keine zusätzliche Gebühr erhoben werden soll, sondern dass es sich nur um eine Umverteilung im Sinne einer Gebührengerechtigkeit handelt.

 

Die Ermittlung der notwendigen Grundlagen und Daten, die Erfassung und Verarbeitung der Daten, die Beteiligung der Gebührenpflichtigen und die gebotene Öffentlichkeitsarbeit kann nicht allein durch die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die erfaßten Daten für die weitere Verwaltung der Gebühren bereitzustellen, es sind Gebührenbedarfsberechnungen für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswassergebühr zu erstellen und die Gebührensatzung für die Kanalbenutzung muß neu gefaßt werden.

 

Es ist daher unumgänglich, eine externe Firma mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr zu betrauen. Durch Umfragen bei anderen Städten und bei entsprechenden Anbietern dieser Dienstleistungen hat sich ergeben, dass hierfür mit Kosten von durchschnittlich 25 bis 30 € pro Grundstück zu rechnen ist. Bei bis zu 11.000 in Frage kommenden Grundstücken kann von Einführungskosten in Höhe von etwa 300.000 € ausgegangen werden. Hierfür ist nach den vergaberechtlichen Bestimmungen eine EU-weite Ausschreibung erforderlich, welche unverzüglich durchgeführt werden soll.

 

Erfahrungen aus anderen Städten haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, die gesamte Palette der zu erledigenden Aufgaben an Dritte zu vergeben, die bereits erfolgreich in anderen Städten die Einführung dieser getrennten Gebühr vorgenommen haben. Die Aufgabeninhalte sollten dabei skizziert wie folgt aussehen:

 

·         Auswertung der Daten aus der Befliegung

·         Zuordnung der Daten zu einzelnen Grundstücken

·         Ermittlung der öffentlichen Flächen

·         Bürgerbeteiligung / Öffentlichkeitsarbeit

-          Erhebungsbogen versenden einschl. Rückläuferbearbeitung und Erinnerungen

-          Einsatz eines Infomobils in den einzelnen Stadtteilen

-          Informationsveranstaltungen

-          Pressearbeit

-          Internetauftritt

-          Hotline

·         Prüfung der Ergebnisse und Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen

·         Gebührenbedarfsberechnung

·         Satzung

·         Softwarebereitstellung einschl. Schulung

·         Übergabe der Daten an das vorhandene Veranlagungsprogramm

·         Unterstützung in den ersten Monaten nach der ersten Veranlagung der Niederschlagswassergebühr


 

Sollte der Rat der Stadt Hilden dem Vorschlag der Verwaltung folgen, so könnte das Zeitfenster für die Einführung wie folgt aussehen:

                                 EU-weite Ausschreibung

 

24.02.05    -              Bekanntmachung mit allen                                                                 parallel

                                 erforderlichen Angaben                                                                       Befliegung

                                                                                                des Stadt-

                                                                                                                                 gebietes

14.03.05    -              Ende Frist für Antrag auf Teilnahme                                                   und

                                                                                                                                 Aufbereitung

                                                                                                                                 der Daten

23.03.05    -              Ende Bewerberauswahl (mind. 3)

                                 und Mitteilung an Bewerber

 

                   (25. – 28.03.05 Ostern)

 

08.04.05    -              Ende Verhandlungszeitraum

 

15.04.05    -              Ende Auswahl Auftragnehmer + Information (Pflicht)

                                 an nicht             berücksichtigte Bewerber

 

 

29.04.05    -              Auftragserteilung

 

 

Mitte Mai    -              Arbeitsbeginn

 

                                 - Auswertung der Daten aus der Befliegung

 

                                 - Zuordnung der Daten zu einzelnen Grundstücken

 

                                 - Bürgerbeteiligung

                                   - Versendung von Selbstauskunftsbogen

                                   - Verarbeitung der Rückläufe

                                   - Erinnerungsschreiben

                                   - Infomobil

                                   - Hotline

                                   - Internet

 

                                 - Prüfung der Angaben und Erfassung der Ergebnisse

 

                                 - Berechnung der Grundlagendaten

 

                                 - Gebührenbedarfsberechnung / Satzung

 

                                 - Softwarebereitstellung / Schulungen

 

 

Ende Oktober/          Beschluß über die Gebühren

Anfang November

 

November/                  Gebührenveranlagung und Erstellung der Gebührenbescheide

Dezember

 

ab Januar 2006        Fortführung der Grundlagendaten, Änderungsveranlagungen,

                                 Bearbeitung von Widerspruchen etc.

 

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass bereits im letzten Jahr mit den Arbeiten für das Straßenkatasteramt eine Befliegung des Stadtgebietes in Auftrag gegeben wurde. Diese wird in den kommenden Wochen in Hilden stattfinden, so dass - nach entsprechender Bearbeitung der Bilder - Grundlagendaten dann zur Verfügung stehen.

 

Derzeit erfolgt die Erhebung der Abwassergebühren durch die Stadtwerke Hilden GmbH im Auftrag der Stadt Hilden. Wie oben dargestellt, wird sich der Abrechnungsmaßstab für die Schmutzwassergebühr nicht ändern.

Die Niederschlagswassergebühr muß für bis zu 11.000 Grundstücke jedoch zusätzlich veranlagt werden. Da sie sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des einzelnen Grundstückes berechnet, sind dementsprechend auch nach erfolgter Einführung dieser Gebühr sämtliche die befestigten Grundstücksflächen betreffenden Veränderungen zu erfassen und zu verarbeiten.

Die Verwaltung der Daten und die zusätzliche Veranlagung der Gebühr kann von den vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Steueramtes nicht ohne weiteres übernommen werden. Denkbar ist auch, auf die Erhebung der Schmutzwassergebühr durch die Stadtwerke im Auftrag der Stadt Hilden zu verzichten. Hierüber ist aber zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.

 

Natürlich ist es in der Zukunft dann nicht damit getan, dass die einmal erfassten Daten dann für zukünftige Berechnungsgrundlagen herangezogen werden. Von daher ergeben sich bei allen Neubauten, Grundstücksteilungen und neuen Kanalbaumaßnahmen etc. Veränderungen bei den befestigten/überbauten Flächen, so dass dann im Einzelfall mit den betroffenen Grundstückseigentümern die Grundlagen ermittelt und per Bescheid festgesetzt werden müssen.

Von daher wird hierfür zusätzliches Personal benötigt. Über den Umfang und die Wertigkeit der notwendigen Stelle(n) kann derzeit noch keine Aussage gemacht werden, da hierzu noch Erfahrungswerte von entsprechenden Firmen und anderen Städten ermittelt werden müssen. Hierüber wird verwaltungsseitig dann noch eine separate Sitzungsvorlage gefertigt werden.

 

Mit entsprechenden Firmen hat es in der Vergangenheit bereits Kontakte und Präsentationen zu diesem gesamten Thema gegeben. Auch wenn das oben dargestellte Zeitfenster recht kurz ist, soll aus Gründen der Klarheit und Sicherheit kurzfristig das gesamte Thema angepackt und zum 1.1.2006 umgesetzt werden.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

Bürgermeister

 

Anlage:

 

  • Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes
  • Auszug aus der Broschüre des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen über Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen

 

 

 



 

 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle: 7000.6203

                                              

Bezeichnung: Beratung/Einführung gesplittete Kanalbenutzungsgebühr

 

Kosten                    300.000 €

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

 

 

 



 

Personelle Auswirkungen

Ja

 

Im Stellenplan enthalten:

Nein

 

Planstelle(n):  

Sichtvermerk Personaldezernent