Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten
Gebührenbedarfsberechnung 2009 und beschließt die Neufestsetzung der
Abfallbeseitigungsgebühren ab 01.01.2009 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 12.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden
vom 14.12.1995. Hiermit wird mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und § 2
die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu
übernehmen sind.
Gefäßgröße |
Gebühren
2008 |
Gebühren
2009 |
Restmülltonnen |
||
660 l
wöchentlich |
1.623,60 Euro |
1.663,20 Euro |
770 l “ |
1.894,20 Euro |
1.940,40 Euro |
1.100 l “ |
2.706,00 Euro |
2.772,00 Euro |
40 l
14-täglich |
49,20 Euro |
50,40 Euro |
60 l “ |
73,80 Euro |
75,60 Euro |
80 l “ |
98,40 Euro |
100,80 Euro |
120 l “ |
147,60 Euro |
151,20 Euro |
240 l “ |
295,20 Euro |
302,40 Euro |
660 l “ |
811,80 Euro |
831,60 Euro |
770 l “ |
947,10 Euro |
970,20 Euro |
1.100 l “ |
1.353,00 Euro |
1.386,00 Euro |
Biotonnen |
||
120 l
14-täglich |
13,20 Euro |
13,20 Euro |
240 l
14-täglich |
26,40 Euro |
26,40 Euro |
Die Gebühr für das
Einsammeln und Befördern je Abfallsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen
und wird auf 4,00 Euro festgesetzt.
Die
Tonnentauschgebühr pro getauschter Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr
übernommen und auf 5,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für den
Tonnentausch vor Ort pro getauschter Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen
und auf 10,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für die
Abgabe von gebrauchten Restmülltonnen wird auf 25,00 Euro pro Tonne
festgesetzt.
Die Gebühr für das
Rausziehen und Zurücksetzen von Müllcontainern wird unverändert aus dem Vorjahr
übernommen und auf 276,10 Euro pro Container bei wöchentlicher Leerung und
138,05 Euro pro Container bei 14-täglicher Leerung festgesetzt.
Die Gebühr für den
Sperrmüllexpress wird unverändert auf 40,00 Euro festgesetzt.
Ab einer dritten
normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird die Gebühr unverändert auf
20,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für die
Abgabe von Bauschutt wird mit 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll wird mit 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.
Die Gebühr für das
Einsammeln und Befördern je Laubsack wird auf 1,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für
Sonderleerungen beträgt für Altpapiercontainer 8,32 Euro.
Für
Restmülltonnen/gelbe Tonnen beträgt die Gebühr 1/26 der
aktuellen Gebühr.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2009:
In den vergangenen
Jahren konnte die Restmüllgebühr fast durchgehend gesenkt werden. In 2009
steigt die Gebühr jedoch wieder leicht an. Diese Entwicklung soll mit Hilfe
eines Diagramms dargestellt werden.
Im Jahr 2008 konnte
aufgrund der geminderten Kreismischgebühr eine Gebührensenkung erzielt werden.
Der Kreis Mettmann konnte die Kreismischgebühr durch ein gutes Ergebnis bei der
Altpapiervermarktung deutlich senken.
Für 2009 steigt die
Gebühr jedoch wieder leicht an. Hauptgründe dafür sind die gestiegenen Personalkosten,
die stetig steigenden Treibstoffkosten, sowie die geringeren Erlöse durch die
Altpapiervermarktung.
Insgesamt ist die
Gebühr seit 2002 um 19 % gesunken.
1.1. Zur Gebühr für
Biotonnen:
Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich nur geringfügige
Veränderungen. Die Kosten steigen im Vergleich zum Vorjahr hauptsächlich bei
den Personalkosten. Der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) steigt leicht
(+15.000 Liter). Dennoch bleibt die Gebühr stabil.
Die Änderungen ergeben sich ab der dritten Stelle hinter dem Komma, so
dass dies für den Gebührenbescheid keine Auswirkungen hat. Der Literpreis
bleibt daher bei 0,11 Euro.
Die Entwicklung der
Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Gebühr pro Liter |
0,12 Euro |
0,12 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
1.2. Zur Gebühr für
Restmüll:
Nach zahlreichen Gebührensenkungen in den vergangenen sieben Jahren
(insgesamt -21,15 %), steigt die Restmüllgebühr für das Jahr 2009 um 2,44 %. Der Hauptgrund
dafür liegt an den gestiegenen Personalaufwendungen aufgrund der für 2008 und
2009 realisierten Lohnerhöhung der tariflich Beschäftigten. Auch der Ansatz für
die Kfz-Unterhaltung musste aufgrund der stetig steigenden Treibstoffkosten
angepasst werden. Speziell der Dieselpreis ist in 2008 stark angestiegen.
Wie oben erwähnt muss auch bei der Altpapiervermarktung mit geringeren
Einnahmen gerechnet werden. Dies liegt daran dass die Dualen Systeme nicht mehr
so viel für die Abfuhr des nicht-städtischen Altpapieranteils vergüten. Zusätzlich
müssen die dualen Systeme (DSD GmbH, Interseroh, Landbell, EKO-Punkt) zukünftig
an den Erlösen beteiligt werden. Hinzu kommen die Handlingskosten für die
Nachweisführung der abgefahrenen Altpapiermengen durch die Awista GmbH. Somit
sinken die Erträge aus der Altpapiervermarktung um 21.370 Euro (-15,1 %). Hinzu
kommen erstmals auch Aufwendungen aufgrund der Altpapiervermarktung in Höhe von
34.000 Euro.
Trotz der deutlich geringeren Altpapiererstattungen steigen die Erlöse
leicht. Dies liegt zum einen an der hohen Nachfrage von Sperrgutexpress. Zum
anderen kann ab 2009 Restmüll gegen eine Gebühr von 5,00 Euro je angefangene
100 Liter abgegeben werden. Des Weiteren steigen die Verkaufserlöse durch
Altmetall, da der Verkaufspreis für Altmetall um 80 % gestiegen ist. Die
Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich weiterhin positiv aus.
Insgesamt sind die Vorjahresergebnisse um 5.960 Euro gestiegen.
Die gestiegenen Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt +121.920 €
(+2,58 %).
Die gestiegenen Erlöse belaufen sich auf insgesamt +4.815 € (+0,99 %).
Somit steigt der Gebührenbedarf um 117.105 € (+2,76 %). Unter
Berücksichtigung der Entwicklung des Gesamtmüllvolumens steigt die Gebühr um
+0,03 Euro.
Die Entwicklung der
Restmüllgebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Gebühr pro Liter |
1,38 Euro |
1,37 Euro |
1,30 Euro |
1,32 Euro |
1,23 Euro |
1,26 Euro |
1.3. Zu den
sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig
besteht die Notwendigkeit, eine Änderung der sonstigen Gebühren vorzunehmen.
Folgende Gebühren bleiben jedoch in der Höhe unverändert.
Im
Einzelnen sind dies die Gebühr für
- einen Abfallsack
- den Tonnentausch
- den Tonnentausch vor Ort
- das Rausziehen und Zurücksetzen von
Containern
- den Sperrmüllexpress
- die dritte Sperrmüllanmeldung im
Kalenderjahr
- die Abgabe von Bauschutt
- den Verkauf von Kompostsäcken
Hinzu kommt
erstmals der Verkauf von Laubsäcken. Speziell in den Herbstmonaten Oktober und
November übersteigt der Laubfall die Kapazitäten der Biotonnen. Somit können ab
2009 die Laubsäcke mit einem Fassungsvermögen von ca. 120 Liter neben die
Biotonne zur Abholung gestellt werden. Die Gebühr wird mit 1,00 Euro je Laubsack
festgesetzt.
Seit 2008 wird die
Abgabe von handelsüblichen Restmüllsäcken am Wertstoffhof angeboten. Zukünftig
beträgt die Gebühr 5,00 Euro je angefangene 100 Liter.
Des Weiteren wird
die Gebühr für die Abgabe für gebrauchte Tonnen angehoben. Der Grund dafür
liegt an den steigenden Preisen für Mülltonnen. Dies wird damit begründet, dass
die Preisentwicklung auf dem Rohstoffsektor sich kontinuierlich verteuerte. Weitere
Preisanstiege wurden schon angekündigt. Die Gebühr wird somit auf 25,00 Euro je
Tonne festgesetzt.
2. 12.
Nachtragssatzung vom zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Dieser
Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 12. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
beigefügt.
In § 1 und § 2
dieser 12. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat
aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung
empfiehlt, die 12. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender
Maßgabe zu beschließen.
G. Scheib
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 17.12.2008 folgende
12. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995
zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie
folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und
Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
50,40 € |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
75,60 € |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
100,80 € |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
151,20 € |
e. |
für jeden
240-l-Müllgroßbehälter |
302,40 € |
f. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
831,60 € |
g. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
970,20 € |
h. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.386,00 € |
i. |
für jede 120-l-Biotonne |
13,20 € |
j. |
für jede 240-l-Biotonne |
26,40 € |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
k. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.663,20 € |
l. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.940,40 € |
m. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.772,00 € |
bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.
(2) Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,00 €.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,00 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Für das Einsammeln und Befördern von städtischen
Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Tausch/Erwerb und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende Gebühren erhoben:
a.)
Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:
je zu tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.)
Lieferung /Abholung von Müllgroßbehältern / Biotonnen an/vom
anschlusspflichtigen
Grundstück:
je zu tauschendem Gefäß |
10,00 € |
c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen
Müllgroßbehältern in gebrauchtem Zustand:
je Gefäß |
25,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung
beträgt:
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf
die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet
mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 2
Es wird folgender § 4a
ergänzt:
§ 4a
Gebühren
für Zusatzleistungen
(1)
Für die
Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.)
wird
eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 5,00 € pro angefangene 100
Liter.
(2)
Für die
Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach
Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 40,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro
Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für
eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines
überfüllten
oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr
nach § 4 (1) Bst. a - h berechnet.
(4)
Für
eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten
Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der
Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - h berechnet.
(5)
Für
eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4
wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,32 €
erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig
für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in
Anspruch nimmt.
Die Gebühr nach Absatz 1 wird sofort fällig
und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 2 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte
Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 3
Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2009 in
Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
|
|
Produkt:
110202 |
Bezeichnung:
Abfallwirtschaft |
||
Kosten Folgekosten |
vorgesehen
im |
Haushaltsjahr |
|
Mittel
stehen zur Verfügung |
|||
Finanzierung: über die Abfallbeseitigungsgebühren |
Sichtvermerk
Kämmerer |
||
Personelle
Auswirkungen |
Nein |
|
|
Im Stellenplan
enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): |
Sichtvermerk Personaldezernent |