Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt in Ergänzung seines Beschlusses vom 24.10.2001:
a) dem Behindertenbeirat künftig alle Tagesordnungen und öffentlichen Sitzungsvorlagen von Sitzungen des
-
Stadtentwicklungsausschusses
-
Ausschusses für Schule, Sport und Soziales
-
Kulturausschusses und des
-
Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschusses,
zu übersenden sowie einem Vertreter
des Beirates in den betreffenden Ausschusssitzungen einen Platz im Sitzungssaal
zu gewähren
b) dem Integrationsbeirat künftig alle Tagesordnungen und öffentlichen Sitzungsvorlagen von Sitzungen des
-
Jugendhilfeausschusses
-
Ausschusses für Schule, Sport und Soziales
-
Kulturausschusses und des
-
Paten- und Partnerschaftsausschusses,
zu übersenden sowie einem Vertreter
des Beirates in den betreffenden Ausschusssitzungen einen Platz im Sitzungssaal
zu gewähren
In Vertretung
Thiele
1. Beigeordneter
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt
Hilden hat in seiner Sitzung am 24.10.2001 folgenden Beschluss gefasst:
Der Rat nimmt Kenntnis von dem
Willen des Seniorenbeirates und
Behindertenbeirates, sich stärker an der Rats- und Ausschussarbeit zu beteiligen und beschließt,
a) künftig alle Tagesordnungen und öffentlichen Sitzungsvorlagen von Sitzungen des
- Stadtentwicklungsausschusses und des
- Ausschusses für Schule, Sport und Soziales
sowie
darüber
hinaus dem Seniorenbeirat auch die Tagesordnungen des
- Kulturausschusses und des
- Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschusses,
zu übersenden sowie
b) je einem Vertreter dieser Beiräte in den betreffenden Ausschusssitzungen einen Platz im Sitzungssaal zu
gewähren.“
Der jetzt neu
gewählte Behindertenbeirat möchte nunmehr über den damals gefassten Beschluss
hinaus wie der Seniorenbeirat auch den Kulturausschuss und den Wirtshaft- und
Wohnungsbauförderungsausschuss besuchen.
Darüber hinaus
besuchen Vertreterinnen und Vertreter des Integrationsbeirates in ähnlicher
Weise die Sitzungen des
-
Kulturausschusses
-
Jugendhilfeausschusses
-
Paten-
und Partnerschaftsausschusses und des
-
Schul-,
Sport- und Sozialausschusses.
Diese dauerhafte
Beteiligung ist bisher an keiner Stelle geregelt worden.
Im Hinblick auf den
Beschluss vom 24.10.2001 bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken, den
Beschluss wie vorgeschlagen zu erweitern. Auf die Erläuterungen zur damaligen
Sitzungsvorlage wird verwiesen (s. Anlage zur SV).
In Vertretung
Thiele
1. Beigeordneter
Anlage zur
SV 01/026
Erläuterungen
und Begründungen zur SV 01/056 vom 24.10.2001:
In der Sitzung des Seniorenbeirates am
16.8.2001 wurde angeregt, den Antrag zu stellen, dass der Seniorenbeirat einen
Sitz (Stimme) in den einzelnen Ausschüssen erhält.
Nach der Gemeindeordnung ist es
grundsätzlich möglich, andere als durch Wahlen demokratisch legitimierte Personen
zu Mitgliedern von Ausschüssen zu bestimmen (§ 58 GO NW). Sofern Stimmrecht
eingeräumt werden soll, geht dies lediglich im Wege der Benennung von sachkundigen
Bürgern. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Die Wahl der Ausschussmitglieder - also auch
der sachkundigen Bürger - erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, und
zwar gemeinsam mit der Wahl der in den Ausschuss zu entsendenden Ratsmitglieder
in einem Wahlgang. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse
auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss
über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend - ansonsten ist die Wahl
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erforderlich.
Wird während der laufenden Wahlperiode
nach der Bildung eines Ausschusses die Zahl der Sitze erhöht, gilt für das
Besetzungsverfahren der nachträglich geschaffenen Ausschusssitze dasselbe
Verfahren. Kommt es daher nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag, ist der
Ausschuss aufzulösen und einschließlich der neu geschaffenen Sitze entsprechend
dem o.g. Verfahren zu besetzen.
Achtung: eine Bestellung von sachkundigen
Bürgern ist nicht zulässig für den Haupt- und Finanzausschuss und den
Rechnungsprüfungsausschuss, sowie aufgrund gesondert gesetzlicher Regelungen
für den Wahlausschuss und den Umlegungsausschuss. Hinsichtlich des Jugendhilfeausschuses
wird auf ein umfangreiches Verfahren zur Veränderung der Ausschussgröße (Satzungsänderung,
Auflösung des Ausschusses und anschließender Neubesetzung) hingewiesen.
Gleiches gilt im wesentlichen auch für die
Benennung von sachkundigen Einwohnern, die zwar auch zu Mitgliedern der
Ausschüsse werden, aber nur beratend -
also ohne Stimmrecht - mitwirken können. Einziger Unterschied in den formalen
Voraussetzungen ist, dass diese nicht in einem gemeinsamen Wahlgang mit den
Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern gewählt werden müssen, im übrigen aber
die nachträgliche Veränderung der Ausschussgröße dem gleichen Prozedere
unterliegt.
Grundsätzlich hat jeder das Recht, an den
öffentlichen Sitzungen von Rat und Ausschüssen teilzunehmen. Um dem
ausdrücklichen Willen des Seniorenbeirates Rechnung zu tragen wird vorgeschlagen,
ihm künftig die Tagesordnungen der Rats- und Ausschusssitzungen und alle
(öffentlichen) Sitzungsunterlagen zukommen zu lassen. Soweit Themen behandelt
werden, die im Interessenbereich des Seniorenbeirates liegen, steht es den
Mitgliedern anheim, Vertreter als Zuhörer in diese Sitzungen zu entsenden.
Weiter entspricht es der Praxis, Zuhörern,
die eine Stellungnahme zu einem bestimmten Thema abgeben möchten, diese
Möglichkeit einzuräumen, indem der Ausschuss eine „Sitzungsunterbrechung“
beschließt.
Ein weiteres Privileg wäre denkbar, indem
einem Vertreter des Seniorenbeirates die Möglichkeit eingeräumt würde, in dem
den Rats- und Ausschussmitglieder vorbehaltenen Teil des Sitzungsraumes Platz
zu nehmen.
Nachdem Vertretern des Seniorenbeirates die
Rechtslage dargelegt wurde, erklärten sie sich mit einer Vorgehensweise wie
zuvor beschrieben einverstanden und baten darum, insbesondere an den Sitzungen
des
·
Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschusses,
·
Stadtentwicklungsausschusses,
·
Ausschusses für
Schule, Sport und Soziales sowie des
·
Kulturausschusses
teilnehmen zu können und alle Einladungen
und Sitzungsvorlagen, die den öffentlichen Teil betreffen, zukommen zu lassen.
Darüber hinaus wird von einer weiteren
Privilegierung auch im Hinblick auf einen zwar nicht rechtlichen so doch
moralischen Anspruch auf Gleichbehandlung der übrigen Beiräte abgeraten.