Beschlussvorschlag:
"Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der
Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2009."
G. Scheib
(Bürgermeister)
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Stadt Hilden ist für „gefährliche
Hunde“ ein erhöhter Steuersatz zu entrichten. § 2 Abs. 2 enthält eine
Definition der „gefährlichen Hunde“. Die an dieser Stelle explizit aufgeführten
Hunderassen entsprechen jedoch nur teilweise den im Landeshundegesetz NRW
genannten Rassen.
Vergleiche mit der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und
Gemeindebundes und mit Satzungen umliegender Städte haben ergeben, dass in den Satzungen der Städte, die eine erhöhte Steuer für
„gefährliche Hunde“ erheben, sich die Auflistung der Hunderassen mit der
Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und somit auch mit
den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes
NRW deckt.
Vier der in der Hildener Satzung
aufgeführten Rassen entsprechen nicht denen des Landeshundegesetzes. Hunde
dieser Rassen sind im Amt für Finanzservice steuerlich auch nicht gemeldet.
Jedoch sind in der Hildener Satzung sechs Rassen, die in den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes NRW aufgeführt sind,
bisher nicht genannt. Hunde von fünf dieser sechs Hunderassen sind im Amt für
Finanzservice steuerlich nicht gemeldet. Von der im Landeshundegesetz aufgeführten
Rasse „Rottweiler“, die in der Hildener Satzung bisher nicht genannt ist, sind
jedoch 14 Hunde derzeit mit dem „normalen“ Steuersatz erfasst. Für die Haltung
dieser Hunde wäre bei Änderung der Satzung eine Jahressteuer von 621,- Euro
anstatt bisher 81,- zu erheben.
Aufgrund der in den vergangenen
Jahren zahlreichen bei den Verwaltungsgerichten in NRW anhängigen Klagen gegen
Hundesteuersatzungen anderer Städte wurde bisher von einer Änderung der
Hildener Satzung abgesehen. Zwischenzeitlich hat sich jedoch die Rechtsprechung
zur Rechtmäßigkeit einer erhöhten Steuerfestsetzung für Hunde bestimmter Rassen
– insbesondere auch der Rasse „Rottweiler“ – gefestigt.
Mehrere Städte, die eine erhöhte
Steuer für „gefährliche Hunde“ erheben, bieten in ihrer Hunde-steuersatzung die
Möglichkeit, auf Antrag die Festsetzung der Steuer für „gefährliche Hunde“ mit dem
nicht erhöhten Steuersatz vorzunehmen, sofern der entsprechende Nachweis
erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist. Der Nachweis erfolgt durch eine erfolgreiche Verhaltensprüfung,
die bei den im Landeshundegesetz genannten Stellen zu erfolgen hat.
Die Festlegung der Rassen in der Hundesteuersatzung der Stadt Hilden für
gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen entsprechend der im
Landeshundegesetz genannten Rassen und die Möglichkeit auf Antrag, die
Festsetzung mit der nicht erhöhten Steuer vornehmen zu lassen, führt nur zu
unwesentlichen Veränderungen bei den Steuereinnahmen. Von den beim Ordnungsamt
lt. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz gemeldeten Hunden verfügen rund die Hälfte
über eine erfolgreiche Verhaltensprüfung.
Die Ergänzungen in der 5. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung sind kursiv gedruckt
und die wegfallenden Stellen sind durchgestrichen.
G. Scheib
(Bürgermeister)
5.
Nachtragssatzung vom ________ zur Hundesteuersatzung
der Stadt Hilden
vom 17.11.1997
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3
und 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung am _________ folgenden 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom
17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom
17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§
2 erhält folgende Fassung:
§
2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem
Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird...................................................... 81,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden.................................................. 99,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten............................................... 111,00
€ je Hund
d) ein gefährlicher Hund oder ein Hund
bestimmter Rassen
gehalten wird ........................................ 621,00 €
e)
zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde
bestimmter Rassen
gehalten werden..................................... 774,00
€ je gefährlichem Hund.
Hunde,
für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben
d) und e) sind solche Hunde, die
- auf
Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet
werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder
einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes
als bissig erwiesen haben,
- wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen
angesprungen haben,
- wiederholt
bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen
oder reißen.
Gefährliche
Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von Abs.
1 Buchstaben d) und e) sind insbesondere jedenfalls
entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW folgende Rassen:
a) nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz:
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
b) nach § 10 Abs. 1
Landeshundegesetz:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu
Bordeaux
Dogge, Römischer Kampfhund, Chinesischer
Kampfhund, Bandog,
sowie
Kreuzungen dieser Rassen.
Soweit für Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag
die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c)
erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c)
erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen
ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung
erbracht und dem Amt für Finanzservice vorgelegt wird.
Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) dieser Satzung ist der
Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer
für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) dieser Satzung kann der
Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die
Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde
anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
§ 4
erhält folgende Fassung:
§ 4 Allgemeine
Steuerermäßigung
(1)
– unverändert –
(2)
– unverändert –
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 2
Abs. 2 wird keine Allgemeine Steuerermäßigung nach den Abs. 1 oder 2
gewährt.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen für die ein
Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d) oder e) erhoben wird, wird keine
Allgemeine Steuerermäßigung nach den Abs. 1 oder 2 gewährt.
§
2
Dieser
5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.
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