Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
WP 04-09 SV 20/150
Aktenzeichen
II/20-En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

"Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2009."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G. Scheib

(Bürgermeister)

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Stadt Hilden ist für „gefährliche Hunde“ ein erhöhter Steuersatz zu entrichten. § 2 Abs. 2 enthält eine Definition der „gefährlichen Hunde“. Die an dieser Stelle explizit aufgeführten Hunderassen entsprechen jedoch nur teilweise den im Landeshundegesetz NRW genannten Rassen.

 

Vergleiche mit der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und mit Satzungen umliegender Städte haben ergeben, dass in den Satzungen der Städte, die eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ erheben, sich die Auflistung der Hunderassen mit der Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und somit auch mit den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes NRW deckt.

 

Vier der in der Hildener Satzung aufgeführten Rassen entsprechen nicht denen des Landeshundegesetzes. Hunde dieser Rassen sind im Amt für Finanzservice steuerlich auch nicht gemeldet. Jedoch sind in der Hildener Satzung sechs Rassen, die in den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes NRW aufgeführt sind, bisher nicht genannt. Hunde von fünf dieser sechs Hunderassen sind im Amt für Finanzservice steuerlich nicht gemeldet. Von der im Landeshundegesetz aufgeführten Rasse „Rottweiler“, die in der Hildener Satzung bisher nicht genannt ist, sind jedoch 14 Hunde derzeit mit dem „normalen“ Steuersatz erfasst. Für die Haltung dieser Hunde wäre bei Änderung der Satzung eine Jahressteuer von 621,- Euro anstatt bisher 81,- zu erheben.

Aufgrund der in den vergangenen Jahren zahlreichen bei den Verwaltungsgerichten in NRW anhängigen Klagen gegen Hundesteuersatzungen anderer Städte wurde bisher von einer Änderung der Hildener Satzung abgesehen. Zwischenzeitlich hat sich jedoch die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer erhöhten Steuerfestsetzung für Hunde bestimmter Rassen – insbesondere auch der Rasse „Rottweiler“ – gefestigt.

 

Mehrere Städte, die eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ erheben, bieten in ihrer Hunde-steuersatzung die Möglichkeit, auf Antrag die Festsetzung der Steuer für „gefährliche Hunde“ mit dem nicht erhöhten Steuersatz vorzunehmen, sofern der entsprechende Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis erfolgt durch eine erfolgreiche Verhaltensprüfung, die bei den im Landeshundegesetz genannten Stellen zu erfolgen hat.

 

Die Festlegung der Rassen in der Hundesteuersatzung der Stadt Hilden für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen entsprechend der im Landeshundegesetz genannten Rassen und die Möglichkeit auf Antrag, die Festsetzung mit der nicht erhöhten Steuer vornehmen zu lassen, führt nur zu unwesentlichen Veränderungen bei den Steuereinnahmen. Von den beim Ordnungsamt lt. §§ 3 und 10 Landeshundegesetz gemeldeten Hunden verfügen rund die Hälfte über eine erfolgreiche Verhaltensprüfung.

 

Die Ergänzungen in der 5. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung sind kursiv gedruckt und die wegfallenden Stellen sind durchgestrichen.

 

 

 

 

 

G. Scheib

(Bürgermeister)

 

 

 

 

5. Nachtragssatzung vom ________ zur Hundesteuersatzung

der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3 und 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am _________ folgenden 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2  Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)   Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehal­ter oder einer Hundehalterin oder von

       mehreren Personen gemeinsam

a)    nur ein Hund gehalten wird......................................................   81,00 €

b)    zwei Hunde gehalten werden..................................................   99,00 € je Hund

c)    drei oder mehr Hunde gehalten............................................... 111,00 € je Hund

d)    ein gefährlicher Hund oder ein Hund

       bestimmter Rassen gehalten wird  ........................................ 621,00 €

e)    zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

       bestimmter Rassen gehalten werden..................................... 774,00 € je gefährlichem Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

(2)   Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchsta­ben d) und e) sind solche Hunde, die

       -  auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivil­schärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

       -  sich nach einem Gutachten des beamteten Tier­arztes als bissig erwiesen haben,

       -  wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,

       -  wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrol­liert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

 

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von Abs. 1 Buchsta­ben d) und e) sind insbesondere jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW  folgende Rassen:

a)      nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz:

     Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier

b)      nach  § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz:

Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu

            Bordeaux Dogge, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog,  

sowie Kreuzungen dieser Rassen.

 

 

 

 

Soweit für Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Amt für Finanzservice vorgelegt wird.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4  Allgemeine Steuerermäßigung

 

(1) – unverändert –

 

(2) – unverändert –

 

(3)   Für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 wird keine Allgemeine Steuerermäßigung nach den Abs. 1 oder 2 gewährt.

 

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen für die ein Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d) oder e) erhoben wird, wird keine Allgemeine Steuerermäßigung nach den Abs. 1 oder 2 gewährt.

 

 

§ 2

 

Dieser 5. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.

 

 

 


  

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

160101

Bezeichnung: 

Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft

Mittel stehen zur Verfügung:

ja

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2009

 

+ 800

nein

Hundesteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

Nein

 

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Sichtvermerk Personaldezernent