Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf
vom 30.06.2017
Die Handwerkskammer regt an, für den
noch nicht überplanten Teilbereich einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen,
dessen Regelungen insbesondere Vergnügungsstätten und ggf. weitere Nutzungen
für diesen Bereich ausschließen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregung betrifft den Bereich der südlichen Herderstraße, in dem heute
noch das „Mittelgewerbegebiet“ gilt. Hier richtet sich die bauliche Zulässigkeit
von Vorhaben nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 nach § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
In Bezug auf die zulässigen Nutzungen ist das Gebiet bereits durch den Bebauungsplan
Nr. 502 überplant. Dieser Bebauungsplan beschränkt die Zulässigkeit im Hinblick
auf Spielhallen, Vergnügungsstätten und Einrichtungen der Erotikbranche sowie
die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente von Einzelhandelsbetrieben
im Plangebiet. Ein weiterer Bebauungsplan ist hier daher nicht erforderlich.
1.2 Schreiben des Handelsverbands Nordrhein-Westfalen
vom 24.07.2017
Der Handelsverband hegt
Bedenken, dass für den noch nicht überplanten Teilbereich Begehrlichkeiten
hinsichtlich der Ansiedlung nicht großflächiger Einzelhandelsnutzungen entstehen
könnten. Er regt an, diese Problematik im Zuge der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes
aufzugreifen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Anregung betrifft den Bereich der südlichen Herderstraße, in dem heute noch das
„Mittelgewerbegebiet“ gilt. Hier richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben
nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
In Bezug auf die zulässigen Nutzungen ist das Gebiet bereits durch den
Bebauungsplan Nr. 502 überplant. Dieser Bebauungsplan beschränkt die
Zulässigkeit im Hinblick auf Spielhallen, Vergnügungsstätten und Einrichtungen
der Erotikbranche sowie die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente
von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Hilden dient als Leitlinie für die
Beurteilung von entsprechenden Nutzungsänderungen und ggf. die Überarbeitung
des Planungsrechts in den jeweiligen Bauleitplanverfahren. Es untersucht die
Versorgungszentren der Stadt sowie die Einzelhandelsansiedlungen an den Ausfallstraßen,
jedoch nicht die sonstigen Gewerbegebiete im Stadtgebiet. Es ist nicht
geeignet, planungsrechtliche Änderungen zum Teilbereich des Bebauungsplans Nr.
105 an der Herderstraße herbeizuführen. Sollten Anträge nach einer
Nutzungsänderung bspw. für eine großflächige, nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung
gestellt werden, kann diese gemäß § 34 BauGB ausgeschlossen werden.
Der Anregung wird daher nicht entsprochen.
2. die öffentliche Auslegung der Satzung zur
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.
V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3
des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808).
Das
Plangebiet wird begrenzt durch
1.
die Herderstraße im Osten,
2.
die Südgrenze des Flurstückes 922 im Norden,
3.
die Ostgrenze des Flurstückes 1329 im Westen,
ebenso im Westen durch die Südgrenzen der Flurstücke 607 und 559, die
Westgrenzen der Flurstücke 866, 867, 1503, 1032 und die Hans-Sachs-Straße,
4.
die Südgrenzen der Flurstücke 1359, 1311, 1495,
827, 958, die Westgrenzen der Flurstücke 1446, 1445, 1220, 1221, 441, 1663
sowie die Südgrenzen der Flurstücke 1663 und 1635, die Westgrenzen der
Flurstücke 1610 und 1500, die Südgrenzen der Flurstücke 1500 und 1501 im Süden.
Alle
Flurstücke liegen in Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 sollen die nicht mehr zeitgemäßen
Inhalte des Bebauungsplanes als Grundlage für planerische Entscheidungen
entfallen.
Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom 29.08.2017 zugrunde.
gez.
Birgit
Alkenings
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan Nr. 105 ist ein übergeleiteter sog. „Bauzonen- und
Baustufen-Plan“, der am 06. April 1962 rechtskräftig wurde.
Da er in großen Teilbereichen durch neuere Bebauungspläne überplant
worden ist, gilt die im Bebauungsplan Nr. 105 getroffene Festsetzung
„Mittelgewerbegebiet“ neben einer Teilfläche der Herderstraße im Wesentlichen
nur noch für einen Streifen entlang der Westseite der Herderstraße und südlich
der Straße Auf dem Sand. Dieser Bereich wird von vielen kleinen Betrieben
genutzt, wobei die gewerbliche Bebauung hier häufig mit Wohnnutzungen und
–gebäuden verbunden ist.
Die westlich des „Mittelgewerbegebiets“ festgesetzte Landwirtschaftliche
Fläche ist gänzlich überbaut und wird als Gewerbegebiet genutzt.
Die Ausweisung
„Mittelgewerbegebiet“ ist problematisch, da sich der Grund für diese Ausweisung
heute nach mehr als 40 Jahren nicht mehr ohne weiteres nachvollziehen lässt,
und eine Gebietskategorie „Mittelgewerbe“ heute nicht mehr existiert. Die
Festsetzungen auf der Planurkunde schließen lediglich stark störende Betriebe
gemäß dem heute nicht mehr existierenden § 16 der Gewerbeordnung aus, während
beispielsweise Vergnügungsbetriebe statthaft sind. Eine Beibehaltung des
Bebauungsplanes Nr. 105 würde die unklare Mittelgewerbe - Ausweisung
beibehalten.
Der im Plan orange dargestellte Bereich gilt heute noch als
Mittelgewerbegebiet und wird nach Aufhebung des Bebauungsplans in Bezug auf die
Bebaubarkeit nach § 34 BauGB beurteilt. Er ist jedoch in Bezug auf die
Nutzungen durch den Bebauungsplan Nr. 502 überplant, wodurch Vergnügungsstätten,
namentlich Spielhallen,
Vergnügungsstätten und Einrichtungen der Erotikbranche sowie die zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimente von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen
sind.
Für die Aufhebung
von Bebauungsplänen gelten ebenso wie für ihre Änderung oder Ergänzung die
Vorschriften des Baugesetzbuches zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 1
Abs. 8 BauGB. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB (siehe § 13 Abs. 1) oder
ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB (siehe § 13 a Abs. 4) ist jedoch
nicht zulässig. Die Aufhebung muss als vollständiges Planverfahren nach § 2
BauGB durchgeführt und als Satzung beschlossen werden.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 15.10.2008 eröffnet.
Es wurde fortgeführt durch die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 22.06.2017 bis 24.07.2017. Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung wurde vom 10.07.2017 bis 28.07.2017 als öffentliche Auslegung durchgeführt.
In der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen nur wenige Stellungnahmen ein. Die Handwerkskammer Düsseldorf sowie der Handelsverband Nordrhein-Westfalen regten eine weitergehende Prüfung und ggf. die Überplanung des bisher nicht überplanten Teilbereichs entlang der Herderstraße an. Eine Stellungnahme zu den Schreiben wird im Beschlussvorschlag vorgelegt.
Der Kreis Mettmann gibt Informationen zur Lage der Altlasten im Plangebiet, aus denen sich jedoch keine Bedenken ergeben. Die untere Naturschutzbehörde des Kreises gibt Hinweise zum Plangebiet, äußert jedoch keine Bedenken hinsichtlich der Aufhebung. Der Bergisch-Rheinische Wasserverband sowie der Landesbetrieb Straßenbau NRW äußern keine Bedenken. Die Schreiben sind der Sitzungsvorlage beigefügt.
Es gingen keine Stellungnahmen von Bürgerinnen oder Bürgern ein.
Nach der frühzeitigen Beteiligung wird daher der Entwurf des Satzungstextes zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 mit seiner Begründung unverändert vorgelegt. Zusätzlich zur Begründung zur Planung wird lediglich redaktionell der Umweltbericht als eigenständiges Dokument vorgelegt.
Damit kann das Verfahren nach der Überarbeitung mit dem Offenlagebeschluss fortgeführt werden. Nach Durchführung der Offenlage für die Dauer eines Monats sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann die Aufhebungssatzung beschlossen werden.
Gez.
Alkenings