Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2017 bis 20.08.2017 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Auszahlungen (Anlage 1).“
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 01.10.2014, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Aufwendungen innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen.
Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.
In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund:
a) gesetzlicher oder
vertraglicher Verpflichtung (inklusive der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz,
z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage, Verzinsung von
Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),
b) Punkt F) Nr. 2 der
Haushaltssatzung, sofern die Deckung innerhalb des Produktes des Fachamtes
erfolgt,
c) interne
Leistungsverrechnungen,
d) kalkulatorische Kosten,
e) Mehrwert-/Vorsteuern,
f) Verluste aus
Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Nieder-schlagungen,
Erlasse),
g) systembedingte Veränderungen
bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher
Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),
h) Umschuldungen/Sondertilgungen
und
i) Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.
In dem beigefügten Verzeichnis sind die in der Zeit vom 01.01.2017 bis 20.08.2017 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage 1) aufgeführt.
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen innerhalb eines Budgets und Verpflichtungsermächtigungen, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, wurden in dem o. g. Zeitraum nicht bewilligt.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin