Betreff
Kenntnisnahme der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und investiven Auszahlungen für die Zeit vom 01.01.2017 bis 20.08.2017
Vorlage
WP 14-20 SV 20/081
Aktenzeichen
II/20.1-En
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2017 bis 20.08.2017 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Auszahlungen (Anlage 1).“


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 01.10.2014, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:

 

Aufwendungen innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen.

 

Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.

 

In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund:

 

a)    gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inklusive der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage, Verzinsung von Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),

b)    Punkt F) Nr. 2 der Haushaltssatzung, sofern die Deckung innerhalb des Produktes des Fachamtes erfolgt,

c)    interne Leistungsverrechnungen,

d)    kalkulatorische Kosten,

e)    Mehrwert-/Vorsteuern,

f)     Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Nieder-schlagungen, Erlasse),

g)    systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),

h)    Umschuldungen/Sondertilgungen und

i)     Abschlussbuchungen.

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

 

In dem beigefügten Verzeichnis sind die in der Zeit vom 01.01.2017 bis 20.08.2017 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage 1) aufgeführt.

 

Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen innerhalb eines Budgets und Verpflichtungsermächtigungen, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, wurden in dem o. g. Zeitraum nicht bewilligt.

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin