Antrag der AfD-Fraktion vom 21.6.2017
Erläuterungen zum
Antrag:
Deutschland hat mit die
geringste Quote an Wohneigentum. In Hilden besteht ein eklatanter Mangel besonders an
Reihenhäusern (vgl. auch SV 61/104). Junge Familien benötigen erschwingliche
Wohnungen. Allerdings richtet sich derzeit der Fokus beim Thema „bezahlbarer Wohnraum" leider nur auf den sozialen
Mietwohnungsbau. Dabei ist insbesondere für junge Familien das Wohneigentum
eine sehr attraktive Variante zur Anmietung von Wohnraum und daher sehr
nachgefragt. Staatliche Unterstützung gibt es aber nicht nur für den sozialen Mietwohnungsbau. Langfristig führt die Förderung von
Wohneigentum auch zu einer stärkeren Bindung der Bürger an ihre Stadt.
Deshalb sollte die Stadt
Hilden in dieser Richtung aktiv werden, um den Fortzug junger Familien in
Nachbargemeinden zu stoppen.
Folgende Eckpunkte sollten beispielhaft
berücksichtigt werden:
1. Ausweisung
eines Baugebietes für eine schwerpunktmäßige Bebauung mit Reihenhäusern
und Doppelhaushälften
2. Aufzeigen und
Vermittlung von staatlichen Förderprogrammen
3. Kommunale
Anreize z.B. durch den Erlass der
Grundsteuer für eine Anlaufphase
4. Initiative beim Landtag NRW über den
Städte- und Gemeindebund zur
o Absenkung
der Grunderwerbssteuer
o Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe.
Antragstext:
Der Rat der Stadt Hilden möge nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss (geändert durch die
Stadtverwaltung) beschließen:
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, ein Konzept zur Förderung von Wohneigentum zu erstellen und konkrete Vorschläge zur Umsetzung zu unterbreiten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu Punkt 1: Ausweisung
eines Baugebietes für eine schwerpunktmäßige Bebauung mit Reihenhäusern und Doppelhaushälften
Der Rat der Stadt Hilden
hat in seiner Sitzung am 6.4.2011 (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/061) festgestellt, dass die
Ausweisung von Neubauflächen auch künftig notwendig sein wird. Auf Grundlage
des strategischen Stadtentwicklungskonzepts für die Stadt Hilden beschloss er,
vorrangig für die Flächen 1 (Bebauungsplan 139 für den Bereich Hofstr. /
Karnaper Str. / Eisenbahntrasse), 3 (Walder Str. / gegenüber Dürerweg), 5
(Bebauungsplan Nr. 165A – Walder Str. 8-26 / Kirchhofstr. 15-25), 8 (Humboldtstr.
/ Zuckerbuckel), 11 (Lievenstr. / Kalstert), 16 (Albert-Schweitzer-Schule) und
19 (Bahnhofsallee / Benrather Str.) eine Bebauung anzustreben.
Eine verwaltungsinterne
ämterübergreifende Arbeitsgruppe hat diese potentiellen Wohnbauflächen und
weitere, im Siedlungsmonitoring der Bezirksregierung enthaltende
Potentialflächen im Rahmen des Entwicklungskonzepts „Preisgünstiger Wohnraum in
Hilden“ weiter untersucht. Der Stadtentwicklungsausschuss hat nach Beteiligung
des Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschusses in seiner Sitzung am
5.4.2017 (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/104) beschlossen, die Potentialflächen Walder Straße
366-384, Hofstraße 150 (kleine Lösung) und Düsseldorfer Straße 150 weiter zu
untersuchen.
Die von der Verwaltung
empfohlene Untersuchung der Potentialfläche Schalbruch / Meide / Westring, die
Bauland für gut 300 Wohnungen (davon rund 100 im Einfamilienhausbau) bieten sollte,
wurde hingegen mehrheitlich abgelehnt.
In derselben Sitzung
wurde ebenfalls ein Antrag der FDP-Fraktion (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV
61/123) mehrheitlich
abgelehnt, der die Untersuchung des Gebietes des Bebauungsplans Nr. 139 (
Hofstr. / Karnaper Str. / Eisenbahntrasse) auf Eignung für eine kombinierte
Wohn- und Gewerbebebauung vorsah.
Aus
Sicht der Verwaltung gibt es derzeit im Rat leider keine politische Mehrheit
für die Ausweisung von Neubaugebieten.
Zu Punkt 2: Aufzeigen und Vermittlung von staatlichen
Förderprogrammen
Die Stadt Hilden bietet
seit dem 1.1.2010 keine eigenen Förderungsmittel für den Erwerb von
selbstgenutzten Wohneigentum mehr an. Die weitgehende Abschaffung der städtischen
Wohnungsbaumittelmodelle wurde durch den Rat am 16.12.2009 beschlossen
(Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 26/004).
Fördermittel des Landes
NRW, wie z.B. zinsgünstige Darlehen, werden durch den Kreis Mettmann, Dezernat
II, Kämmerei, Sachgebiet Wohnungswesen, vermittelt. Dort sind die Anträge zu
stellen. Falls Bürger bei der Stadtverwaltung nach Fördermöglichkeiten zum
Eigenheimerwerb fragen, werden sie an diese Stelle verwiesen.
Im Auftrag des Landes
informiert die NRW.Bank auf ihrer Internet-Seite umfassend und immer aktuell
über sämtliche Fördermöglichkeiten des Landes.
Die Informationen sind über folgenden Link zu finden:
www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/index.html
Zu Punkt 3: Kommunale Anreize z.B. durch den Erlass der Grundsteuer für eine Anlaufphase
Der Verwaltung ist keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der die Kommune zur Förderung von Wohneigentum die Grundsteuer für eine Anlaufphase erlassen kann. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Demnach kommt ein Erlass der Grundsteuer für Kulturgüter und Grünanlagen (§ 32 GrStG) und wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG) in Betracht. Ohne auf die detaillierten Regelungen der verschiedenen Paragrafen einzugehen, erschließt sich bereits aus der Bezeichnung „Erlass für Kulturgut und Grünanlagen" und „Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung", dass diese keine Rechtsgrundlagen für einen Erlass der Grundsteuer zur Förderung von Wohneigentum darstellen.
Darüber hinaus kann die
fällige Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen FaIls
unbillig wäre. Die Rechtsgrundlagen für diese Billigkeitsmaßnahmen
ergeben sich aus § 163 und § 227 Abgabenordnung. Dabei kann die Unbilligkeit
sowohl in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen als auch in der
Sache selbst liegen. Ein Erlass der Grundsteuer aus persönlichen Gründen
ist nur im Ausnahmefall möglich.
Es kommt stets auch auf die wirtschaftliche Lage des Steuerschuldners an. Ein Ausnahmefall unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners kann jedoch ausgeschlossen werden,
wenn der Grundsteuererlass grundsätzlich zur Förderung von Wohneigentum in
Betracht gezogen werden soll. Ein Billigkeitserlass kann auch in Betracht
kommen, wenn sich die Unbilligkeit aus der Sache selbst ergibt. Bei der Grundsteuer hat der Gesetzgeber jedoch die
Fälle, in denen eine sachliche Unbilligkeit vorliegen kann, in §§ 32 und 33
GrStG abschließend geregelt. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kommt
deshalb nur in Betracht, wenn auch die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt
werden.
Zu Punkt 4: Initiative beim Landtag NRW über den
Städte- und Gemeindebund zur
- Absenkung der Grunderwerbsteuer
- Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe.
Die Höhe der
Grunderwerbsteuer ist Ländersache. Der Steuersatz beträgt in Deutschland
zwischen 3,5% (z.B. Bayern) und 6,5% (z.B. NRW) der Bemessungsgrundlage. Die
Senkung dieser Steuer würde nicht speziell den Eigenheimerwerb fördern, sondern
alle Immobiliengeschäfte. Sinnvoller wäre aus Sicht der Verwaltung beispielsweise
eine Initiative zur generellen Befreiung von der Grundsteuer beim Erwerb von
selbstgenutzten Wohneigentum, wie sie bis zum Jahr 1983 bestand. Eine sehr viel
größere Entlastung für künftige Eigenheimbesitzer wären günstige
Baugrundstücke.
Die Forderung nach einer
Initiative zur Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe erschließt sich der
Verwaltung im Sinne des Antrags nicht, da sie keinen direkten Zusammenhang zur
Förderung von Wohneigentum sieht. In diesem Zusammenhang ist vielleicht
erwähnenswert, dass die Stadt Hilden berechtigten Mietern einer großen, aber
nicht mehr benötigten, öffentlich geförderten Wohnung bei freiwilligem Umzug in
eine kleinere, angemessene Sozialwohnung eine einmalige Beihilfe gewährt
(Modell H der städtischen Wohnungsbaumittel).
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt
den Antrag abzulehnen, da das vorgeschlagene Konzept zur Förderung von
(selbstgenutzten) Wohneigentum aus ihrer Sicht nicht zielführend ist bzw. nicht
benötigt wird.
Initiativen zur
Ausweisung von Baugebieten werden laufend ergriffen. Darin werden, sofern es
die Größe und Struktur des Planungsgebiets zulässt, auch Reihen- und
Doppelhausbebauungen berücksichtigt. Diese Realisierung dieser Initiativen ist
letztlich von der Entscheidung der politischen Gremien abhängig.
Die Stadt Hilden bietet
seit dem 1.1.2010 keine eigenen Fördermittel zum Erwerb selbstgenutzten
Wohneigentums mehr an.
Länder- und Bundesmittel
sind über den Kreis Mettmann zu beantragen, entsprechende Anfragen werden
dorthin verwiesen.
Für einen Erlass der Grundsteuer
für eine Anlaufphase gibt es keine Rechtsgrundlage.
Gez.
Birgit Alkenings