Betreff
Erweiterung der Bestattungsmöglichkeiten auf den Hildener Friedhöfen
Vorlage
WP 04-09 SV 68/043
Aktenzeichen
IV/68 Ha
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

  1. Als zusätzliche Bestattungsart werden zukünftig Baumbestattungen auf dem Hildener Südfriedhof angeboten. Die erforderliche Hauhaltsmittel werden im Haushalt 2009 bereitgestellt.

 

  1. Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 22.12.2006 wird hiermit beschlossen

 

  1. Um Mitte 2009 mit den Baumbestattungen beginnen zu können, werden die Haushaltsmittel in Höhe von 39.000 € vorzeitig freigegeben.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Baumbestattungen

 

 

Konzept

 

Im Jahr 2005 wurden die auf den Hildener Friedhöfen angebotenen Bestattungsarten ergänzt. Seitdem ist es möglich, die Asche des Verstorbenen auf einem Aschestreufeld zu verstreuen und Särge in pflegefreien Reihengräbern beizusetzen.

Sowohl Vertreter des Bestattungsgewerbe als auch Vertreter der Kirchen hatten zuvor angeregt, eine Alternative zu den anonymen Bestattungen zu schaffen. Anonyme Bestattungen würden oft nur gewählt, um Hinterbliebenen die Belastung durch langjährige Grabpflege zu ersparen. Mit der Einrichtung der pflegefreien Reihengräber auf dem Hauptfriedhof wurde dieser Anregung Rechnung getragen. Diese Bestattungsart wird immer häufiger genutzt.

 

Jahr

Fallzahl

2005

10

2006

12

2007

20

bis 06/08

14

 

Bei den Bestattungen in den anonymen Reihengräbern und den Reihengräbern haben sich die Fallzahlen entsprechend reduziert.

Seit Kurzem besteht auch auf dem Südfriedhof die Möglichkeit, pflegefreie Reihengräber zu erwerben.

 

Nunmehr kommen immer häufiger Nachfragen auf, auch für Urnenbeisetzungen eine pflegefreie Bestattungsart zu schaffen. Zusätzlich ist allgemein zu beobachten, dass sich der Wunsch nach Baumbestattungen verstärkt.

 

Die Idee der Baumbestattung ist nicht ganz neu, aber in Hilden bisher nicht möglich, so dass auf auswärtige Angebote zurückgegriffen werden muss. Der Gedanke, dass die Asche der/des Verstorbenen im Wurzelbereich eines Baumes aufgenommen wird und somit sinnbildlich in ihm „weiterlebt”, scheint dem Wunsch vieler Menschen zu entsprechen.

Durch den Zentralen Bauhof wurde ein Konzept entwickelt, das beide Wünsche miteinander sinnvoll kombiniert. Die neue Bestattungsart soll auf dem Südfriedhof geschaffen werden. Der Hauptfriedhof bietet keine ausreichend große, zusammenhängenden Freiflächen. Zudem wurde bei der Anlage des Südfriedhofes an vielen Stellen bewusst seltene, bzw. besondere Bäume gepflanzt, die auch heute noch das Bild des Südfriedhofes prägen.

Das Konzept sieht vor, auf dem Südfriedhof ein Feld in Nähe der Trauerhalle mit 66 Säulenhainbuchen zu bepflanzen. Alle Bäume sollten zeitgleich gepflanzt werden, da nur so ein optisch einheitliches Bild erreicht werden kann. Die Bäume werden durch kleine Plaketten gekennzeichnet. Am Fuß eines jeden Baumes können 8 Urnen beigesetzt werden. Es werden aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubaren Urnen, die keine Innenkapsel enthalten dürfen, genutzt, damit der Wurzelbereich der Bäume keine stärkeren Beeinträchtigungen erfährt. Die Baumgrabstätten sind in einer Rasenfläche eingebettet. Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.

Angehörigen können über der beigesetzten Urne eine Gedenktafel ebenerdig verlegen lassen, in denen die Daten des/der Verstorbenen eingraviert sind. Lediglich die Größe und Dicke der zu verlegenden Gedenktafel wird vorgegeben. Die Gedenktafel darf maximal 40 cm x 30 cm groß und muss mindestens 12 cm dick sein. Die Gedenktafel ist zudem bündig mit der Umgebungsoberfläche einzusetzen.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Es soll auch möglich sein, Nutzungsrechte an „Familien/- Freundschaftsbäume“ oder auch mehrere nebeneinander liegende Grabstätten zusammen zu erwerben. Eine Anpassung des Nutzungsrechtes erfolgt dann bei der nächsten Beerdigung.

 

Am Rand des Feldes sollen Bänke aufgestellt werden. Wie schon bei den anonymen Feldern praktiziert soll auch ein Platz zum Verweilen und Gedenken geschaffen werden, der mit einem Findling o.ä und einer Gedenktafel ausgestattet wird. Dort können dann auch von den Hinterbliebenen Blumen, Gestecke o.ä abgelegt werden.

 

Ein Luftbild der geplanten Fläche mit eingezeichneten Baumkronen befindet sich in der Anlage.

 

 

Kosten und Gebühren

 

Die Kosten der Ersteinrichtung des Feldes wurden auf 39.000 € geschätzt. Die Kosten splitten sich auf in

 

Baumlieferung und –pflanzung                     30.000 €

Raseneinsaat                                                  1.000 €

Wegebau, Bänke, Findling                              7.000 €

Unvorhergesehenes                                        1.000 €

 

Auf Basis des Konzeptes und der Kostenschätzung wurde eine Gebührenkalkulation durchgeführt.

Das Nutzungsrecht für eine Baumbestattung ohne Grabstein kostet für 20 Jahre 908,21 €. Hinzu kommt noch eine Gebühr für die Grabpflege für den Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von 415 €. Basis zur Berechnung waren die Zahlen und Angaben aus der Gebührenbedarfsberechnung 2008.

Eine entsprechende Beschlussfassung, Satzungsänderung und Mittelfreigabe unterstellt, könnte das Feld im Frühjahr 2009 hergerichtet werden, so dass ab Juni/Juli 2009 die ersten Beisetzungen erfolgen könnten. Die Durchführung der Arbeiten im Frühjahr hätte zudem den Vorteil, dass die nach den Baumpflanzungen notwendige Rasenneueinsaat noch ausreichend aufkeimen kann. Könnten die Baumpflanzungen nicht im Frühjahr erfolgen, wären die Pflanzungen erst wieder im Herbst möglich, so dass die Baumbestattungen erst Anfang 2010 möglich sind.

 

Nach den im Tiefbau- und Grünflächenamt eingeholten Informationen besteht keine Aussicht, eine Teilrefinanzierung der Baumpflanzungen über Zahlungen aus dem Öko-Konto zu erhalten.

 

Die notwendigen Änderungen in der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hilden werden gelegentlich der in Kürze anstehenden Neufestsetzungen der Gebühren zum 01.01.09 mit aufgenommen.

 

IT-Unterstützung

 

Noch nicht gelöst ist die IT-Unterstützung. Zur Zeit wird noch das Friedhofsverfahren „Edwaldt“ eingesetzt. Das Software-Unternehmen hat inzwischen schriftlich für dies Verfahren „End-of-live“ mitgeteilt. Im Verfahren ist eine zusätzliche Bestattungsart einzurichten und die Schnittstelle zur Datenübergabe an das Kassenprogramm muss umprogrammiert werden. Diese Arbeiten wurden bisher durch das Software-Unternehmen durchgeführt.

Auf die Notwendigkeit, ein anderes Friedhofsverfahren einzuführen, wurde schon hingewiesen. Für 2008 wurde durch das Dezernat I ein Programmwechsel zurückgestellt. Eine Ausweitung der Grabarten macht  einen schnellern Programmwechsel unabdingbar.

In der Umsetzungsgruppe Informationstechnologie wurde zwischenzeitlich entschieden, dass Mittel für einen Softwareumstieg zur Verfügung gestellt werden sollen. Mit den vorbereitenden Arbeiten wurde begonnen, so dass Mitte nächsten Jahres ein neues Friedhofsverwaltungsprogramm eingesetzt werden kann.

 

 

Satzungsänderungen

 

Die Einführung der Baumbestattungen setzt zwangsläufig eine Anpassung der Friedhofssatzung voraus. Die erforderlichen Änderungen sind in der in der Anlage beigefügten 1. Nachtragssatzung aufgenommen.

 

 

 

Mit dieser Satzungsänderung sollten zusätzlich noch folgende Änderungen erfolgen:

 

Errichtung und Prüfung von Grabmalen

 

Am 14.12.06 wurde in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes eine überarbeitet Friedhofssatzung durch den Rat beschlossen. Die Satzung muss aufgrund geänderter Vorschriften und anderer Vorgaben geringfügig angepasst werden.

 

In der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes wird als Regelwerk die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein und Holzbildhauershandwerks angewandt. Zwischenzeitlich wurde die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ erstellt. Die Rheinische Unfallkasse verweißt in ihrer Durchführungsbestimmung zu § 9 der UVV „Friedhöfe und Krematorien“ auf dieses Regelwerk.

In der TA Grabmale werden bei stehenden Grabmalen eine Standsicherheitsprüfung und deren Dokumentation vorgegeben, die durch den Steinmetz selbst vorzunehmen ist. Eine vergleichbare Prüfung und Dokumentation ist in der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ nicht vorgesehen. Die Standsicherheitsprüfung  hat dann zur Folge, dass bei den jährlichen „Rüttelproben“ nur noch mit 0,3 kN und nicht mehr mit 0,5 kN gedrückt werden muss.

Hier ist zu erwarten, dass die Beanstandungsquote sinkt. Damit sinkt die Anzahl der Grabmale, die von den Nutzungsberechtigten wieder in einen standsicheren und damit verkehrssicheren Zustand zu versetzen sind.

 

In der Vergangenheit, so auch in der Mustersatzung, wurde versucht, über die Vorgabe von Mindeststärken der Grabmale stand- und verkehrssichere Grabmale zu erhalten. Dies führt immer wieder zu ausgiebigen Diskussionen mit den Nutzungsberechtigten aber auch den Steinmetzbetrieben.

Aufgrund einer zur Zeit laufenden Klage wurde durch eine Rückfrage beim Städte- und Gemeindebund auch bekannt, dass bei Erstellung der Mustersatzung durch den Städte- und Gemeindebund diesem keine eindeutige Aussage eines Sachverständigen o.ä. vorlag, auf der die in der Mustersatzung vorgegebenen Steinstärken basieren. Von der Deutschen Naturstein Akademie wurde auf Nachfrage bestätigt, dass bei Anwendung der TA Grabmale die Vorgabe von Mindeststärken entbehrlich ist. Vielmehr ist hier der aufstellende Steinmetzbetrieb gefordert, ein standsicheres Grabmal aufzustellen.

 

Die Hildener Steinmetzbetriebe wurden gelegentlich auf die beabsichtigte Änderung angesprochen. Bedenken wurden nicht geäußert. Es wurde um eine ausreichende Vorlaufzeit zur Beschaffung des erforderlichen Prüfgerätes gebeten. 

 

 

Komplett-Grababdeckungen

 

In der letzten Zeit ist es verstärkt zu Gesprächen über die Möglichkeit zur Komplettabdeckung von Grabstätten mit liegenden Steinplatten gekommen. Nach den bisherigen Friedhofssatzungen war eine Komplettabdeckung nicht  zulässig. Die Verwaltung hat die verstärkten Nachfragen zum Anlaß genommen, die Genehmigungslage zu klären. Hierzu wurden die seit 1975 erteilten Genehmigungen der Aufsichtsbehörde überprüft. Die Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungen ohne Auflagen zum Bereich Komplettabdeckungen erteilt worden sind.

 

Das Bild der Hildener Friedhöfe ist geprägt durch die zahlreichen Bäume, den hohen Anteil an öffentlichem Grün, aber auch durch die mit zahlreichen Pflanzen gestalteten Gräber. Die Friedhöfe erfüllen so ihre Funktion als Zonen der Ruhe und Erholung im innenstadtnahen Bereich. Werden Komplettabdeckungen ermöglich, wird sich dieses Bild nach und nach ändern. Schon bei der letzten Satzungsänderung wurden die Gestaltungsvorschriften stark reduziert. Viele Formen des Grabschmucks sind nunmehr möglich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, das Verbot der Komplettabdeckung aus der Satzung herauszunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G. Scheib

 


Anlage 1

 

Luftbild mit eingezeichnetem Kronenumfang Feld Baumbestattungen


Anlage 2

1. Nachtragssatzung vom      zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 22.12.2006

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NW S. 514), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung  am             folgende 1. Nachtragssatzung für die Satzung  für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

 

1.                        in § 12 Absatz 2 wird die Auflistung wie folgt ergänzt:

 

k) Baumgrabstätten

 

 

2.                        in § 15  Absatz 1 wird die Auflistung wie folgt ergänzt:

 

e) Baumgrabstätten

 

 

3.                        § 15 erhält einen zusätzlichen Absatz 8:

(8)Baumgrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen. Mehrere Grabstätten sind kreisförmig um jeweils einen Baum angeordnet. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne Innenkapsel zu verwenden. Für eine Einzelstelle wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Ein Wiedererwerb / Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

            Der/die Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, über der beigesetzten Urne eine Gedenktafel mit einer Mindeststärke von 12 cm und einer maximalen Größe von 40 cm x 30 cm bündig mit der Umgebungsoberfläche einsetzen zu lassen.

            Im Übrigen erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt Hilden.

           

 

 

4.                        § 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Zugelassen sind Grabmale ab einer Mindeststärke von 0,12 m.

 

 

5.                        § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Anträge sind auf einem bei der Stadt Hilden erhältlichen Formblatt, der TA Grabmal entsprechend, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Genehmigung nicht aus, so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen.

 

 

6.                        § 20 erhält einen zusätzlichen Absatz 6:

(6) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale, die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

 

 

7.                        § 22 erhält folgende Fassung:

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale unter Einhaltung der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein Akademie“ in der Fassung von August 2006 so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

 

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, richtet sich nach der TA Grabmal. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist - ausschließlich zugelassen ist Pfahlgründung.

 

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale von 12 cm bestimmt sich nach § 19.

 

 

8.                        § 25 Absatz 1 Streichung des letzten Satzes:

Die Abdeckung der Grabstätten mit Platten jeder Art und Folien ist unzulässig, um eine Verwesung innerhalb der festgesetzten Ruhezeit zu gewährleisten.

 

 

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

(1)   § 1 Ziffern 1 bis 3 dieser Nachtragssatzung treten zum 01.07.2009 in Kraft.

 

(2)   § 1 Ziffern 4 bis 8 dieser Nachtragssatzung treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

 

Bezeichnung: 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

ja/nein

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

2009

39.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sichtvermerk Kämmerer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

nein

 

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Sichtvermerk Personaldezernent