Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt:
- Als zusätzliche Bestattungsart werden
zukünftig Baumbestattungen auf dem Hildener Südfriedhof angeboten. Die
erforderliche Hauhaltsmittel werden im Haushalt 2009 bereitgestellt.
- Die als Anlage in
vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 22.12.2006 wird hiermit beschlossen
- Um Mitte 2009 mit den Baumbestattungen
beginnen zu können, werden die Haushaltsmittel in Höhe von 39.000 €
vorzeitig freigegeben.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Baumbestattungen
Konzept
Im Jahr 2005 wurden die auf den Hildener Friedhöfen angebotenen
Bestattungsarten ergänzt. Seitdem ist es möglich, die Asche des Verstorbenen
auf einem Aschestreufeld zu verstreuen und Särge in pflegefreien Reihengräbern
beizusetzen.
Sowohl Vertreter des Bestattungsgewerbe als auch Vertreter der Kirchen
hatten zuvor angeregt, eine Alternative zu den anonymen Bestattungen zu
schaffen. Anonyme Bestattungen würden oft nur gewählt, um Hinterbliebenen die
Belastung durch langjährige Grabpflege zu ersparen. Mit der Einrichtung der
pflegefreien Reihengräber auf dem Hauptfriedhof wurde dieser Anregung Rechnung
getragen. Diese Bestattungsart wird immer häufiger genutzt.
Jahr |
Fallzahl |
2005 |
10 |
2006 |
12 |
2007 |
20 |
bis 06/08 |
14 |
Bei den Bestattungen in den anonymen Reihengräbern und den Reihengräbern
haben sich die Fallzahlen entsprechend reduziert.
Seit Kurzem besteht auch auf dem Südfriedhof die Möglichkeit,
pflegefreie Reihengräber zu erwerben.
Nunmehr kommen immer häufiger Nachfragen auf, auch für Urnenbeisetzungen
eine pflegefreie Bestattungsart zu schaffen. Zusätzlich ist allgemein zu
beobachten, dass sich der Wunsch nach Baumbestattungen verstärkt.
Die Idee der Baumbestattung ist nicht ganz neu,
aber in Hilden bisher nicht möglich, so dass auf auswärtige Angebote
zurückgegriffen werden muss. Der Gedanke, dass die Asche der/des Verstorbenen
im Wurzelbereich eines Baumes aufgenommen wird und somit sinnbildlich in ihm
„weiterlebt”, scheint dem Wunsch vieler Menschen zu entsprechen.
Durch den Zentralen Bauhof wurde ein Konzept
entwickelt, das beide Wünsche miteinander sinnvoll kombiniert. Die neue
Bestattungsart soll auf dem Südfriedhof geschaffen werden. Der Hauptfriedhof
bietet keine ausreichend große, zusammenhängenden Freiflächen. Zudem wurde bei
der Anlage des Südfriedhofes an vielen Stellen bewusst seltene, bzw. besondere
Bäume gepflanzt, die auch heute noch das Bild des Südfriedhofes prägen.
Das Konzept sieht vor, auf dem Südfriedhof ein Feld
in Nähe der Trauerhalle mit 66 Säulenhainbuchen zu bepflanzen. Alle Bäume
sollten zeitgleich gepflanzt werden, da nur so ein optisch einheitliches Bild
erreicht werden kann. Die Bäume werden durch kleine Plaketten gekennzeichnet.
Am Fuß eines jeden Baumes können 8 Urnen beigesetzt werden. Es werden aus
Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubaren Urnen, die keine Innenkapsel
enthalten dürfen, genutzt, damit der Wurzelbereich der Bäume keine stärkeren
Beeinträchtigungen erfährt. Die Baumgrabstätten sind in einer Rasenfläche
eingebettet. Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die
Stadt.
Angehörigen können über der beigesetzten Urne eine
Gedenktafel ebenerdig verlegen lassen, in denen die Daten des/der Verstorbenen
eingraviert sind. Lediglich die Größe und Dicke der zu verlegenden Gedenktafel
wird vorgegeben. Die Gedenktafel darf maximal 40 cm x 30 cm groß und muss
mindestens 12 cm dick sein. Die Gedenktafel ist zudem bündig mit der
Umgebungsoberfläche einzusetzen.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
Es soll auch möglich sein, Nutzungsrechte an „Familien/- Freundschaftsbäume“
oder auch mehrere nebeneinander liegende Grabstätten zusammen zu erwerben. Eine
Anpassung des Nutzungsrechtes erfolgt dann bei der nächsten Beerdigung.
Am Rand des Feldes sollen Bänke aufgestellt werden.
Wie schon bei den anonymen Feldern praktiziert soll auch ein Platz zum
Verweilen und Gedenken geschaffen werden, der mit einem Findling o.ä und einer
Gedenktafel ausgestattet wird. Dort können dann auch von den Hinterbliebenen
Blumen, Gestecke o.ä abgelegt werden.
Ein Luftbild der geplanten Fläche mit
eingezeichneten Baumkronen befindet sich in der Anlage.
Kosten und Gebühren
Die Kosten der Ersteinrichtung des Feldes wurden
auf 39.000 € geschätzt. Die Kosten splitten sich auf in
Baumlieferung und –pflanzung 30.000 €
Raseneinsaat 1.000 €
Wegebau, Bänke, Findling
7.000 €
Unvorhergesehenes 1.000 €
Auf Basis des Konzeptes und der Kostenschätzung
wurde eine Gebührenkalkulation durchgeführt.
Das Nutzungsrecht für eine Baumbestattung ohne
Grabstein kostet für 20 Jahre 908,21 €. Hinzu kommt noch eine Gebühr für die
Grabpflege für den Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von 415 €. Basis zur
Berechnung waren die Zahlen und Angaben aus der Gebührenbedarfsberechnung 2008.
Eine entsprechende Beschlussfassung,
Satzungsänderung und Mittelfreigabe unterstellt, könnte das Feld im Frühjahr
2009 hergerichtet werden, so dass ab Juni/Juli 2009 die ersten Beisetzungen
erfolgen könnten. Die Durchführung der Arbeiten im Frühjahr hätte zudem den
Vorteil, dass die nach den Baumpflanzungen notwendige Rasenneueinsaat noch
ausreichend aufkeimen kann. Könnten die Baumpflanzungen nicht im Frühjahr erfolgen,
wären die Pflanzungen erst wieder im Herbst möglich, so dass die
Baumbestattungen erst Anfang 2010 möglich sind.
Nach den im Tiefbau- und Grünflächenamt eingeholten
Informationen besteht keine Aussicht, eine Teilrefinanzierung der
Baumpflanzungen über Zahlungen aus dem Öko-Konto zu erhalten.
Die notwendigen Änderungen in der Satzung über die
Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Hilden werden gelegentlich der in Kürze
anstehenden Neufestsetzungen der Gebühren zum 01.01.09 mit aufgenommen.
IT-Unterstützung
Noch nicht gelöst ist die IT-Unterstützung. Zur
Zeit wird noch das Friedhofsverfahren „Edwaldt“ eingesetzt. Das
Software-Unternehmen hat inzwischen schriftlich für dies Verfahren
„End-of-live“ mitgeteilt. Im Verfahren ist eine zusätzliche Bestattungsart einzurichten
und die Schnittstelle zur Datenübergabe an das Kassenprogramm muss umprogrammiert
werden. Diese Arbeiten wurden bisher durch das Software-Unternehmen durchgeführt.
Auf die Notwendigkeit, ein anderes
Friedhofsverfahren einzuführen, wurde schon hingewiesen. Für 2008 wurde durch
das Dezernat I ein Programmwechsel zurückgestellt. Eine Ausweitung der
Grabarten macht einen schnellern
Programmwechsel unabdingbar.
In der Umsetzungsgruppe Informationstechnologie wurde
zwischenzeitlich entschieden, dass Mittel für einen Softwareumstieg zur
Verfügung gestellt werden sollen. Mit den vorbereitenden Arbeiten wurde
begonnen, so dass Mitte nächsten Jahres ein neues Friedhofsverwaltungsprogramm
eingesetzt werden kann.
Satzungsänderungen
Die Einführung der Baumbestattungen setzt
zwangsläufig eine Anpassung der Friedhofssatzung voraus. Die erforderlichen
Änderungen sind in der in der Anlage beigefügten 1. Nachtragssatzung
aufgenommen.
Mit dieser Satzungsänderung sollten zusätzlich noch
folgende Änderungen erfolgen:
Errichtung und Prüfung von Grabmalen
Am 14.12.06 wurde in Anlehnung an die Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes eine überarbeitet Friedhofssatzung durch den Rat
beschlossen. Die Satzung muss aufgrund geänderter Vorschriften und anderer Vorgaben
geringfügig angepasst werden.
In der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
wird als Regelwerk die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von
Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein und
Holzbildhauershandwerks angewandt. Zwischenzeitlich wurde die „Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ erstellt. Die Rheinische
Unfallkasse verweißt in ihrer Durchführungsbestimmung zu § 9 der UVV „Friedhöfe
und Krematorien“ auf dieses Regelwerk.
In der TA Grabmale werden bei stehenden Grabmalen
eine Standsicherheitsprüfung und deren Dokumentation vorgegeben, die durch den
Steinmetz selbst vorzunehmen ist. Eine vergleichbare Prüfung und Dokumentation
ist in der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ nicht
vorgesehen. Die Standsicherheitsprüfung
hat dann zur Folge, dass bei den jährlichen „Rüttelproben“ nur noch mit
0,3 kN und nicht mehr mit 0,5 kN gedrückt werden muss.
Hier ist zu erwarten, dass die Beanstandungsquote
sinkt. Damit sinkt die Anzahl der Grabmale, die von den Nutzungsberechtigten
wieder in einen standsicheren und damit verkehrssicheren Zustand zu versetzen
sind.
In der Vergangenheit, so auch in der Mustersatzung,
wurde versucht, über die Vorgabe von Mindeststärken der Grabmale stand- und
verkehrssichere Grabmale zu erhalten. Dies führt immer wieder zu ausgiebigen
Diskussionen mit den Nutzungsberechtigten aber auch den Steinmetzbetrieben.
Aufgrund einer zur Zeit laufenden Klage wurde durch
eine Rückfrage beim Städte- und Gemeindebund auch bekannt, dass bei Erstellung
der Mustersatzung durch den Städte- und Gemeindebund diesem keine eindeutige Aussage
eines Sachverständigen o.ä. vorlag, auf der die in der Mustersatzung
vorgegebenen Steinstärken basieren. Von der Deutschen Naturstein Akademie wurde
auf Nachfrage bestätigt, dass bei Anwendung der TA Grabmale die Vorgabe von
Mindeststärken entbehrlich ist. Vielmehr ist hier der aufstellende Steinmetzbetrieb
gefordert, ein standsicheres Grabmal aufzustellen.
Die Hildener Steinmetzbetriebe wurden gelegentlich
auf die beabsichtigte Änderung angesprochen. Bedenken wurden nicht geäußert. Es
wurde um eine ausreichende Vorlaufzeit zur Beschaffung des erforderlichen
Prüfgerätes gebeten.
Komplett-Grababdeckungen
In der letzten Zeit ist es verstärkt zu Gesprächen
über die Möglichkeit zur Komplettabdeckung von Grabstätten mit liegenden
Steinplatten gekommen. Nach den bisherigen Friedhofssatzungen war eine
Komplettabdeckung nicht zulässig. Die
Verwaltung hat die verstärkten Nachfragen zum Anlaß genommen, die
Genehmigungslage zu klären. Hierzu wurden die seit 1975 erteilten Genehmigungen
der Aufsichtsbehörde überprüft. Die Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die
Genehmigungen ohne Auflagen zum Bereich Komplettabdeckungen erteilt worden
sind.
Das Bild der Hildener Friedhöfe ist geprägt durch
die zahlreichen Bäume, den hohen Anteil an öffentlichem Grün, aber auch durch
die mit zahlreichen Pflanzen gestalteten Gräber. Die Friedhöfe erfüllen so ihre
Funktion als Zonen der Ruhe und Erholung im innenstadtnahen Bereich. Werden Komplettabdeckungen
ermöglich, wird sich dieses Bild nach und nach ändern. Schon bei der letzten
Satzungsänderung wurden die Gestaltungsvorschriften stark reduziert. Viele
Formen des Grabschmucks sind nunmehr möglich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt
die Verwaltung, das Verbot der Komplettabdeckung aus der Satzung herauszunehmen.
G. Scheib
Anlage 1
Luftbild mit eingezeichnetem Kronenumfang Feld Baumbestattungen
Anlage 2
1. Nachtragssatzung vom zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt
Hilden vom 22.12.2006
Aufgrund von § 4
des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NW S. 514),
hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am folgende 1.
Nachtragssatzung für die Satzung für die
Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
1.
in
§ 12 Absatz 2 wird die Auflistung wie folgt ergänzt:
k) Baumgrabstätten
2.
in
§ 15 Absatz 1 wird die Auflistung wie
folgt ergänzt:
e) Baumgrabstätten
3.
§
15 erhält einen zusätzlichen Absatz 8:
(8)Baumgrabstätten sind als Rasenfläche
angelegte Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen. Mehrere Grabstätten sind
kreisförmig um jeweils einen Baum angeordnet. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen
hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne Innenkapsel zu verwenden. Für
eine Einzelstelle wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben. Ein
Wiedererwerb / Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
Der/die
Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, über der beigesetzten Urne eine
Gedenktafel mit einer Mindeststärke von 12 cm und einer maximalen Größe von 40
cm x 30 cm bündig mit der Umgebungsoberfläche einsetzen zu lassen.
Im
Übrigen erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt
Hilden.
4.
§
19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen
unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Zugelassen sind Grabmale ab einer Mindeststärke von 0,12 m.
5.
§
20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Anträge
sind auf einem bei der Stadt Hilden erhältlichen Formblatt, der TA Grabmal
entsprechend, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Reichen die Angaben auf
dem Formblatt zur abschließenden Entscheidung über die Genehmigung nicht aus,
so ist der Antragsteller verpflichtet, ergänzende Angaben zu machen.
6.
§
20 erhält einen zusätzlichen Absatz 6:
(6) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale, die den
Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen, können auf Kosten der
Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Eine
Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
7.
§
22 erhält folgende Fassung:
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des
Nutzungsberechtigen sind die Grabmale unter Einhaltung der technischen
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein
Akademie“ in der Fassung von August 2006 so zu fundamentieren und zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der
Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente,
richtet sich nach der TA Grabmal. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob
die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist - ausschließlich
zugelassen ist Pfahlgründung.
(3) Die
Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke
der Grabmale von 12 cm bestimmt sich nach § 19.
8.
§
25 Absatz 1 Streichung des letzten Satzes:
Die Abdeckung der Grabstätten mit Platten
jeder Art und Folien ist unzulässig, um eine Verwesung innerhalb der
festgesetzten Ruhezeit zu gewährleisten.
§ 2
Inkrafttreten
(1)
§ 1 Ziffern 1 bis 3 dieser Nachtragssatzung treten
zum 01.07.2009 in Kraft.
(2)
§ 1 Ziffern 4 bis 8 dieser Nachtragssatzung treten
am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Personelle
Auswirkungen |
nein |
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Im Stellenplan
enthalten: |
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Planstelle(n): |
Sichtvermerk Personaldezernent |