Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung
durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden –
Entwässerungssatzung – vom 17.12.1998 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser
Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage der Stadt Hilden
– Entwässerungssatzung – vom 17.12.1998
beigefügt.
Aufgrund des am
11.05.2005 in Kraft getretenen neuen Landeswassergesetzes NRW
(GV NRW 2005, S. 463
ff) hat der Städtebund- und Gemeindebund NRW eine neue Mustersatzung erarbeitet. Diese
Mustersatzung ist mit dem Innenministerium NRW und dem Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der
Abwasserberatung NRW abgestimmt worden.
Ein daraufhin
durchgeführter Vergleich mit den derzeitig geltenden Hildener
Satzungsregelungen hat die Verwaltung veranlasst, die bestehenden Regelungen an
die neue Gesetzeslage anzupassen.
Hier ist vor allem
auf die Regelung des § 53 Abs. 1 c Landeswassergesetz NRW hinzuweisen, der
erstmals
eine
Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für
Schmutzwasser als auch für Niederschlagswasser (Regenwasser) regelt.
Damit wurde die vom
OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu
anderen Bundesländern bislang keine Abwasserüberlassungspflicht im
Landeswassergesetz geregelt hatte.
Anregungen der Firma
WTE Betriebsgesellschaft in Zusammenhang mit der Erstellung der neuen
Entwässerungsgebührensatzung wurden in
den §§ 10Abs. 1 und Abs. 2, 13 Abs. 12 umgesetzt.
Die notwendigen Änderungen wurden in der
beigefügten Synopse durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Die Verwaltung regt an, die Satzung in der
vorliegenden Fassung zu beschließen.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
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Mittel stehen zur
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Finanzierung: |
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Kämmerer |
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