Betreff
2. Nachtragssatzung vom ...........zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - vom 17.12.1998
Vorlage
WP 04-09 SV 60/034
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden – Entwässerungssatzung – vom 17.12.1998 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden

 – Entwässerungssatzung – vom 17.12.1998 beigefügt.

 

Aufgrund des am 11.05.2005 in Kraft getretenen neuen Landeswassergesetzes NRW

(GV NRW 2005, S. 463 ff) hat der Städtebund- und Gemeindebund  NRW eine neue Mustersatzung erarbeitet. Diese Mustersatzung ist mit dem Innenministerium NRW und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der Abwasserberatung NRW abgestimmt worden.

 

Ein daraufhin durchgeführter Vergleich mit den derzeitig geltenden Hildener Satzungsregelungen hat die Verwaltung veranlasst, die bestehenden Regelungen an die neue Gesetzeslage anzupassen.

Hier ist vor allem auf die Regelung des § 53 Abs. 1 c Landeswassergesetz NRW hinzuweisen, der erstmals

eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als auch für Niederschlagswasser (Regenwasser) regelt. 

Damit wurde die vom OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen Bundesländern bislang keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz geregelt hatte.

Anregungen der Firma WTE Betriebsgesellschaft in Zusammenhang mit der Erstellung der neuen Entwässerungsgebührensatzung  wurden in den §§ 10Abs. 1 und Abs. 2, 13 Abs. 12 umgesetzt.

 

Die notwendigen Änderungen wurden in der beigefügten Synopse durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

Die Verwaltung regt an, die Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

Günter Scheib

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

 

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer