Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss und durch die Kleine Gebührenkommission Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2006 und beschließt die Neufestsetzung der Kanalbenutzungsgebühren ab 01.01.2006 wie folgt:
a) Schmutzwassergebühren
► Abwasserreinigungsgebühr je cbm 0,86 Euro
► Abwasserableitungsgebühr je cbm 0,65 Euro
b) Niederschlagswassergebühr je qm 0,68 Euro
Die vorstehenden Gebühren sind in einen Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden aufzunehmen.“
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung am
23.02.2005 hat der Rat die Einführung einer gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr
zum 01.01.2006 beschlossen.
Mit dem größten Teil
der für die Trennung der Gebühr notwendigen Arbeiten wurde eine externe Firma
beauftragt. Dieser Auftrag beinhaltet auch die Gebührenbedarfsberechnung für
das Jahr 2006, da hierfür erstmalig zwei unterschiedliche Gebühren zu ermitteln
sind. Die hierfür notwendigen Arbeiten wurden von der Dr. Pecher AG aus Erkrath
übernommen.
Die von der Dr.
Pecher AG erstellte Gebührenbedarfsberechnung ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Zur Verteilung der
Kosten der Abwasserbeseitigung dient in Hilden derzeit der Verbrauch von
Frischwasser, das zu Abwasser wird. Für das Schmutzwasser ist dieser
Wahrscheinlichkeitsmaßstab unbestritten, so dass dieser Verteilungsschlüssel
beibehalten wird.
Als Schlüssel zur Verteilung der Kosten für
die Niederschlagswasserbeseitigung wird der "Quadratmeter versiegelte, d.
h. bebaute oder befestigte Grundstücksfläche" angewandt. Die befestigte
(versiegelte) Grundstücksfläche wird dabei nur insoweit herangezogen, wie von
ihr Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, d. h.
die Fläche muss abflusswirksam sein.
Unter Zugrundelegung
der von der Firma WTE Betriebsgesellschaft mbH aus Hecklingen ermittelten
Grundstücksflächen von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder
nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, wurde nunmehr die Niederschlagswassergebühr
je Quadratmeter (qm) berechnet.
Die Rücklaufquote
für die Erfassung der in Frage kommenden Grundstücksflächen liegt bei
91,4 % und ist nach
Auskunft der WTE Betriebsgesellschaft als sehr hoch für den kurzen zur Verfügung
stehenden Zeitraum zu werten.
Auf die zunächst
angedachte Trennung der Niederschlagswassergebühr in eine Niederschlagswasserableitungs-
und –reinigungsgebühr wird verzichtet, da auch die Mitglieder des
Bergisch-Rheinischen-Wasserverbandes zu einer
Niederschlagswasserreinigungsgebühr herangezogen werden müssten. Der BRW
veranlagt seine Mitglieder nur für die Reinigung des Schmutzwassers. Aus diesem
Grund erübrigt sich eine Aufsplittung dieser Gebühr.
In seiner Sitzung am 23.11.2005 hat der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, dass die jeweiligen tatsächlichen Grundstücksflächen der Klasse 2 (eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen) zu 70 % und der Klasse 3 (Gründächer) zu 50 % als bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen veranlagt werden (Variante 2). Unter dieser Voraussetzung ergibt sich nunmehr die vorgenannte Niederschlagswassergebühr.
(G. Scheib)
Anlage
Gebührenbedarfsberechnung
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: Kanalbenutzungsgebühren / Niederschlagswassergebühren |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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