Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für Kanalunterhaltung für das Jahr 2006, a) Schmutzwassergebühren, b) Niederschlagswassergebühren
Vorlage
WP 04-09 SV 20/041
Aktenzeichen
II/20.2 -En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss und durch die Kleine Gebührenkommission Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2006 und beschließt die Neufestsetzung der Kanalbenutzungsgebühren ab 01.01.2006 wie folgt:

 

 

a)             Schmutzwassergebühren

 

        Abwasserreinigungsgebühr je cbm                        0,86 Euro

 

        Abwasserableitungsgebühr je cbm                        0,65 Euro

 

 

b)             Niederschlagswassergebühr je qm                              0,68 Euro

 

 

 

 

 

Die vorstehenden Gebühren sind in einen Nachtrag zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden aufzunehmen.“

 

 

 

 

 

(G. Scheib)

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

In seiner Sitzung am 23.02.2005 hat der Rat die Einführung einer gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr zum 01.01.2006 beschlossen.

 

Mit dem größten Teil der für die Trennung der Gebühr notwendigen Arbeiten wurde eine externe Firma beauftragt. Dieser Auftrag beinhaltet auch die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2006, da hierfür erstmalig zwei unterschiedliche Gebühren zu ermitteln sind. Die hierfür notwendigen Arbeiten wurden von der Dr. Pecher AG aus Erkrath übernommen.

 

Die von der Dr. Pecher AG erstellte Gebührenbedarfsberechnung ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Zur Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung dient in Hilden derzeit der Verbrauch von Frischwasser, das zu Abwasser wird. Für das Schmutzwasser ist dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab unbestritten, so dass dieser Verteilungsschlüssel beibehalten wird.

Als Schlüssel zur Verteilung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung wird der "Quadratmeter versiegelte, d. h. bebaute oder befestigte Grundstücksfläche" angewandt. Die befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche wird dabei nur insoweit herangezogen, wie von ihr Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, d. h. die Fläche muss abflusswirksam sein.

 

Unter Zugrundelegung der von der Firma WTE Betriebsgesellschaft mbH aus Hecklingen ermittelten Grundstücksflächen von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, wurde nunmehr die Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter (qm) berechnet.

Die Rücklaufquote für die Erfassung der in Frage kommenden Grundstücksflächen liegt bei

91,4 % und ist nach Auskunft der WTE Betriebsgesellschaft als sehr hoch für den kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum zu werten.

 

Auf die zunächst angedachte Trennung der Niederschlagswassergebühr in eine Niederschlagswasserableitungs- und –reinigungsgebühr wird verzichtet, da auch die Mitglieder des Bergisch-Rheinischen-Wasserverbandes zu einer Niederschlagswasserreinigungsgebühr herangezogen werden müssten. Der BRW veranlagt seine Mitglieder nur für die Reinigung des Schmutzwassers. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Aufsplittung dieser Gebühr.

 

In seiner Sitzung am 23.11.2005 hat der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, dass die jeweiligen tatsächlichen Grundstücksflächen der Klasse 2 (eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen) zu 70 % und der Klasse 3 (Gründächer) zu 50 % als bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen veranlagt werden (Variante 2). Unter dieser Voraussetzung ergibt sich nunmehr die vorgenannte Niederschlagswassergebühr.

 

 

 

 

 

 

(G. Scheib)

 

 

 

 

Anlage

Gebührenbedarfsberechnung

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

 

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung: Kanalbenutzungsgebühren / Niederschlagswassergebühren

 

Sichtvermerk Kämmerer