Betreff
Widmung von Straße, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Hilden für den öffentlichen Verkehr:
1) Quittenweg
Vorlage
WP 14-20 SV 61/126
Aktenzeichen
IV/61-6123 12 145
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straße in der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Straße

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

1

Quittenweg

ganz

62

420, 424, 1208, 1210

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Durch den Neubau der Straße „Quittenweg“ hat der Fuß- und Radweg zwischen Kirschenweg und Narzissenweg seine Funktion verloren und gilt mit Widmung des Quittenweges als umgestuft. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die umgestuften Flurstücke hier erneut aufgeführt.

 

 

Der mittels Unternehmererschließungsvertrag neu gebaute Quittenweg wird dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße erstmalig gewidmet.

 

Um nach der Abnahme der Verkehrsfläche gemäß Unternehmererschließungsvertrag durch das Tiefbau- und Grünflächenamt die Übergabe an den öffentlichen Verkehr zeitnah durchführen zu können, wird das förmlich Widmungsverfahren schon jetzt durchgeführt. Die Zeitspanne einer „städtischen Privatstraße“ wird so verkürzt.

Die Veröffentlichung der Widmung im Amtsblatt und damit die Übergabe der Straße an die Allgemeinheit erfolgen erst nach der Abnahme und der Erfüllung aller Bedingungen des Unternehmererschließungsvertrages.

 

 

 

gez.

B. Alkenings

Bürgermeisterin