1) Quittenweg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straße in
der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der
z. Z. gültigen Fassung
- als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Quittenweg |
ganz |
62 |
420, 424, 1208,
1210 |
Erläuterungen und Begründungen:
Durch den Neubau der Straße „Quittenweg“ hat der Fuß- und Radweg zwischen Kirschenweg und Narzissenweg seine Funktion verloren und gilt mit Widmung des Quittenweges als umgestuft. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die umgestuften Flurstücke hier erneut aufgeführt.
Der mittels Unternehmererschließungsvertrag neu gebaute Quittenweg wird dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße erstmalig gewidmet.
Um nach der Abnahme der Verkehrsfläche gemäß Unternehmererschließungsvertrag durch das Tiefbau- und Grünflächenamt die Übergabe an den öffentlichen Verkehr zeitnah durchführen zu können, wird das förmlich Widmungsverfahren schon jetzt durchgeführt. Die Zeitspanne einer „städtischen Privatstraße“ wird so verkürzt.
Die Veröffentlichung der Widmung im Amtsblatt und damit die Übergabe der Straße an die Allgemeinheit erfolgen erst nach der Abnahme und der Erfüllung aller Bedingungen des Unternehmererschließungsvertrages.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin