Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
Zustimmung zum Durchführungsvertrag
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.
dass zu den während der Offenlage
eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen ist:
1.1
Schreiben
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK) vom 24.01.2017
Die Planunterlagen
(inkl. Gutachten) wurden entsprechend der im Rahmen der Trägerbeteiligungen
eingegangenen Hinweise überarbeitet (s. IHK-Stellungnahme vom 18. Januar 2016).
Nach erneuter kritischer Durchsicht sind keine weiteren Hinweise vorhanden und
es wird der Planung zugestimmt.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Rahmen der
Trägerbeteiligung eingegangenen Hinweisen um die IHK-Stellungnahme vom 18.
August 2016 und nicht vom 18 Januar 2016 handelt.
1.2
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom 08.02.2017
Gegen den
Bebauungsplan bestehen nach erfolgter Abstimmung mit dem BRW – auch bezüglich
der Entwässerung – keine weiteren Bedenken. Die mit Schreiben des BRW vom
07.11.2016 erfolgte Stellungnahme ist weiterhin zu beachten.
Zu den
Stellungnahmen des BRW wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Aussage, dass die Stellungnahme vom 07.11.2016 weiterhin zu beachten ist, wird
zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
1.3
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 14.02.2017
Untere Wasserbehörde:
Die Anregungen vom
18.08.2016 wurden in der Begründung zum Entwurf des BP (Stand 15.11.2016) behandelt.
Weitere Anregungen werden nicht vorgebracht.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Die im Rahmen der
Beteiligung im Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB gemachten Anregungen wurden im Grundsatz
berücksichtigt. Dies wird begrüßt. Allerdings werden die Immissionsrichtwerte
an den beiden Immissionsorten IP 1 und IP 2 weiterhin geringfügig überschritten.
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen dann keine Bedenken
gegen die Planungen, wenn die Überschreitungen weniger als 1 dB(A) betragen (s.
a. Nr. 3.2.1 3. Absatz der TA Lärm). Dies ist im weiteren Verfahren und im Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen.
Das Schalltechnische
Fachgutachten (ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0616 - 407591 - 743-2 vom 21.10.2016)
sollte hinsichtlich der Schlüssigkeit und Lesbarkeit, insbesondere bei den
Verweisen auf Tabellen und Abbildungen, überprüft werden. Außerdem sollten die
Berechnungen für die nun gewählte Dimensionierung der Schallschutzwand klarer
dargestellt und abschließend in Formulierungen, die dann so auch in den Textlichen
Festsetzungen Bebauungsplan übernommen werden, festgehalten werden.
Auch bei der
Lärmschutzwand sollten die Abschnitte unterschiedlicher Höhen dargestellt
werden.
Es wird um
entsprechende Anpassung des Gutachtens bzw. der Planungen gebeten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Durch Anpassung der
Höhe der Lärmschutzwand auf max. 5,0 m wurde bereits eine Verbesserung der Beurteilungspegel
an den Immissionspunkten IP 1 und 2 erreicht, so dass für den Planfall an IP 1
eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte um 1 dB(A) und an IP 2 um 2 dB(A)
zu erwarten ist.
Da bei
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um ≤ 1 dB(A) von Seiten des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken mehr gegen die Planung
bestehen, wurde dem Einwand gefolgt und in einem „Nachtrag zum
schalltechnischen Fachgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 262
„REWE-Markt“ der Stadt Hilden vom 21.10.2016“, ein entsprechender Planfall
berechnet. Im Ergebnis wird die Schallschutzwand auf einer Länge von rund 18 m
auf 5,20 m erhöht. Die hieran anschließenden Abstufungen verbleiben bei einer
Höhe von 4,50 m und 3,50 m. Da die Wand den Gebäudekörper nur geringfügig (um
20 cm) überragt, wird davon ausgegangen, dass das städtebauliche Gesamtbild
nicht gestört wird.
Es wird noch einmal
betont, dass durch die Planung eine erhebliche Verbesserung zu der im Bestand
vorhandenen Geräuschsituation erzielt wird. Der Verbrauchermarkt mit der derzeit
noch offenen Anlieferung sowie der Parkplatz werden heute schon genutzt. Es
kommt aktuell zu deutlichen Überschreitungen an allen Immissionspunkten,
da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei
Lärmschutzmaßnahmen vorhanden sind. Diese werden erst durch das geplante
Vorhaben realisiert.
Der Bitte nach einer
weiteren Anpassung der Planung wurde gefolgt. Die Abschnitte der Lärmschutzwand
mit unterschiedlichen Höhen wurden entsprechend im Bebauungsplan dargestellt.
Die gegenwärtigen Formulierungen der textlichen Festsetzungen, die den
Schallschutz betreffen, werden als ausreichend angesehen und nicht weiter
ergänzt.
Der Bitte nach
Anpassung des Gutachtens hinsichtlich Schlüssigkeit und Lesbarkeit wurde
gefolgt und das Gutachten überarbeitet. Des Weiteren wurde der o.g. Nachtrag
zum Gutachten erarbeitet, der den Planfall mit max.
Immissionsrichtwertüberschreitung von ≤ 1 dB(A) darstellt.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Von Seiten des
vorsorgenden Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.
Altlasten
Von Seiten des
nachsorgenden Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.
Untere Naturschutzbehörde:
Zu der vorgenannten
Planung werden die nachfolgend näher dargestellten Hinweise gemacht. Bedenken oder
Anregungen werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt
nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete
werden auch nicht berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss
sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan
wird auf Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt. Für den Bebauungsplan wird auf
eine (formelle) Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einen Umweltbericht
gem. § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff
in Natur, Boden und Landschaft gilt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits
erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz:
Im Fundortkataster
der unteren Landschaftsbehörde sind im Planungsumfeld keine Fundpunkte
enthalten. Auch im eigentlichen Plangebiet sind keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
planungsrelevanter Arten bekannt. Nach hiesiger Einschätzung werden lokale Populationen
streng geschützter Arten durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Zu den Hinweisen
der Unteren Landschaftsbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Die vorgebrachten
Hinweise zu Landschaftsplan, Umweltprüfung/ Eingriffsregelung und Artenschutz
werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Mit Verfügung vom
12.10.2016 hat die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Anpassung der
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 und 5 LPlG keine
landesplanerische Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 262 der Stadt Hilden
vorgebracht. Aus Sicht des Planungsamtes des Kreises Mettmann werden keine
Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 262 vorgebracht.
1.4
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.01.2017
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende
Stellungnahme:
Die Belange des
Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des
Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung
(Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des
Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht
folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g.
Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet
meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung
sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich – falls nicht bereits geschehen
– den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und den LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland -, Bonn, sowie die zuständige kommunale
Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Das LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde ebenfalls beteiligt.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51)
ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des
Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende
Stellungnahme:
Die Belange des
Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht
folgende Stellungnahme:
Aus Sicht des
Sachgebietes 53.1 (Luftreinhaltung) gibt es keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende
Stellungnahme:
In diesem
Planungsbereich verlaufen keine Rohrfernleitungen gem. Rohrfernleitungsverordnung.
Für das SG 54.2 Rohrfernleitungen wird wegen fehlender Betroffenheit Fehlanzeige
gemeldet.
1.5
Schreiben
des Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) Ortsgruppe Hilden vom 20.02.2017
Es werden erhebliche
Bedenken, insbesondere gegen die redaktionelle Anpassung des FNP in Folge des
Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan im Uferbereich des Bruchhaus-Garather-Baches,
angemeldet. Die durch die FNP-Anpassung geplante Reduzierung des Uferschutzes
widerspricht dem Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Die Problematik
dieses Vorschlages wird auch in der Stellungnahme des BRW im Rahmen der
Trägerbeteiligung benannt:
"Aufgrund des
jetzt schon recht knappen Uferrandstreifens von 3 m ist auf jegliche Nutzung zu
verzichten."
Da der gültige
Flächennutzungsplan eine etwa doppelt so breite Schutzzone (deutlich grün
markiert im FNP 1993) für das Ufer des Bruchhaus-Garather Baches ausweist, wird
auf der Fortschreibung und Aufrechterhaltung dieses Schutzbereiches
(Uferrandstreifens) bestanden, damit die Vorgaben der WRRL eingehalten werden
können. In der Begründung wird dies zumindest teilweise dargestellt:
"Wie bereits
erwähnt, strebt der BRW (Bergisch-Rheinischer Wasserverband) Entwicklungen des
Strahlursprunges des Garather Mühlenbaches durch Renaturierung im Stadtgebiet
Hilden an, wovon auch der westliche Bereich des Plangebiets berührt wird."
Damit der
Strahlursprung seine Strahlwirkung erfüllen kann, sind auch für die vor- und
nachgelagerten Bereiche des Baches Belastungen und Verschlechterungen zu vermeiden.
Deshalb halten wir die hier vorgeschlagene Verminderung des Schutzstreifens im
Wege einer vereinfachten Änderung (§13 BauGB) nicht für hinreichend. Durch eine
solche vereinfachte Betrachtung würde ganz offensichtlich versucht, die Auswirkungen
der Reduzierung des Schutzstreifens aus dem Blick zu nehmen und somit die
entsprechende fachliche Abwägung zu vermeiden.
Hierzu verweisen wir
auf die in der Anlage dargestellte Gegenüberstellung der Flächennutzungsplandarstellung
mit dem vorgelegten Bebauungsplan. Der beizubehaltende und in der notwendigen
Breite festzusetzende Schutzstreifen ist zwischen den beiden Pfeilen (in hellgrün)
dargestellt.
Durch den
verbleibenden Schutzstreifen können zumindest auch zwei dort vorhandene Bäume
erhalten und damit dieser Eingriff vermieden und der Ausgleich vermindert
werden.
Wir unterstützen dazu
für die Bepflanzung des (breiteren) Uferrandstreifens ebenfalls die Forderung
der BRW aus der vorgezogenen Trägerbeteiligung:
"Die geplanten
Gehölze auf diesem Uferrandstreifen sind nur in enger Abstimmung mit dem BRW zu
pflanzen, da sich aus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie Maßnahmen zur
ökologischen Aufwertung des Garather Mühlenbach ergeben, die noch nicht
umgesetzt sind und ggfls. erforderlichen Planungen entgegenstehen."
Da wir zu den
Einwendungen aus der bisherigen Beteiligung - hier insbesondere zu den
Schallbelastungen - die (von anderen Beteiligten) beanstandeten Berechnungen
weder nachvollziehen noch widerlegen können, regen wir hier eine Klarstellung
im weiteren Verfahren noch an.
Bei Berücksichtigung
unserer Anregungen und entsprechender Umplanung haben wir keine Bedenken gegen
dieses Vorhaben.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die
Bezirksplanungsstelle hat in ihrem Schreiben vom 08.07.2016 gemäß § 34 Abs. 1
und 5 Landesplanungsgesetz gegen den Bebauungsplan und die entsprechende
Berichtigung des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen Bedenken
vorgebracht.
Der gültige
Flächennutzungsplan der Stadt Hilden stellt einen breiteren, nicht exakt zu
messenden, Uferrandstreifen dar. Dieser Streifen entspricht allerdings nicht
den heute real existierenden Ausmaßen, weshalb auch nicht von einer
Fortschreibung und Aufrechterhaltung des im FNP dargestellten Schutzbereiches
(Uferrandstreifens) gesprochen werden kann. Der in vorgelegten
Bebauungsplanentwurf dargestellte Bereich des Uferrandstreifens bildet dagegen
überwiegend den heutigen Zustand ab (siehe Abb. 1). Bei Nichtumsetzung der
Planung, bzw. Nichtbeschluss des Bebauungsplanes würde also die Beibehaltung
des überwiegend nur 3,0 m breiten Uferrandstreifens die Folge sein.
Abb.2: Blick auf den
heutigen Uferrandstreifen.
Lediglich im
nördlichen Plangebiet wird ein kleiner Bereich in Anspruch genommen (siehe
Abb.2), der heute zum Teil jedoch bereits stark durch die ehemalige Nutzung der
Tankstelle geprägt ist (Lagerung von Altreifen, Mülltonnen etc.). Der
überwiegende Teil der Fläche ist auch nicht als Schutzstreifen des Baches, sondern
als Parkplatzbegrünung anzusehen.
Abb.2: Blick auf den
Grünbereich, nahe dem Bach, der planerisch in Anspruch genommen wird.
Die der
Stadtverwaltung vorliegenden Planungen des BRW zur Entwicklung eines Strahlursprunges
durch Renaturierung des Garather Mühlenbaches im Stadtgebiet Hilden im Rahmen
der Wasserrahmenrichtlinie sehen für den betreffenden Abschnitt des Baches (Planabschnitt
A) eine Entwicklung vor, die durch Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt
ist. Konkret ist eine Verlegung des bereits heute vorhandenen Fußweges auf der
angrenzenden städtischen Fläche weiter in Richtung Westen vorgesehen. Der Bach
soll weiter von der Grundstücksgrenze des Vorhabenträgers abrücken und in
seinem Verlauf mäandrieren.
Laut Schreiben des
Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom 08.02.2017, bestehen gegen den
vorliegenden Bebauungsplan nach erfolgter Abstimmung mit dem BRW – auch
bezüglich der Entwässerung – keine Bedenken. Die vorliegende Planung folgt außerdem
den Forderungen des BRW in dessen Schreiben vom 07.11.2016. Dies betrifft den
Verzicht auf jegliche Nutzung innerhalb des 3,0 m breiten Uferrandstreifens,
was außerdem die Freihaltung von jeglichen ober- sowie unterirdischen baulichen
Anlagen des Uferrandstreifens mit einschließt. Der Forderung des BRW, dass die
geplanten Gehölze in enger Abstimmung mit dem BRW zu pflanzen sind, wird
ebenfalls gefolgt. Mitnichten besteht der BRW jedoch auf einen breiteren
Uferrandstreifen als den in der Planung dargestellten.
Die BUND Ortsgruppe
Hilden verweist auf den § 13 BauGB, der sich auf die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bezieht.
Tatsächlich wurde der vorliegende Bebauungsplan aber nach § 13a BauGB
aufgestellt, der die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne
der Innenentwicklung beschreibt. Die Voraussetzungen hierfür sind bei der
vorliegenden Planung gegeben: es liegt keine UVP-Pflicht vor, das Plangebiet
weist weniger als 20.000 qm Gesamtfläche aus, die Planung dient der
Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen
der Innenentwicklung.
Da dieser
Bebauungsplan auf Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufgestellt wird, ist die Erstellung eines „formalen“ Umweltberichts zum Bebauungsplan
nicht erforderlich. Trotzdem fließen die Umweltbelange generell in die städtebauliche
Abwägung zum Bebauungsplan ein und wurden auch in der Begründung zum Bebauungsplan
behandelt.
Für den durch den
BUND Ortsgruppe Hilden genannte Verlust von zwei Bestandsbäumen wird innerhalb
des Plangebiets Ausgleich geschaffen. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein
Grünflächenplan erarbeitet. In diesem werden die Bepflanzungsmaßnahmen dargestellt.
Die dargestellten Begrünungsmaßnahmen orientieren sich an den in der Satzung
der Stadt Hilden über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten dargestellten
Forderungen.
Das schalltechnische
Fachgutachten wurde noch einmal hinsichtlich Schlüssigkeit und Lesbarkeit überarbeitet.
Der BUND Ortsgruppe Hilden verweist auf „die (von anderen Beteiligten)
beanstandeten Berechnungen“ im schalltechnischen Fachgutachten. Da die BUND
Ortsgruppe Hilden diesen Verweis nicht durch eine genaue Quellenangabe
unterstützt, ist auch keine genauere Stellungnahme möglich. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass alle Anmerkungen und Anregungen zur schalltechnischen
Untersuchung aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
abgehandelt und berücksichtigt wurden.
Das schalltechnische
Fachgutachten ist über das Portal der Stadt Hilden im Internet aufrufbar und
kann auch bei der Stadt eingesehen werden. Rückfragen zu den Inhalten können an
die zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung gestellt werden.
Der durch den BUND
geforderten Umplanung des Vorhabens wird gemäß den vorherstehenden Ausführungen
nicht gefolgt.
2.
dass – soweit unter 1. keine abweichende
Abhandlung beschlossen wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht
anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom
14.12.2016 (Sitzungsvorlage SV 61/103) beschlossen. Es wird insoweit auf den
Beschluss vom 14.12.2016 verwiesen;
3.
das Angebot vom 15.03.2017 von Herrn Dr.
Josef Rick, Am Roland 1, 40883 Ratingen, auf Abschluss des
Durchführungsvertrages anzunehmen und die Stadtverwaltung zu ermächtigen, den Durchführungsvertrag gemäß
§ 63 und 64 Gemeindeordnung NW verbindlich für die Stadt Hilden abzuschließen;
4.
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 262 (zugleich
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 21) gem. der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z.Zt gültigen Fassung
sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, als Satzung zu beschließen.
Erläuterungen und Begründungen:
Im Plangebiet befinden sich auf den
Grundstücken das derzeitige Gebäude des REWE Marktes Conrad (ehemals Extra) mit
ca. 1.050 qm Verkaufsfläche (VK) und 1.550 qm Gesamtfläche, der dazugehörige
Kundenparkplatz mit derzeit 55 Stellplätzen sowie eine Tankstelle.
Für den Bereich liegt kein Bebauungsplan
vor. Der Flächennutzungsplan stellt für das Gebiet eine Wohnbaufläche (W) dar.
Da der Bereich in ein Sondergebiet (SO) für Großflächigen Einzelhandel zur
Nahversorgung umgewandelt werden soll, wurde die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens notwendig, hier in Form eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes. Da es sich zudem um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
handelt (gem. § 13a BauGB), ist es möglich, den Flächennutzungsplan „im Wege
der Berichtigung“ anzupassen.
Am 18.05.2015 wurde durch die Schäper + Rick
Immobilien GmbH der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 262 mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 21 der Innenentwicklung für die Grundstücke Richrather Straße Nr. 170 und
172 gestellt.
In der Sitzung am 24.06.2015 (WP 14-20 SV
61/041) wurde über den Antrag beraten und beschlossen, die Verwaltung zu
beauftragen, das Verfahren mit einem Aufstellungsbeschluss einzuleiten.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner
Sitzung vom 24.09.2015 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 262 (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 21) der Innenentwicklung gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB und § 13a BauGB
beschlossen.
Am 07.10.2015 erfolgte sodann die Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses.
Die Bürgerinnen und Bürger wurden gemäß § 3
Abs. 1 (BauGB) im Rahmen einer Bürgeranhörung am 30.06.2016 an dem Verfahren
beteiligt. Ziel der Bürgeranhörung war es, ein Meinungsbild der Öffentlichkeit
bezüglich der Planung zu erhalten und Anregungen aufzunehmen. Die Inhalte der
Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.
Vom 12.07.2016 bis einschließlich 19.08.2016
erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange.
Anregungen städtischer Dienststellen sind in
die Planungen eingearbeitet worden und wurden zum Teil in den
Durchführungsvertrag übernommen.
Die Bezirksplanungsstelle hat in ihrem
Schreiben vom 08.07.2016 gemäß § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz gegen den
Bebauungsplan und die entsprechende Berichtigung des Flächennutzungsplans keine
landesplanerischen Bedenken vorgebracht (siehe Anlage). Weitere Anregungen der
Bezirksregierung Düsseldorf wurden berücksichtigt und Fachgutachten entsprechend
überarbeitet.
Der Beschluss über die anschließende
Offenlage wurde am 14.12.2016 im Rat gefasst und am 10.01.2017 im Amtsblatt
bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 18.01.2017 bis einschließlich 22.02.2017 statt.
Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(gem. § 4 Abs. 2 BauGB) beteiligt.
Von Seiten der Behörden und Träger
öffentlicher Belange hatten die Untere Immissionsschutzbehörde und der BUND
Ortsgruppe Hilden Einwände gegen den Entwurf des Bebauungsplans. Die
eingegangenen Stellungnahmen (inkl. des Schreibens des BUND und der
Kreisverwaltung Mettmann) sind in der Anlage beigefügt. Unter Nr. 1 des
Beschlussvorschlags werden Vorschläge zur Abhandlung der Stellungnahmen vorgelegt.
Aus der Bürgerschaft hat es im Rahmen der
Offenlage keine Rückmeldung zum Entwurf des Bebauungsplanes gegeben.
Mit dem Ziel der besseren Nutzbarkeit und
Pflege der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche des Rad- und
Fußweges (im Norden des Plangebietes) wurde diese auf Bitte des Sachgebiets
Grünflächen und Forst von 9,4 m² auf rund 13 m² vergrößert.
Aufgrund des Hinweises des Tiefbau- und
Grünflächenamtes wurden auch die textlichen Hinweise im Bebauungsplan um einen
Passus zur Sicherung von Sichtbeziehungen an der Ausfahrt ergänzt. Dieser wurde
außerdem in den Durchführungsvertrag übernommen.
Es sind keine Anregungen eingegangen, die
aus Sicht der Verwaltung eine Abkehr vom formulierten Planungsziel erfordern
würden.
Der aktuelle Bebauungsplanentwurf ist auf
einem Stand, der einen Beschluss als Satzung möglich macht.
Sollte der Rat der Stadt Hilden nach
Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss dem Durchführungsvertrag
zustimmen und den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 262 (Vorhaben-
und Erschließungsplan Nr. 21) der Innenentwicklung fassen, wird dieser
Beschluss im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht und der Bebauungsplan
dadurch rechtswirksam.
Gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin