Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Verschmutzung durch Hundekot
Vorlage
WP 14-20 SV 32/014
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Bürgeranregung nach § 24 GO NRW von Herrn Karl Hubert, Tizianweg 41, 40721 Hilden, die DNA aller in Hilden steuerlich gemeldeten Hunde zu erfassen, aus rechtlichen Gründen zurück.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgrund der Bürgeranregung nach § 24 GO NRW von Herrn Karl Hubert, Tizianweg 41, 40724 Hilden, vom 12.10.2016 hat die Verwaltung dem Haupt- und Finanzausschuss bereits in seiner Sitzung am 30.11.2016 (WP 14-20 SV 32/013; als Anlage beigefügt) einen Zwischenbericht vorgelegt und die Vornahme einer weiterergehenden Prüfung des Sachverhaltes zugesagt.

 

Insbesondere der Fragestellung nach der rechtlichen Zulässigkeit eines Verfahrens zur zwangsweisen Erfassung der DNA von allen in Hilden steuerlich registrierten Hunden kam dabei besondere Bedeutung zu. Hierzu wurden auch die Kreisordnungsbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Städte- und Gemeindebund um Einschätzung gebeten. Zudem hat auch das Sachgebiet „Recht und Versicherungen“ eine rechtliche Bewertung vorgenommen.

 

Rechtliche Bewertung:

 

Die bereits in der Mitteilungsvorlage aufgeführten rechtlichen Bedenken werden von Bezirksregierung, Kreisordnungsbehörde und auch dem Städte- und Gemeindebund geteilt. Es bestehen dabei erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme

 

Die Kreisordnungsbehörde kommt dabei zu nachfolgendem Ergebnis:

 

„Inhaltlich teile ich die (rechtlichen) Bedenken vollumfänglich.“

 

Inhaltlich gleichlautend äußerte sich die Bezirksregierung Düsseldorf

 

„…auch mir liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor und ich teile ebenso die vorgetragenen Bedenken.“

 

und auch der Städte- und Gemeindebund:

 

Wir teilen Ihre Bedenken hinsichtlich der (rechtlichen) Probleme, die eine solche Regelung mit sich bringt und haben erhebliche Zweifel an der Praktikabilität einer solchen Regelung.“

 

Eher praktische Bedenken äußerte das Amt für Verbraucherschutz (hier: Veterinärwesen) des Kreises Mettmann:

 

…die Probe nicht durch weitere DNA verunreinigt wurde. Dies wäre z.B. auch denkbar, wenn ein Hundehalter die Hinterlassenschaften seines Hundes zwar entfernt hat, aber aufgrund der Kotkonsistenz Reste zurückbleiben, die sich mit anderen Kothaufen vermischen könnten.“

 

Auch das Sachgebiet „Recht“ der Verwaltung ist um eine Einschätzung gebeten worden und hat dabei auch das Thema „Datenschutz“ aufgegriffen:   

 

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage zum Themenkomplex Nachweis der Ordnungswidrigkeit des Zurücklassens von Hundekot auf öffentlichen Flächen werden seitens der Rechtsabteilung zunächst in vollem Umfang die in Ihrer Begründung zur Mitteilungsvorgabe für den Haupt- und Finanzausschuss geäußerten Bedenken geteilt.

 

Diese betreffen insbesondere neben den Schwierigkeiten hinsichtlich der Praktikabilität und des unverhältnismäßigen Aufwandes in finanzieller und organisatorischer Hinsicht auch die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Rechtsgrundlage für die zwangsweise Abgabe einer DNA-Probe von Hunden und der möglichen Verwertbarkeit der DNA-Analyse vor Gericht.

 

Unabhängig davon dürfte bereits die notwendige Erstellung einer Hunde-DNA-Datenbank rechtlich unzulässig sein. Dafür müssten die DNA-Daten der Hunde mit den persönlichen Daten der jeweiligen Hundehalter verknüpft werden und damit im Ergebnis eine Datenbank mit personenbezogenen Daten errichtet werden.

 

Im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine derartige Datenbank rechtlich nur zulässig auf der Grundlage eines förmlichen Bundes- oder Landesgesetzes. Eine solche spezielle Grundlage wird auch im nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetz ausdrücklich gefordert (§ 4 DSG NRW). Diesem Gesetzesvorbehalt kann nicht mit einer kommunalen Satzung der Stadt entsprochen werden, da auf der Basis kommunaler Satzungen qualifizierte Grundrechtseingriffe nicht zu rechtfertigen sind.

 

Unabhängig davon darf von vorneherein zum Aufbau einer solchen Datei nicht auf die bereits vorhandenen personenbezogenen Halterdaten zur Hundesteuer zurückgegriffen werden. Gemäß dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der bundesrechtlichen Abgabenordnung ist es ausdrücklich gesetzlich verboten, diese Daten zu anderen Zwecken als zur Erhebung kommunaler Steuern abzurufen. Genau das soll aber hier geschehen, da die Daten als Ermittlungsgrundlage für den Vollzug von straßenrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und damit zu einem steuerfremden Zweck herangezogen werden sollen.

 

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Entnahme von DNA-Proben bei Hunden eine Mitwirkungshandlung bzw. Mitwirkungspflicht der Hundehalter erfordert. Auch dafür bedürfte es einer formell-gesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt. Es gilt auch hier, dass wegen der Grundrechtsrelevanz einer derartigen aktiven Handlungspflicht eine kommunale Satzung nicht ausreicht.

 

Entsprechend der obigen Ausführungen ist bundesweit bislang trotz Führung einer entsprechenden öffentlichen Diskussion (z.B. in Burscheid, Leichlingen, Kevelaer und Regensburg) keine Einführung einer solchen Datenbank bekannt. Bei der mehrfach anderweitigen zitierten Einführung in Amrum oder Kelsterbach handelte es sich um einen Aprilscherz. Die angebliche Einführung im Ausland (London, Neapel, USA) kann hier außen vor stehen, da dort unterschiedliche rechtliche Grundlagen bestehen.

 

Abschließend bleibt festzustellen, dass bereits die Einführung einer kombinierten Hunde-DNA/Halterdatei wegen mehrfach fehlender rechtlicher Voraussetzungen jedenfalls in Deutschland nicht möglich ist. Darüber hinaus dürften auch der praktischen Umsetzung unüberwindliche rechtliche Hürden entgegenstehen.“

 

Es ist somit aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass die zwangsweise Vornahme einer DNA-Erfassung aller in Hilden steuerlich gemeldeten Hunde zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten nicht rechtskonform wäre. Eine Umsetzung der Bürgeranregung scheidet somit aus Sicht der Verwaltung aus. Denkbar wäre somit nur die Erfassung von DNA-Proben auf Basis der Freiwilligkeit. Doch damit ließe sich der mit der Bürgeranregung verbundene Zweck nicht erfüllen, da die Teilnahme an einem freiwilligen Verfahren mit Sicherheit gering ausfallen würde. Außerdem würde dadurch die vermutlichen „Täter“ eher nicht erfasst.

 

Da die Anregung somit bereits rechtlich nicht umsetzbar ist, müssen die weitergehenden Fragen aus der ersten Sitzungsvorlage zur praktischen Umsetzung an dieser Stelle auch nicht weiter erörtert werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Bürgeranregung nach § 24 GO NRW von Herrn Karl Hubert zurückzuweisen.

 

Bereits in der SV 14-20 SV 32/013 wurde der Haupt- und Finanzausschuss aber auch darüber informiert, dass die Verwaltung Kenntnis von einem Pilotprojekt in der Stadt Tönisvorst (ka-Stadt im Kreis Viersen) erlangt hat. Vertreter der Initiative gegen Hundekot in Deutschland (IgHiD) wurden daher noch Ende letzten Jahres zu einem Gespräch in den Verwaltungsvorstand gebeten, um das Projekt genauer vorstellen zu können. Hierüber wurde auch der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2016 mündlich durch die Verwaltung informiert. Der Rat der Stadt Hilden hat dabei zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung die Initiative beauftragt, eine erste Zustandserhebung in Hilden durchzuführen, um auf deren Basis ein Konzept erstellen und vorlegen zu können.

 

 

 

gez. Alkenings

Bürgermeisterin