Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Bürgeranregung nach § 24 GO NRW von Herrn Karl Hubert, Tizianweg 41, 40721 Hilden, die DNA aller in Hilden steuerlich gemeldeten Hunde zu erfassen, aus rechtlichen Gründen zurück.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund der Bürgeranregung nach § 24 GO NRW von Herrn Karl Hubert,
Tizianweg 41, 40724 Hilden, vom 12.10.2016 hat die Verwaltung dem Haupt- und
Finanzausschuss bereits in seiner Sitzung am 30.11.2016 (WP 14-20 SV 32/013; als
Anlage beigefügt) einen Zwischenbericht vorgelegt und die Vornahme einer
weiterergehenden Prüfung des Sachverhaltes zugesagt.
Insbesondere der Fragestellung nach der rechtlichen Zulässigkeit eines
Verfahrens zur zwangsweisen Erfassung der DNA von allen in Hilden steuerlich registrierten
Hunden kam dabei besondere Bedeutung zu. Hierzu wurden auch die
Kreisordnungsbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Städte- und
Gemeindebund um Einschätzung gebeten. Zudem hat auch das Sachgebiet „Recht und
Versicherungen“ eine rechtliche Bewertung vorgenommen.
Rechtliche Bewertung:
Die bereits in der Mitteilungsvorlage aufgeführten rechtlichen Bedenken
werden von Bezirksregierung, Kreisordnungsbehörde und auch dem Städte- und
Gemeindebund geteilt. Es bestehen dabei erhebliche Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme
Die Kreisordnungsbehörde kommt dabei zu nachfolgendem Ergebnis:
„Inhaltlich teile ich
die (rechtlichen) Bedenken vollumfänglich.“
Inhaltlich gleichlautend äußerte sich die Bezirksregierung Düsseldorf
„…auch mir liegen keine
diesbezüglichen Erkenntnisse vor und ich teile ebenso die vorgetragenen Bedenken.“
und auch der Städte- und Gemeindebund:
„Wir teilen Ihre Bedenken
hinsichtlich der (rechtlichen) Probleme, die eine solche Regelung mit sich
bringt und haben erhebliche Zweifel an der Praktikabilität einer solchen
Regelung.“
Eher praktische Bedenken äußerte das Amt für Verbraucherschutz (hier:
Veterinärwesen) des Kreises Mettmann:
„ …die Probe nicht durch weitere
DNA verunreinigt wurde. Dies wäre z.B. auch denkbar, wenn ein Hundehalter die
Hinterlassenschaften seines Hundes zwar entfernt hat, aber aufgrund der
Kotkonsistenz Reste zurückbleiben, die sich mit anderen Kothaufen vermischen
könnten.“
Auch das Sachgebiet „Recht“ der Verwaltung ist um eine Einschätzung
gebeten worden und hat dabei auch das Thema „Datenschutz“ aufgegriffen:
„ Bezug nehmend auf Ihre Anfrage
zum Themenkomplex Nachweis der Ordnungswidrigkeit des Zurücklassens von
Hundekot auf öffentlichen Flächen werden seitens der Rechtsabteilung zunächst
in vollem Umfang die in Ihrer Begründung zur Mitteilungsvorgabe für den Haupt-
und Finanzausschuss geäußerten Bedenken geteilt.
Diese betreffen
insbesondere neben den Schwierigkeiten hinsichtlich der Praktikabilität und des
unverhältnismäßigen Aufwandes in finanzieller und organisatorischer Hinsicht
auch die Bedenken hinsichtlich einer möglichen Rechtsgrundlage für die
zwangsweise Abgabe einer DNA-Probe von Hunden und der möglichen Verwertbarkeit
der DNA-Analyse vor Gericht.
Unabhängig davon dürfte
bereits die notwendige Erstellung einer Hunde-DNA-Datenbank rechtlich unzulässig
sein. Dafür müssten die DNA-Daten der Hunde mit den persönlichen Daten der
jeweiligen Hundehalter verknüpft werden und damit im Ergebnis eine Datenbank
mit personenbezogenen Daten errichtet werden.
Im Hinblick auf das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine derartige Datenbank
rechtlich nur zulässig auf der Grundlage eines förmlichen Bundes- oder
Landesgesetzes. Eine solche spezielle Grundlage wird auch im
nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetz ausdrücklich gefordert (§ 4 DSG NRW).
Diesem Gesetzesvorbehalt kann nicht mit einer kommunalen Satzung der Stadt
entsprochen werden, da auf der Basis kommunaler Satzungen qualifizierte
Grundrechtseingriffe nicht zu rechtfertigen sind.
Unabhängig davon darf
von vorneherein zum Aufbau einer solchen Datei nicht auf die bereits
vorhandenen personenbezogenen Halterdaten zur Hundesteuer zurückgegriffen
werden. Gemäß dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der bundesrechtlichen
Abgabenordnung ist es ausdrücklich gesetzlich verboten, diese Daten zu anderen
Zwecken als zur Erhebung kommunaler Steuern abzurufen. Genau das soll aber hier
geschehen, da die Daten als Ermittlungsgrundlage für den Vollzug von
straßenrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und damit zu einem steuerfremden Zweck
herangezogen werden sollen.
Schließlich ist auch
darauf hinzuweisen, dass die Entnahme von DNA-Proben bei Hunden eine
Mitwirkungshandlung bzw. Mitwirkungspflicht der Hundehalter erfordert. Auch
dafür bedürfte es einer formell-gesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt. Es
gilt auch hier, dass wegen der Grundrechtsrelevanz einer derartigen aktiven
Handlungspflicht eine kommunale Satzung nicht ausreicht.
Entsprechend der obigen
Ausführungen ist bundesweit bislang trotz Führung einer entsprechenden
öffentlichen Diskussion (z.B. in Burscheid, Leichlingen, Kevelaer und
Regensburg) keine Einführung einer solchen Datenbank bekannt. Bei der mehrfach
anderweitigen zitierten Einführung in Amrum oder Kelsterbach handelte es sich
um einen Aprilscherz. Die angebliche Einführung im Ausland (London, Neapel,
USA) kann hier außen vor stehen, da dort unterschiedliche rechtliche Grundlagen
bestehen.
Abschließend bleibt
festzustellen, dass bereits die Einführung einer kombinierten Hunde-DNA/Halterdatei
wegen mehrfach fehlender rechtlicher Voraussetzungen jedenfalls in Deutschland
nicht möglich ist. Darüber hinaus dürften auch der praktischen Umsetzung
unüberwindliche rechtliche Hürden entgegenstehen.“
Es ist somit aus aktueller Sicht davon auszugehen, dass die zwangsweise
Vornahme einer DNA-Erfassung aller in Hilden steuerlich gemeldeten Hunde zur
Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten nicht rechtskonform wäre. Eine Umsetzung
der Bürgeranregung scheidet somit aus Sicht der Verwaltung aus. Denkbar wäre
somit nur die Erfassung von DNA-Proben auf Basis der Freiwilligkeit. Doch damit
ließe sich der mit der Bürgeranregung verbundene Zweck nicht erfüllen, da die
Teilnahme an einem freiwilligen Verfahren mit Sicherheit gering ausfallen
würde. Außerdem würde dadurch die vermutlichen „Täter“ eher nicht erfasst.
Da die Anregung somit bereits rechtlich nicht umsetzbar ist, müssen die
weitergehenden Fragen aus der ersten Sitzungsvorlage zur praktischen Umsetzung
an dieser Stelle auch nicht weiter erörtert werden. Es wird daher
vorgeschlagen, die Bürgeranregung nach § 24 GO NRW von Herrn Karl Hubert
zurückzuweisen.
Bereits in der SV 14-20 SV 32/013 wurde der Haupt- und Finanzausschuss
aber auch darüber informiert, dass die Verwaltung Kenntnis von einem
Pilotprojekt in der Stadt Tönisvorst (ka-Stadt im Kreis Viersen) erlangt hat. Vertreter
der Initiative
gegen Hundekot in Deutschland (IgHiD) wurden daher noch Ende letzten
Jahres zu einem Gespräch in den Verwaltungsvorstand gebeten, um das Projekt
genauer vorstellen zu können. Hierüber wurde auch der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung am 14.12.2016 mündlich durch die Verwaltung informiert. Der Rat
der Stadt Hilden hat dabei zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die
Verwaltung die Initiative beauftragt, eine erste Zustandserhebung in Hilden
durchzuführen, um auf deren Basis ein Konzept erstellen und vorlegen zu können.
gez. Alkenings
Bürgermeisterin