Beschlussvorschlag:
„ Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege
die Änderung der Schul-und Gebührensatzung der Musikschule.“
Erläuterungen und Begründungen:
1. Änderung der Schulsatzung
Die Schulsatzung wurde zuletzt zum 17.12.2014, gültig ab 01.02.2015 an
veränderte Gegebenheiten – insbesondere veränderter Unterrichtseinheiten und
Fachbezeichnungen - angepasst.
Sie soll nun in einem zweiten Schritt sprachlich und inhaltlich weiter
aktualisiert werden.
Dies betrifft
- die erweiterte Aufgaben- und Zielsetzung einer modernen Musikschule
(§ 1 Aufgabe);
- das veränderte und erweiterte Unterrichtsangebot (Elementare
Musikerziehung in Kindertagesstätten auch ohne festgelegte Gruppen, das
Programm „JeKits“ in Kooperation mit allen Hildener Grundschulen, für
kürzere Zeiträume vereinbarte Unterrichtsformen u.a. - § 5 Aufbau und § 7
Unterrichtszeiten);
- die Herausnahme einer Übergangsregelung bei der Änderung der
Unterrichtseinheit (von 22,5 auf 30 Min.) in 2015 (§ 7 Unterrichtszeiten);
- die Korrektur zum Teil sachlich falscher Angaben zu Anmelde- und
Kündigungsfristen
(§ 9 Anmeldung und Kündigung);
- veränderte rechtliche Vorgaben (z.B. der Hinweis zum Datenschutz in
§ 9 Anmeldung und Kündigung
Abschnitt 9.2);
- heute nicht mehr übliche Vorgehensweisen bei der „Bewertung“ der
von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen sowie der
Bedingungen für einen möglichen Ausschluss vom Unterricht (§ 12 Leistungen
der Schülerinnen und Schüler);
- die Veränderung von Maßgaben, die sich in der beschriebenen Form
als nicht praktikabel erwiesen
haben (z.B. bei der Wahl des Lehrerrates - § 13 Mitwirkung …);
- Ergänzung der weiblichen Form an verschiedenen Stellen der Satzung,
um eine durchgängige geschlechtsgerechte Sprache sicherzustellen;
- und verschiedene sprachliche „Erneuerungen“.
Die Veränderungen im Einzelnen sind der
Synopse (Anlage 1) zu entnehmen.
2. Änderung der Gebührensatzung
Die Gebührensatzung wurde zuletzt zum
17.12.2014, gültig ab 01.02.2015 an veränderte Gegebenheiten – insbesondere
veränderte Unterrichtseinheiten und Fachbezeichnungen - angepasst. Gleichzeitig
wurden die Tarife um rd. 4,1 % erhöht.
Die jetzige Gebührenangleichung sieht eine
Erhöhung um durchschnittlich 4 % bei den Gebühren für Unterricht und 3,6 % für
die Überlassung von schuleigenen Instrumenten vor (siehe Anlage 2).
Durch eine solche Anpassung der
Unterrichtsgebühren soll gestiegenen Personalkosten und Mehrkosten im Bereich
der Dienstleistungen (Kosten für die mehr als 30 auf Honorarbasis tätigen
Musikschullehrer/innen) Rechnung getragen werden.
Bei einer Erhöhung der Unterrichtsgebühren in
der vorgeschlagenen Größenordnung wäre in 2018 von Mehreinnahmen in Höhe von
ca. 28.000 € auf insgesamt etwa 738.000 € auszugehen.
Außerdem würden die bislang als
privatrechtliche Leistungsentgelte erhobenen Elternbeiträge im Programm
„JeKits“ (vormals „JeKi“) - 2017 etwa
60.000 € - auf öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt, ebenso wie die
Entgelte für Unterrichtsangebote im sogenannten „Kursbereich“ der Musikschule,
die sich (inzwischen) lediglich durch eine kürzere Laufzeit vom regulären
Musikschulunterricht unterscheiden.
Diese Entgelte in die Gebührensatzung
aufzunehmen und somit zukünftig auch als öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
zu erheben, könnte sich im Hinblick auf möglicherweise zukünftig zu zahlende
Umsatzsteuern als günstig erweisen.
Zur weiteren Erläuterung:
Ø Sämtliche Übergangsregelungen
für den Zeitraum 01.02. – 31.07.2015 wurden herausgenommen, weil nicht mehr erforderlich.
Ø Die Gebühren
für den Bereich „JeKits“ (vormals „JeKi“) waren bislang nicht Bestandteil
der Gebührensatzung der Musikschule, da das Kooperationsprogramm mit den
Hildener Grundschulen bis Sommer 2015 formell noch nicht fester Bestandteil des
Musikschulangebotes war, sondern zunächst noch Projektstatus hatte.
Inzwischen aber wurde die Stadt Hilden offiziell in das
Nachfolgeprogramm „JeKits – Jedem Kind Instrumente Singen Tanzen“ des Landes
NRW (mit dem Schwerpunkt Instrumente) aufgenommen, und mit Beginn des
Schuljahres 2017/2018 wurde mit der Wilhelm-Hüls-Schule auch endgültig die
letzte Hildener Grundschule in das Landesprogramm aufgenommen.
Folgerichtig sollten die eingehenden Elternbeiträge dann auch auf
öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt werden.
Ø Auch bei den
Unterrichtsangeboten im sogenannten „Kursbereich“ der Musikschule, für die
aktuell noch Entgelte auf privatrechtlicher Basis berechnet werden, hat sich im
Laufe der vergangenen ca. 15 Jahren seit Einrichtung dieses Zusatzangebotes
einiges verändert.
Während in den
ersten Jahren auch zahlreiche zeitlich und inhaltlich in sich abgeschlossene
Kurse oder Workshops angeboten wurden,
sind es inzwischen doch vor allem Unterrichtsangebote, die zeitlich
begrenzt sind, sich aber abgesehen davon nicht vom regulären Unterricht der
Musikschule unterscheiden. (Zeitlich unbefristete Angebote - wie z.B. verschiedene
Ensembles - wurden ohnehin unlängst in den regulären Musikschulbetrieb überführt.)
Aus diesem Grund
erscheint es sinnvoll, auch die Entgelte für diese Angebote als Gebühren in die
Gebührensatzung aufzunehmen.
Sowohl der
Unterricht im Programm „JeKits“ als auch die bislang im Kursbereich geführten
Unterrichtsangebote
·
Eltern-Kind-Gruppen
und Angebote für 3-Jährige
·
Schnupperstunden
·
Einführungskurse
·
Kompaktkurse
(für Erwachsene)
sind im Vorschlag
zur Änderung der Schulsatzung bereits unter § 5 Aufbau und § 7
Unterrichtszeiten eingearbeitet.
Ø Bei den Gebühren
für die Überlassung schuleigener Instrumente (Leihinstrumente) sieht der
Vorschlag zur Änderung der Gebührensatzung eine Erhöhung von 3,6 statt 4% vor,
und zwar aus folgenden Gründen:
1. Eltern, deren Kinder aus
dem zweijährigen Programm „JeKits“ kommend zum weiterführenden
Instrumentalunterricht angemeldet werden (sollen), schrecken bereits jetzt
häufig vor den höheren Unterrichtsgebühren und den dann begrenzten Ermäßigungsmöglichkeiten
zurück (bei „JeKits“ dank
Landesförderung bis zu 100%, im regulären Musikschulunterricht maximal 50% +
evtl. Mittel aus dem Programm „Bildung und Teilhabe“).
Für die
Überlassung eines schuleigenen Instrumentes sind dann auch erstmals gesonderte
Gebühren zu zahlen (bei „JeKits“ steht das Leihinstrument kostenfrei zur Verfügung)
2. Die Kosten für
Anschaffung, Reparatur und Wartung der Instrumente sind in den vergangenen
Jahren kaum merklich angestiegen.
Ø Die Gebühren
(Elternbeiträge) im Programm „JeKits“ sind in der Höhe vorgegeben.
Die
(verpflichtende) Teilnahme am ersten „JeKits“-Jahr (1. Schuljahr) ist
grundsätzlich kostenfrei. Für den Unterricht in den Instrumentalgruppen und die
Teilnahme am „JeKits“-Orchester im 2. Jahr dürfen gemäß den Vorgaben des
Landesprogramms maximal 23 € im Monat als Elternbeitrag erhoben werden. Zum
Ausgleich erhält die Musikschule (über die „JeKits-Stiftung“) entsprechende
Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten.
Ø Bei den weiteren Änderungsvorschlägen für die
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung handelt
es sich – wie auch bei der Schulsatzung – um sprachliche und inhaltliche Aktualisierungen
(siehe Anlage 1 - Synopse).
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
040501 |
Musikschule |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 |
0405010010 |
432600 |
Benutzungs-gebühren
Musikschule |
710.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2018 |
0405010010 |
432600 |
Benutzungs-gebühren Musikschule |
+ 28.000 = 738.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Der neue Ansatz ist im
Haushaltsplanentwurf 2018 enthalten. Gesehen Klausgrete |
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Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Personaldezernent |