Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,
Entwicklung eines Maßnahmenkataloges zur Förderung der E-Mobilität durch die Stadt Hilden in Kooperation mit den Stadtwerken
Vorlage
WP 14-20 SV 61/120
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Der Ausbau von Elektromobilität wirkt dem Klimawandel entgegen und reduziert die innerstädtische Belastung durch Lärm und Abgase. Die Stadt Hilden sollte sich deshalb um die Schaffung der notwendigen Infrastruktur bemühen und durch Vergünstigungen sowie durch Erleichterungen die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen.

 

gez.
Klaus-Dieter Bartel


Antragstext:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den SWH einen Maßnahmenkatalog zur Förderung der E-Mobilität im Stadtgebiet zu entwickeln. Dazu sollen u.a. folgende Punkte einer Prüfung unterzogen werden:

  • Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Ladestationen für E-Bikes, Elektroautos etc. (Installation von Stromanschlüssen in Fahrradboxen, besondere Beachtung von Verkehrsschnittpunkten und geeigneten Quartieren, usw.)
  • Die Berücksichtigung öffentlicher Ladestationen bereits bei der Bauleitplanung
  • Maßnahmen, die Anschaffung und Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen.

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Förderung der Elektromobilität ist grundsätzlich eine Angelegenheit, die auf europäischer oder zumindest auf Bundesebene betrieben werden muss.

 

Das Programm der Bundesregierung hinsichtlich der Förderung der Elektromobilität stellt drei finanzwirksame Maßnahmen in den Vordergrund: zeitlich befristete Kaufanreize, den Ausbau der Ladeinfrastruktur und die örtliche Beschaffung von Elektrofahrzeugen.

 

Die Einheitlichkeit der Ladeinfrastrukur hinsichtlich ihrer technischen Kompatibilität und auch hinsichtlich der Abrechnungstechnologie (Stromkosten) kann nicht auf kommunaler Ebene geregelt werden.

Immerhin gibt es in Deutschland inzwischen die sog. „Ladesäulenverordnung (LSV)“, die seit März 2016 gilt.

Darin werden vor allem Steckerstandards für öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen durch verbindliche Vorschriften vereinheitlicht. Private Investoren haben dadurch mehr Sicherheit beim Aufbau der Ladeinfrastruktur.

 

Rein praktisch gibt es auch in Hilden bereits Ansätze zur Förderung der E-Mobilität.

 

So existieren in Hilden momentan mindestens fünf „Elektrotankstellen“ für Kfz und eine für Elektro-Fahrrräder.

Es handelt sich um die von den SWH (Stadtwerke Hilden) betriebenen Stationen an der Robert-Gies-Straße, der Straße Am Rathaus, der Horster Allee sowie am Warrington-Platz (Fahrrad) sowie um den privaten „Lade-Park Hilden“ der Bäckerei Schüren am Mühlenbachweg und um die Ladestation der Firma Aldi-Süd am Standort Richrather Straße 126.

 

Die SWH bieten zudem ein eigenes Förderprogramm für Elektro-Fahrzeuge an – für Elektro-Kfz, genauso wie für Elektro-Roller und Elektro-Fahrräder.

Die auf Bundes-Ebene verfügbare „Kaufprämie“ für Elektroautos wird so ergänzt.

 

Das bedeutet, die Stadt Hilden unterstützt die Verbreitung der Elektro-Mobilität durch Angebote des lokalen Energie-Versorgers (SWH) und durch allgemein zugängliche Ladestationen im öffentlichen Straßenraum.

Um den Gedanken der Verknüpfung von Verkehrsmitteln zu fördern, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, an den beiden Park&Ride-Parkplätzen in Hilden (Lindenplatz; Otto-Hahn-Straße) eine weitere Ladestation für KFZ zu errichten. Diese Idee steht aber unter dem Vorbehalt der weiteren technischen und ökonomischen Entwicklung.

 

Die Möglichkeiten der Kommunen, direkte Förderungen für die E-Mobilität zu betreiben, sind begrenzt.

Es ist zu bedenken, dass beispielsweise die meisten Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen zu Hause oder am Arbeitsplatz stattfinden, bedingt durch die heute noch gegebenen langen Ladezeiten. Das gilt insbesondere für Elektro-Fahrräder.

 

Das Aufstellen weiterer Ladestationen ist somit abhängig von der Entwicklung der Schnell-Ladefähigkeit. Ebenso zu berücksichtigen ist dabei das Ende der Kostenlosigkeit der Ladevorgänge an Ladestationen. Der angebotene Strom wird irgendwann bezahlt werden müssen, bei gleichzeitiger Einheitlichkeit der Bezahlsysteme. Auch hierbei hat die kommunale Ebene keine tragende Rolle, denn ein „Flickenteppich“ individueller und evtl. nicht kompatibler Lösungen ist nicht im Interesse verstärkter Nutzung der E-Mobilität.

 

Was die Berücksichtigung von öffentlichen Ladestationen in der Bauleitplanung angeht, so ist hierbei folgendes zu beachten:

Solange es sich um einzelne Ladestationen handelt, die im öffentlichen Straßenraum untergebracht werden können, so ist eine besondere Beachtung nicht erforderlich.

Gleiches gilt für die Errichtung einzelner Ladestationen auf Privatgrundstücken, wenn diese Stationen öffentlich zugänglich sein sollten.

Anders sieht es aus, wenn es zu einer Ballung mehrerer Ladestationen kommt. In einem solchen Fall muss bereits von einer „Tankstelle“ gesprochen werden, die planungsrechtlich gesondert betrachtet werden muss und die nicht in jeder Gebietskategorie der Baunutzungsvorordnung untergebracht werden darf.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Spielräume der Stadt Hilden zur Förderung der Elektro-Mobilität momentan ausgeschöpft.

 

 

gez.
B. Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete