Betreff
Änderung der Hauptsatzung - 5. Nachtragssatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 01/074
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügte 5. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hilden vom 08. Februar 2008.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Bekanntmachung vom 28.11.2016 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ verkündet (GV. NRW. 28.11.2016, S. 965 ff.). Ziel dieses Gesetzes ist es größtenteils, die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umzusetzen.

 

Dadurch ist es mit Wirkung vom 29.11.2016 insbesondere zu Änderungen in den §§ 27a (neu), 39, 44, 45, 46, 58, 72, 107 und 107a GO NRW gekommen. Teilweise machen die Neuregelungen bisherige Regelungen der Kommunen in den Hauptsatzungen gegenstandslos, teilweise wird die Möglichkeit eröffnet, per Satzung Details zu regeln.

 

Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

 

Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Wahlprüfungsausschuss. Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Der Gesetzgeber gibt damit die Möglichkeit, vor Ort unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen.

Die Mitglieder des Ältestenrates haben sich dafür ausgesprochen, alle Ausschüsse des Rates von dieser Regelung auszunehmen. Daher sind in dem neu hinzugefügten § 11 Absatz 5 alle derzeitigen Ausschüsse explizit aufgeführt.

 

Die Verwaltung hatte im Vorfeld der Beratungen im Ältestenrat den Städte- und Gemeindebund (StGB NW) um eine rechtliche Einschätzung einer solchen Regelung gebeten.  Die ausdrückliche Frage, ob auch alle Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden könnten, wurde seitens des STGB NW bejaht, da keine gegenteiligen Angaben existieren, auch nicht in der Gesetzesbegründung.  Mit Erlass vom 13. Februar gibt das Innenministerium Hinweise zur Anwendung und Auslegung des betroffenen Paragrafen 46 GO. Hierin heißt es:

 

Nach Wortlaut, Genese und Zweckrichtung des § 46 GO NRW bzw. § 31 KrO NRW ist die Frage, welche Ausschüsse von der Gewährung einer Aufwandsentschädigung an den jeweiligen Vorsitzenden ausgenommen werden können, nicht in das unbegrenzte freie Ermessen des

Rates bzw. Kreistags gestellt. (…) Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsentschädigung einzubeziehen. Es besteht eine gesetzliche Ausnahme zu Lasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen sind zulässig, soweit - ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss - eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen ist. Eine Umkehrung dieses Regel - Ausnahmeverhältnisses, insbesondere dergestalt, in der Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein.“

 

Rechtlich handelt es sich bei diesem Erlass um Hinweise zur Auslegung und spiegelt die Rechtsauffassung des Innenministeriums wider. Ob diese Auffassung letztlich auch in einem Klageverfahren durch ein Gericht bestätigt würde, kann noch nicht eingeschätzt werden.

Gleichwohl würde die Kommunalaufsicht eine Regelung, bei der alle Ausschüsse ausgenommen werden, beanstanden, wenn ein Ratsmitglied oder eine Fraktion die Rechtmäßigkeit dieses Beschluss in Zweifel ziehen würde. 

 

 

Verdienstausfall

 

Der Höchstbetrag für Verdienstausfall wird durch das Gesetz bzw. die geänderte EntschVO auf aktuell 80 €/ Stunde festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW geänderten EntschVO zum 01.01.2017 werden die bislang in den Hauptsatzungen festgelegten Beträge unwirksam. Die Untergrenze, den so genannten Regelstundensatz, den die Entschädigungsverordnung aktuell auf (8,84 EUR/ Stunde) festlegt, kann durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden. Die Mitglieder des Ältestenrates haben sich dafür ausgesprochen, den Regelstundensatz auf den jeweiligen Betrag der EntschVO festzulegen.

 

Die bisherige Regelung in § 10 Absatz 2 ist somit anzupassen. § 10 Absatz 6 kann ersatzlos entfallen.

 

Verwaltungsseitig werden zudem folgende Anpassungen vorgeschlagen:

 

§ 16     Teilnahme an Sitzungen

Die Worte „Angestellten“ und „Angestellte“ werden durch die Worte „Beschäftigten“ und „Beschäftigte“ ersetzt.

 

§ 17   Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Verwaltung

Der Bezugsparagraf (§14) wird korrigiert (§13).

 

§ 19   Gleichstellungsbeauftragte

Der gegenderte Satzungstext wird angepasst, da nach dem Gleichstellungsgesetz die Aufgabe zwingend nur durch eine weibliche Person wahrgenommen werden kann.

 

§ 20   Integrationsrat

Der Satzungstext spricht bislang noch vom früheren Gremium „Integrationsbeirat“.

 

 

Die Anlage 1 enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neu gefassten Hauptsatzung.

 

Als Anlage 2 ist die zu beschließende 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Hilden vom 08.02.2008 beigefügt. Sollte der Rat der Stadt Hilden den Ausschluss von Ausschüssen beschließen, werden diese in § 11 Absatz 5 eingefügt.

 

 

Gez. Bürgermeisterin Birgit Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

010101

Dienste für Rat, Ausschüsse und Fraktionen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

0101012000

541800

Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

382.000,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

0101012000

541800

Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

395.000,-

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

In der Änderungsliste enthalten

Gesehen Klausgrete