Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die der Sitzungsvorlage
als Anlage 2 beigefügte 5. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Hilden vom 08. Februar 2008.
Erläuterungen
und Begründungen:
Mit Bekanntmachung vom 28.11.2016 hat der
Landtag Nordrhein-Westfalen das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung“ verkündet (GV. NRW. 28.11.2016, S. 965 ff.). Ziel dieses
Gesetzes ist es größtenteils, die Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission
umzusetzen.
Dadurch ist es mit Wirkung vom 29.11.2016
insbesondere zu Änderungen in den §§ 27a (neu), 39, 44, 45, 46, 58, 72, 107 und
107a GO NRW gekommen. Teilweise machen die Neuregelungen bisherige Regelungen
der Kommunen in den Hauptsatzungen gegenstandslos, teilweise wird die
Möglichkeit eröffnet, per Satzung Details zu regeln.
Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die
Änderung der Entschädigungsverordnung nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs.
1 Nr. 6 EntschVO ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden auf eine 1-fach
erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist der
Wahlprüfungsausschuss. Nach dem neuen §
46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere
Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Der Gesetzgeber gibt
damit die Möglichkeit, vor Ort unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden,
etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen,
weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen.
Die Mitglieder des Ältestenrates haben sich
dafür ausgesprochen, alle Ausschüsse des Rates von dieser Regelung auszunehmen.
Daher sind in dem neu hinzugefügten § 11 Absatz 5 alle derzeitigen Ausschüsse
explizit aufgeführt.
Die Verwaltung hatte im Vorfeld der
Beratungen im Ältestenrat den Städte- und Gemeindebund (StGB NW) um eine
rechtliche Einschätzung einer solchen Regelung gebeten. Die ausdrückliche Frage, ob auch alle
Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden könnten, wurde seitens des STGB
NW bejaht, da keine gegenteiligen Angaben existieren, auch nicht in der
Gesetzesbegründung. Mit Erlass vom 13.
Februar gibt das Innenministerium Hinweise zur Anwendung und Auslegung des
betroffenen Paragrafen 46 GO. Hierin heißt es:
„Nach
Wortlaut, Genese und Zweckrichtung des § 46 GO NRW bzw. § 31 KrO NRW ist die
Frage, welche Ausschüsse von der Gewährung einer Aufwandsentschädigung an den jeweiligen
Vorsitzenden ausgenommen werden können, nicht in das unbegrenzte freie Ermessen
des
Rates bzw.
Kreistags gestellt. (…) Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der
Aufwandsentschädigung einzubeziehen. Es besteht eine gesetzliche Ausnahme zu
Lasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen sind zulässig, soweit -
ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss - eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen
ist. Eine Umkehrung dieses Regel - Ausnahmeverhältnisses, insbesondere
dergestalt, in der Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der
Aufwandsentschädigung auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig
sein.“
Rechtlich handelt es sich bei diesem Erlass
um Hinweise zur Auslegung und spiegelt die Rechtsauffassung des
Innenministeriums wider. Ob diese Auffassung letztlich auch in einem Klageverfahren
durch ein Gericht bestätigt würde, kann noch nicht eingeschätzt werden.
Gleichwohl würde die Kommunalaufsicht eine
Regelung, bei der alle Ausschüsse ausgenommen werden, beanstanden, wenn ein
Ratsmitglied oder eine Fraktion die Rechtmäßigkeit dieses Beschluss in Zweifel
ziehen würde.
Verdienstausfall
Der Höchstbetrag für Verdienstausfall wird
durch das Gesetz bzw. die geänderte EntschVO auf aktuell 80 €/ Stunde
festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der durch das Ministerium für Inneres und
Kommunales NRW geänderten EntschVO zum 01.01.2017 werden die bislang in den
Hauptsatzungen festgelegten Beträge unwirksam. Die Untergrenze, den so
genannten Regelstundensatz, den die Entschädigungsverordnung aktuell auf (8,84
EUR/ Stunde) festlegt, kann durch Beschluss des Rates und entsprechender
Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden. Die Mitglieder des Ältestenrates
haben sich dafür ausgesprochen, den Regelstundensatz auf den jeweiligen Betrag
der EntschVO festzulegen.
Die
bisherige Regelung in § 10 Absatz 2 ist somit anzupassen. § 10 Absatz 6 kann
ersatzlos entfallen.
Verwaltungsseitig
werden zudem folgende Anpassungen vorgeschlagen:
§ 16 Teilnahme an Sitzungen
Die Worte
„Angestellten“ und „Angestellte“ werden durch die Worte „Beschäftigten“ und
„Beschäftigte“ ersetzt.
§ 17 Verträge der Stadt mit
Mitgliedern der Verwaltung
Der Bezugsparagraf (§14) wird korrigiert (§13).
§ 19 Gleichstellungsbeauftragte
Der gegenderte
Satzungstext wird angepasst, da nach dem Gleichstellungsgesetz die Aufgabe
zwingend nur durch eine weibliche Person wahrgenommen werden kann.
§ 20 Integrationsrat
Der Satzungstext
spricht bislang noch vom früheren Gremium „Integrationsbeirat“.
Die Anlage 1
enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neu gefassten
Hauptsatzung.
Als Anlage 2 ist
die zu beschließende 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Hilden vom
08.02.2008 beigefügt. Sollte der Rat der Stadt Hilden den Ausschluss von
Ausschüssen beschließen, werden diese in § 11 Absatz 5 eingefügt.
Gez. Bürgermeisterin Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010101 |
Dienste für Rat, Ausschüsse und Fraktionen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt
/ Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 |
0101012000 |
541800 |
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten |
382.000,- |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 |
0101012000 |
541800 |
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten |
395.000,- |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer In der Änderungsliste enthalten Gesehen
Klausgrete |
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