Betreff
Haushaltssatzung 2017 und mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bis 2020 und Konzept Gute Schule 2020
Vorlage
WP 14-20 SV 20/069
Aktenzeichen
II/20.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden

 

1.            beschließt die als Anlage beigefügt Haushaltssatzung für das Jahr 2017,

 

2.            nimmt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bis 2020 zur Kenntnis,

 

3.            beschließt das Konzept lt. den Begründungen „II) Gute Schule 2020“, wie die im Rahmen des Förderprogramms "NRW.BANK.Gute Schule 2020" eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch genommen werden sollen und

 

4.            nimmt das Breitbandkonzept Schulen im Rahmen des Förderprogramms "NRW.BANK.Gute Schule 2020" zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

I ) Haushaltssatzung und mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

 

Der auf- und festgestellte Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen, einschließlich der fort-geschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne (inkl. der Ein-zahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 2020, wurde in der Ratssitzung am 14.12.2016 eingebracht. Im Anschluss hieran erfolgte auf der Basis der eingegangenen Änderungen der Fraktionen, der Anträge von Bürgerinnen und Bürgern (kommunaler Bürgerhaushalt) sowie der Korrekturen der Verwaltung eine Beratung in den Fachausschüssen und am 08.03.2017 im Haupt- und Finanzausschuss. Die Verwaltung wurde in dieser Sitzung beauftragt, die Ergebnisse in den Haushaltsplan einzuarbeiten und die Haushaltssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Entwurf liegt mit seinen Anlagen seit dem 02.01.2016 öffentlich aus. Einwendungen von Einwohnern oder Abgabepflichtigen wurden nicht erhoben.

 

Die Gemeinden haben nach § 84 GO ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Durch die jahrgangsbezogene Darstellung in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen wird diese Vorgabe erfüllt. Die Verwaltung hat auf der Basis der bisher gefassten Beschlüsse in den Fachausschüssen und letztendlich im Haupt- und Finanzausschuss am 08.03.2017 die bisherige Ergebnis- und Finanzplanung fortgeschrieben.

 

Auf der Basis der Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschuss wurde die beigefügte Haushaltssatzung erstellt.

 

Der Entwurf des Haushaltsplanes 2017 sah den Ausgleich des Ergebnishaushaltes durch eine Ent-nahme aus der Ausgleichsrücklage von 3,965 Mio. € vor. Durch die beschlossenen Änderungen ergibt sich für das Jahr 2017 insgesamt eine minimale Verschlechterung mit der Folge, dass in 2017 eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von 3,978 Mio. € notwendig ist.

 

Das Eigenkapital einschl. der Ausgleichsrücklage entwickelt sich bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes somit voraussichtlich folgendermaßen:

 

Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW zum 31.12.

Ergebnis 2015
TEUR

Ansatz 2016
TEUR

Ansatz 2017
TEUR

Ansatz 2018
TEUR

Ansatz 2019
TEUR

Ansatz 2020
TEUR

Allgemeine Rücklage

250.871

250.811

249.829

252.029

252.029

252.029

Sonderrücklage

1.544

1.544

1.544

1.544

1.544

1.544

Ausgleichsrücklage

27.423

19.133

9.228

5.250

1.246

1.462

Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag

-8.290

-9.905

-3.978

-4.004

216

5.605

Summe des Eigenkapitals

271.548

261.583

256.623

254.819

255.035

260.640

 

Hiervon max. 1/3 Eigenkapital = Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage

90.516

87.194

85.541

84.940

85.012

86.880

 

Der Bestand der Ausgleichsrücklage am 01.01.2021 beträgt voraussichtlich 7.067 TEUR.

 

Gegenüber dem Entwurf 2017 verringert sich der Bestand der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2021 um 157 TEUR.

 

Der Entwurf des Haushaltsplanes 2017 sah eine Kreditaufnahme von 5,220 Mio. € für 2017 vor. Durch die zusätzlichen Investitionen (z.B. Planungskosten zur Erstellung von § 14 Unterlagen um den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz zu gewährleisten, Spielplatz Pestalozzistraße etc.) erhöht sich die Kreditaufnahme auf 5,600 Mio. €.

 

 

II) Gute Schule 2020

 

Die NRW.BANK hat zum 01.01.2017 ein neues Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeführt. Gemäß dem zwischenzeitlich erschienenen „Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)“ erhalten die Kommunen in Nordrhein-Westfalen Schuldendiensthilfen für Kredite, die der Finanzierung der Sanierung, Modernisierung und des Ausbaus der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen dienen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms "NRW.BANK.Gute Schule 2020" aufgenommen werden, gewährt.

 

Jede Kommune kann jährlich bis zu 25 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2017 bis 2020 in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des Jahres 2020 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.

 

Das Kreditkontingent beträgt für die Stadt Hilden lt. Anlage zu o. g. Gesetz 390.208,- € jährlich für die Jahre 2017 bis 2020. Damit die Schuldendiensthilfen in Anspruch genommen werden können, ist ein vom Rat zu beschließendes Konzept zu erstellen, wie das im Rahmen des Förderprogramms "NRW.BANK.Gute Schule 2020" eingeräumte Kreditkontingent in Anspruch genommen werden soll.

 

Die investiven Maßnahmen, die erst in 2018 oder später in die Haushaltsplanung aufgenommen werden, wurden zunächst unter der Investitionsnummer „IGUTESCHUL“ veranschlagt.

 

 

Aus-zahlung

Inan-spruch-
nahme
Schulden-
diensthilfe

Aus-zahlung

Inan-spruch-
nahme
Schulden-
diensthilfe

Aus-zahlung

Inan-spruch-
nahme
Schulden-
diensthilfe

Aus-zahlung

Inan-spruch-
nahme
Schulden-
diensthilfe

 

Schulgebäude

Maßnahme

Inv.-Nummer

2017

2018

2019

2020

 

Investiv (Produkt 011303) 

 

Schulstr. 40-42

Errichtung Lagerraum

I261400065

19.500 €

17.008 €

 

 

 

 

 

 

Walder Str. 100

Herstellung eines barrierefreien Zugangs

Hauptgebäude

I261600091

 

 

29.500 €

29.500 €

 

 

 

 

GGS Schalbruch 33

Erweiterung Lehrerzimmer

I261600104

43.000 €

43.000 €

 

 

 

 

 

 

Am Holterhöfchen 30

Sanierungs-/Neubauplanung

I261600105

74.000 €

74.000 €

 

 

 

 

 

 

Am Holterhöfchen 30

Erneuerung der Raum-nummerierungen barrierefrei

I261700110

34.000 €

34.000 €

 

 

 

 

 

 

Am Holterhöfchen 30

Erneuerung der Schließanlage mit Amokfunktion (350 Räume)

I261700111

78.000 €

78.000 €

78.000 €

78.000 €

 

 

 

 

Am Holterhöfchen 20/26 Neue Schließanlage mit Amokfunktion für 210 Türen

I261700112

48.000 €

48.000 €

48.000 €

22.708 €

 

 

 

 

Düsseldorfer Str. 148 Schulertüchtigung unter allen technischen Aspekten (Elektro, Akustikdecke, Beleuchtung, Boden, Anstrich)

I261700113

60.000 €

60.000 €

260.000 €

260.000 €

300.000 €

300.000 €

 

 

Walder Str. 100

Speiseaufzug zum 1. Obergeschoss

I261700114

29.000 €

29.000 €

 

 

 

 

 

 

Zur Verlach 42

Umbau bzw. Einbau Lehrerinnen WC + Putzmittelraum in WC Bereich

I261700116

7.200 €

7.200 €

 

 

 

 

 

 

Augustastr. 29

Pausenhofüberdachung

IGUTESCHUL

 

 

 

 

65.000 €

65.000 €

 

 

Walder Str. 100

VGS-Pavillonanbau ersetzen

IGUTESCHUL

 

 

 

 

 

 

100.000 €

100.000 €

Walder Str. 100

Außenliegender Sonnenschutz Klassen

IGUTESCHUL

 

 

 

 

40.000 €

25.208 €

 

 

Gebäudeunterhaltung (Produkt 011301 – Ergebnishaushalt)

Beethovenstr. 32-40 - Turnhalle Sanierung Sanitärbereich und Umkleiden

 

 

 

 

 

 

200.000 €

200.000 €

Walter-Wiederhold-Str. 16

Erneuerung Schmutz- und Regenwasserleitungen

 

 

 

 

 

 

95.000 €

90.208 €

 

Summe:

392.700 €

390.208 €

415.500 €

390.208

405.000 €

390.208 €

395.000 €

390.208 €

 

Gemäß Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 16.12.2016 haben die Kommunen die geplante Aufnahme von Krediten aus dem Programm bei der Festlegung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Festlegung des Höchstbetrags für die Kredite zur Liquiditätssicherung gemäß § 89 Abs. 2 GO, sofern die Durchführung konsumtiver Maßnahmen geplant ist. Im Rahmen des Programms aufgenommene Kredite bleiben bei den in § 82 Absatz 2 GO NRW genannten Höchstbeträgen zur Aufnahme von Investitionskrediten außer Betracht.

 

Weiterhin ist systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses der Schulgebäude zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Konzept zu dokumentieren, über das der Rat informiert wird. Das Breitbandkonzept Schulen im Rahmen des NRW  Förderprogramms „Gute Schule 2020“ ist als Anlage beigefügt.

 

 

III) Befristung freiwilliger Maßnahmen auf 3 Jahre

 

Der Rat der Stadt Hilden hat u. a. am 06.04.2011 beschlossen, dass bei Anträgen bzw. Vorlagen über freiwillige Maßnahmen, die wiederkehrende städtische Leistungen über einen längeren Zeitraum vorsehen, bei der Beschlussfassung nur grundsätzlich eine Befristung auf maximal drei Jahre erfolgen kann.

 

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2017 wären die freiwilligen Maßnahmen zu beschließen, deren Befristung zum 31.12.2016 abläuft. Da anzupassende Kontrakte mit jeweils separaten Sitzungsvorlagen neu vom Rat beschlossen wurden, liegen weitere zu beschließende Maßnahmen nicht vor.

 

Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2018 werden alle im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 bewilligten freiwilligen Maßnahmen aufgelistet, die dann neu zu beschließen sein werden.

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin