Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Sozialausschusses vom
11.02.2016 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld
und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 vorgestellt
worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das
Jahr 2016 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den
Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für die Bereiche
Wohngeld und Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales und
Integration ermittelt worden.
Sozialhilfe
nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf
die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften
Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Hilfe
zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt
vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen
Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts-
und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als
6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6
Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das
Jobcenter.
Die Entwicklung im 3. Kapitel für die Jahre
2014 bis 2016 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den
Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der
Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten
dargestellt.
|
2014 |
2015 |
2016 |
Leistungsberechtigte (LB) |
175 |
187 |
181 |
Zahlleistungen |
79.794 € |
113.699 € |
117.976 € |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
957.528
€ |
1.364.388
€ |
1.415.712 € |
Durch Einführung des
Inklusionsstärkungsgesetzes NRW (ISG NRW) sind Änderungen der Zuständigkeiten
im ambulant betreuten Wohnen (BeWo) im Rahmen der Eingliederungshilfe in Kraft
getreten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt geht mit Wirkung zum 01.07.2016 in den
Fällen des BeWo dauerhaft als originäre Aufgabe auf die örtlichen Träger über.
Das hat zur Folge, dass eine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger
(sog. summarische Abrechnung) nicht mehr erfolgt. Die kreisangehörigen Kommunen
führen diese Aufgabe nunmehr als Delegationsnehmer des Kreises aus.
Durch die Einführung des ISG NRW kommt es im
Ergebnis zu Mehrausgaben der Kommunen bzw. örtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Zeitversetzt, zum 01.01.2017 tritt die „Erste
Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung“ in Kraft. Das BMAS hat die
bis 31.12.2016 geltende Unbilligkeitsverordnung überarbeitet, die regelt, unter
welchen Umständen SGB II-Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Danach besteht ab
01.01.2017 eine derartige Verpflichtung zum Eintritt in eine vorgezogene
Altersrente mit Abschlägen nicht mehr, wenn die Höhe dieser Rente zur
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII, 3. Kapitel führen würde.
Im Ergebnis kommt es zu Minderausgaben bei
den Kommunen bzw. örtlichen Trägern der Sozialhilfe, da aktuell im Fall der
Zwangsverrentung vor der Altersgrenze bei Bedürftigkeit nicht die vom Bund
finanzierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern die von
den Kommunen finanzierte Hilfe zum Lebensunterhalt greift.
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht
mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch
Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen
Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung haben
- Personen,
die die Altersgrenze erreicht haben und
- Personen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert
sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im
Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine
Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche
Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.
Die Entwicklung im 4. Kapitel für die Jahre 2014 bis 2016 kann aus der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die
jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen
durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.
|
2014 |
2015 |
2016 |
LB unter 65 Jahre |
239 |
247 |
195 |
Zahlleistungen |
118.011 € |
131.849 € |
119.457 € |
LB 65 Jahre u. älter |
436 |
446 |
440 |
Zahlleistungen |
165.089 € |
163.681 € |
174.794 € |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
3.397.200 € |
3.546.351 € |
3.531.016 € |
Fazit
Die Anzahl der Leistungsberechtigten in der
Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber den Vorjahren nahezu unverändert.
Für das Jahr 2015 hat der Kreis eine
Nachprogrammierung in der Grundsicherung vorgenommen. Dort war aufgefallen,
dass das dort verwendete Programm (Cubeware) auch die Personen mitzählt, die „mit
im Fall stehen“, aber keinen Anspruch auf Leistungen haben. Das, und die
Wohngeldreform 2016 (s. unten) haben dazu geführt, dass ein Rückgang von
Leistungsempfängern wie oben angeführt festzustellen ist.
Etwa 55 % der Bezieher von
Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen
haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch
gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private
Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.
Hilfe
zur Pflege a.E. – 7. Kapitel –
Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale
Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig
begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den
Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung
eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die
Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen
Pflegeversicherung notwendig.
Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen
Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind,
Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht
werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei
der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.
Durch das Zweite
Pflegestärkungsgesetz vom 21.12.2015 treten zum 01.01.2017 u. a. ein neuer
Pflegebedürftigkeitsbegriff, neue Begutachtungsinstrumente und anstelle der
bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 nunmehr Pflegegrade von 1 bis 5 in Kraft. Ziel
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungsinstruments ist die
Gleichstellung von körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Menschen
in Begutachtung und daraus abgeleitetem Leistungszugang.
Zur Überleitung der
bisherigen Pflegestufen zu den Pflegegraden werden die Versicherten der
sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad
zugeordnet.
Das Bundesministerium
für Gesundheit geht aufgrund entsprechender Studien davon aus, dass Personen,
die heute in der "Pflegestufe 0" (erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz) sind, zukünftig mit großer Mehrheit den Pflegegrad 2
erhalten. "Pflegestufe 0" (wie auch alle anderen Pflegestufen) wird
es ab dem 01.01.2017 nicht mehr geben.
Auch mit dem neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff ist keine Vollabsicherung des Pflegerisikos durch
die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beabsichtigt. Die Höhe der
Versicherungsleistungen nach dem SGB XI ist auf gesetzlich festgesetzte
Höchstbeträge begrenzt. Bei den Pflegebedürftigen kann daher auch nach
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes im SGB XI ein darüber
hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit
durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden muss.
Die begrenzten
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden somit auch in Zukunft das
ergänzende System der Hilfe zur Pflege erfordern, damit der pflegerische Bedarf
von Pflegebedürftigen im Fall ihrer finanziellen Bedürftigkeit umfassend
sichergestellt ist.
Aufgrund der
Neudefinition des Pflegebegriffes sind Prognosen zur Anzahl möglicher Neufälle
bzw. zu Auswirkungen bei Bestandsfällen noch nicht möglich.
Die Entwicklung im Bereich der Hilfe zur
Pflege für die Jahre 2014 bis 2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische
Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen
Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.
|
2014 |
2015 |
2016 |
LB unter 65 Jahre |
16 |
15 |
15 |
Zahlleistungen |
3.955 € |
2.633 € |
3.280 € |
LB 65 Jahre u. älter |
49 |
47 |
45 |
Zahlleistungen |
28.391 € |
29.441 € |
28.039 € |
Summe Zahlleistungen/Jahr |
388.152 € |
385.253 € |
375.837 € |
Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII
werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert. Die Ausgaben für die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel)
werden seit 2014 zu 100% vom Bund erstattet.
Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land
Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für
den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache
Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld
II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder
Lastenzuschuss gezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist,
dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die
berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene
Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden
nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße
und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.
Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem
nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar
2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166
€ monatlich).
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der
Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen s. u.). Es wird vom
Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten
bewilligt.
Seit dem 01.01.2016 ist die Wohngeldreform 2016 in Kraft. Die Wohngeldleistungen sind hierdurch an die Miet- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldnovelle im Jahr 2009 angepasst worden. Hierzu wurden
- die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht,
- die Miethöchstbeträge angehoben. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Die Beträge sind regional gestaffelt.
Hilden befindet sich erstmals in der sogenannten „Mietenstufe V“ (bei einer Skala von I bis VI) und ist damit von Mietenstufe IV auf V „angehoben“ worden. Die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge in Hilden erhöhen sich dadurch um rd. 35%. Bundesweit sind von den 1.611 Gemeinden über 10.000 Einwohnern Änderungen in 500 Gemeinden vorgenommen worden. Davon sind 225 Gemeinden (14%) heraufgestuft und 275 Gemeinden (17%) herabgestuft worden.
Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht zwischen der bisherigen Mietenstufe IV und der seit 01.01.2016 geltenden Mietenstufe V für Hilden dar:
Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Miethöchstbetrag (Mietenstufe IV) bis 2015 |
Miethöchstbetrag NEU (Mietenstufe V) |
1 |
358 |
482 |
2 |
435 |
584 |
3 |
517 |
695 |
4 |
600 |
811 |
5 |
688 |
927 |
6 |
771 |
1.038 |
Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der Wohngeldhaushalte, und insbesondere der Anstieg anlässlich der Wohngeldreform, in den Jahren 2014 bis 2016 entnommen werden:
Jahr |
Anzahl der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen
gesamt |
2014 |
1.228 |
302 |
290 |
12 |
557.940 € |
2015 |
965 |
247 |
237 |
10 |
483.706 € |
2016 |
1.321 |
364 |
351 |
13 |
839.907 € |
Durch die Reform ist eine Zunahme der Wohngeldfälle von rd. 47 % zu verzeichnen. Auf der Ausgabenseite ist ein Zuwachs von 74 % festzustellen.
Von der Wohngeldreform haben alle Wohngeldhaushalte profitiert, da sie entweder ein höheres Wohngeld erhalten oder erstmals bzw. erneut einen Wohngeldanspruch hatten.
Aus den Leistungsbereichen des SGB II und SGB XII sind insgesamt 57 Haushalte in den Leistungsbezug Wohngeld gewechselt.
Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 5 Fällen Widerspruch eingelegt worden. In 4 Fällen ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Ein Fall liegt der Widerspruchsstelle des Kreises zur Entscheidung noch vor. Gegen die Zurückweisungen ist in keinem Fall Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt worden.
Das Wohngeldgesetz
sah in 4 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. In diesen Fällen ist das
Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Gegen 5
Wohngeldhaushalte ist ein Bußgeld verhängt worden.
Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für
Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage
eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung
wird bisher längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet bisher
spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.
Zum 01.01.2017 wurden die
Unterhaltsvorschusssätze angepasst. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet
sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Dieser ist
Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages. Vom
Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Die
nachfolgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick:
|
Mindestunterhalt |
Kindergeld |
UVG-Zahlbetrag |
für Kinder bis zum 6. Geburtstag |
342,00 EUR |
192 EUR |
150,00 EUR |
für Kinder bis zum 12.
Geburtstag |
393,00 EUR |
192 EUR |
201,00 EUR |
für Kinder bis zum 18.
Geburtstag* |
460,00 EUR |
192 EUR |
268,00 EUR |
*noch nicht in die Praxis umgesetzt!!
In der nachfolgenden Übersicht ist die
Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2014 bis 2016
dargestellt:
|
2014 |
2015 |
2016 |
Anspruchsberechtigte (Jahresdurchschnitt) |
271 |
274 |
267 |
Zahlleistungen |
500.833 € |
521.592 € |
527.146 € |
Erstattung v. Bund/Land |
235.162 € |
240.992 € |
246.003 € |
Refinanzierung* |
95.719€ |
96.903 € |
99.546 € |
Erstattung an Bund/Land |
44.669 € |
45.222 € |
46.455 € |
Ausgaben Stadt |
214.621 € |
228.919 € |
228.052 € |
* § 5 Ersatz-
und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz
zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)
Die durchschnittliche Zahl der
Anspruchsberechtigten ist im Vergleich der Jahre 2014 bis 2016 nahezu identisch.
Als Grund hierfür ist eine zeitnahe Einstellung der Leistungen bei zahlungskräftigen
Unterhaltspflichtigen anzuführen.
Bund und Land sind zu jeweils 46,667% an den
Aufwendungen und Einnahmen (Refinanzierung) beteiligt. Die tatsächliche
Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2014 bis 2016 ist der o.g.
Tabelle zu entnehmen.
Beim Unterhaltsvorschuss ist vorgesehen, die
Altersgrenze des Kindes von zwölf auf 18 Jahre anzuheben. Außerdem soll der
Unterhaltsvorschuss künftig ohne zeitliche Befristung bezogen werden können.
Bisher ist die Bezugsdauer auf 72 Monate begrenzt. Wie sich die Fallzahlen
entwickeln werden bleibt aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen
abzuwarten.
Die Änderungen im UVG sollen zum 01.07.2017
in Kraft treten. Für Kinder im Alter von 12 bis unter 18 Jahren gibt es in
Zukunft einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II
Leistungen angewiesen ist oder wenn der/die Alleinerziehende/r im SGB II Bezug
ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt.
gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060313 UVG |
||||||||||||||||||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
|||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnishaushalt veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||||||||||||||||
2017 |
0603131000 |
533910 |
Leistungen UVG |
694.000,-- € |
|||||||||||||||||
2017 |
0603131000 |
448100 |
Erstattung Land |
323. 900,--€ |
|||||||||||||||||
2017 |
0603131000 |
421200 |
Übergeleitete Ansprüche |
115.000,-- € |
|||||||||||||||||
|
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|
|
|||||||||||||||||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
|||||||||||||||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||||||||||||||||
|
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|
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|
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
|||||||||||||||||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||||||||||||||||
|
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|
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|||||||||||||||||
|
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|
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|
|
|
|
|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||||||||||||||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Über die Änderungsliste sollen die Ansätze
wie folgt geändert werden:
Gesehen
Klausgrete |
|||||||||||||||||||||
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan
enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): Noch nicht
absehbar. Prozessuntersuchung durch I/10 |
|||
Vermerk Personaldezernent |