Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 14-20 SV 50/082
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Sozialausschusses vom 11.02.2016 ist die Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 vorgestellt worden. Der heute vorliegende Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2016 dar. Die Daten für den Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann, die Leistungsdaten für die Bereiche Wohngeld und Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für Soziales und Integration ermittelt worden.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

 

Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

Die Entwicklung im 3. Kapitel für die Jahre 2014 bis 2016 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

2014

2015

2016

Leistungsberechtigte  (LB)

175

187

181

Zahlleistungen

79.794 €

113.699 €

117.976 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

957.528 €

1.364.388 €

1.415.712 €

 

Durch Einführung des Inklusionsstärkungsgesetzes NRW (ISG NRW) sind Änderungen der Zuständigkeiten im ambulant betreuten Wohnen (BeWo) im Rahmen der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt geht mit Wirkung zum 01.07.2016 in den Fällen des BeWo dauerhaft als originäre Aufgabe auf die örtlichen Träger über. Das hat zur Folge, dass eine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger (sog. summarische Abrechnung) nicht mehr erfolgt. Die kreisangehörigen Kommunen führen diese Aufgabe nunmehr als Delegationsnehmer des Kreises aus.

 

Durch die Einführung des ISG NRW kommt es im Ergebnis zu Mehrausgaben der Kommunen bzw. örtlichen Trägern der Sozialhilfe.

 

Zeitversetzt, zum 01.01.2017 tritt die „Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung“ in Kraft. Das BMAS hat die bis 31.12.2016 geltende Unbilligkeitsverordnung überarbeitet, die regelt, unter welchen Umständen SGB II-Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Danach besteht ab 01.01.2017 eine derartige Verpflichtung zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen nicht mehr, wenn die Höhe dieser Rente zur Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII, 3. Kapitel führen würde.

 

Im Ergebnis kommt es zu Minderausgaben bei den Kommunen bzw. örtlichen Trägern der Sozialhilfe, da aktuell im Fall der Zwangsverrentung vor der Altersgrenze bei Bedürftigkeit nicht die vom Bund finanzierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern die von den Kommunen finanzierte Hilfe zum Lebensunterhalt greift.

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

 

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,

 

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern und Eltern ein, sofern das jährliche Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten ist hiervon unberührt.

 

Die Entwicklung im 4. Kapitel  für die Jahre 2014 bis 2016 kann aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

2014

2015

2016

LB unter 65 Jahre

239

247

195

Zahlleistungen

118.011 €

131.849 €

119.457 €

LB 65 Jahre u. älter

436

446

440

Zahlleistungen

165.089 €

163.681 €

174.794 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

3.397.200 €

3.546.351 €

3.531.016 €

 

Fazit

 

Die Anzahl der Leistungsberechtigten in der Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber den Vorjahren nahezu unverändert.

 

Für das Jahr 2015 hat der Kreis eine Nachprogrammierung in der Grundsicherung vorgenommen. Dort war aufgefallen, dass das dort verwendete Programm (Cubeware) auch die Personen mitzählt, die „mit im Fall stehen“, aber keinen Anspruch auf Leistungen haben. Das, und die Wohngeldreform 2016 (s. unten) haben dazu geführt, dass ein Rückgang von Leistungsempfängern wie oben angeführt festzustellen ist.

 

Etwa 55 % der Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind Frauen, die in der Familie die Kinder erzogen haben, oder als Hausfrauen nur kurze Zeit gearbeitet haben. Andere haben durch gering bezahlte „Jobs“ zu wenig in die Rentenkasse eingezahlt. Private Altersvorsorge hat nicht oder in nicht ausreichendem Maße stattgefunden.

 

 

Hilfe zur Pflege a.E. – 7. Kapitel –

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.

 

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21.12.2015 treten zum 01.01.2017 u. a. ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neue Begutachtungsinstrumente und anstelle der bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 nunmehr Pflegegrade von 1 bis 5 in Kraft. Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungsinstruments ist die Gleichstellung von körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigten Menschen in Begutachtung und daraus abgeleitetem Leistungszugang.

 

Zur Überleitung der bisherigen Pflegestufen zu den Pflegegraden werden die Versicherten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Begutachtung einem Pflegegrad zugeordnet.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit geht aufgrund entsprechender Studien davon aus, dass Personen, die heute in der "Pflegestufe 0" (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) sind, zukünftig mit großer Mehrheit den Pflegegrad 2 erhalten. "Pflegestufe 0" (wie auch alle anderen Pflegestufen) wird es ab dem 01.01.2017 nicht mehr geben.

 

Auch mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist keine Vollabsicherung des Pflegerisikos durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beabsichtigt. Die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem SGB XI ist auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Bei den Pflegebedürftigen kann daher auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes im SGB XI ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden muss.

 

Die begrenzten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden somit auch in Zukunft das ergänzende System der Hilfe zur Pflege erfordern, damit der pflegerische Bedarf von Pflegebedürftigen im Fall ihrer finanziellen Bedürftigkeit umfassend sichergestellt ist.

 

Aufgrund der Neudefinition des Pflegebegriffes sind Prognosen zur Anzahl möglicher Neufälle bzw. zu Auswirkungen bei Bestandsfällen noch nicht möglich.

 

Die Entwicklung im Bereich der Hilfe zur Pflege für die Jahre 2014 bis 2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Neben den Zahlleistungen für die jeweiligen Jahre (summarische Darstellung) sind in der Tabelle die monatlichen durchschnittlichen Zahlleistungen und Leistungsberechtigten dargestellt.

 

 

 

 

 

 

2014

2015

2016

LB unter 65 Jahre

16

15

15

Zahlleistungen

3.955 €

2.633 €

3.280 €

LB 65 Jahre u. älter

49

47

45

Zahlleistungen

28.391 €

29.441 €

28.039 €

Summe Zahlleistungen/Jahr

388.152 €

385.253 €

375.837 €

 

 

Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert. Die Ausgaben für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) werden seit 2014 zu 100% vom Bund erstattet.

 

Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt.

Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar 2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166 € monatlich).

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen s. u.). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.

Seit dem 01.01.2016 ist die Wohngeldreform 2016 in Kraft. Die Wohngeldleistungen sind hierdurch an die Miet- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngeldnovelle im Jahr 2009 angepasst worden. Hierzu wurden

 

  1. die Tabellenwerte (das Wohngeldleistungsniveau) um durchschnittlich 39 % erhöht,

 

  1. die Miethöchstbeträge angehoben. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Die Beträge sind regional gestaffelt.

 

Hilden befindet sich erstmals in der sogenannten „Mietenstufe V“ (bei einer Skala von I bis VI) und ist damit von Mietenstufe IV auf V „angehoben“ worden. Die berücksichtigungsfähigen Miethöchstbeträge in Hilden erhöhen sich dadurch um rd. 35%. Bundesweit sind von den 1.611 Gemeinden über 10.000 Einwohnern Änderungen in 500 Gemeinden vorgenommen worden. Davon sind 225 Gemeinden (14%) heraufgestuft und 275 Gemeinden (17%) herabgestuft worden.

 

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht zwischen der bisherigen Mietenstufe IV und der seit 01.01.2016 geltenden Mietenstufe V für Hilden dar:

 

 

Zahl der zu

berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Miethöchstbetrag

 (Mietenstufe IV)

bis 2015

Miethöchstbetrag

NEU (Mietenstufe V)

1

358

482

2

435

584

3

517

695

4

600

811

5

688

927

6

771

                    1.038

 

 

Aus der nachfolgenden Tabelle kann die Entwicklung der Wohngeldhaushalte, und insbesondere der Anstieg anlässlich der Wohngeldreform, in den Jahren 2014 bis 2016 entnommen werden:

 

 

Jahr

Anzahl der Berechnungen

Wohngeld-fälle

Mietzuschüsse

Lastenzuschüsse

Zahlleistungen gesamt

2014

1.228

302

290

12

557.940 €

2015

   965

247

237

10

483.706 €

2016

1.321

364

351

13

839.907 €

 

Durch die Reform ist eine Zunahme der Wohngeldfälle von rd. 47 % zu verzeichnen. Auf der Ausgabenseite ist ein Zuwachs von 74 % festzustellen.

 

Von der Wohngeldreform haben alle Wohngeldhaushalte profitiert, da sie entweder ein höheres Wohngeld erhalten oder erstmals bzw. erneut einen Wohngeldanspruch hatten.

 

Aus den Leistungsbereichen des SGB II und SGB XII sind insgesamt 57 Haushalte in den Leistungsbezug Wohngeld gewechselt.

 

Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 5 Fällen Widerspruch eingelegt worden. In 4 Fällen ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Ein Fall liegt der Widerspruchsstelle des Kreises zur Entscheidung noch vor. Gegen die Zurückweisungen ist in keinem Fall Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt worden.

 

Das Wohngeldgesetz sah in 4 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. In diesen Fällen ist das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Gegen 5 Wohngeldhaushalte ist ein Bußgeld verhängt worden.

 

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. Die Unterhaltsvorschussleistung wird bisher längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet bisher spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.

 

Zum 01.01.2017 wurden die Unterhaltsvorschusssätze angepasst. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages. Vom Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick:

 

 

Mindestunterhalt

 

Kindergeld

UVG-Zahlbetrag

 

für Kinder bis zum 6.

Geburtstag

342,00 EUR

192 EUR

150,00 EUR

für Kinder bis zum 12. Geburtstag

393,00 EUR

192 EUR

201,00 EUR

für Kinder bis zum 18. Geburtstag*

460,00 EUR

192 EUR

268,00 EUR

*noch nicht in die Praxis umgesetzt!!

 

 

In der nachfolgenden Übersicht ist die Fallzahlenentwicklung sowie das Rechnungsergebnis der Jahre 2014 bis 2016 dargestellt:

 

 

 

2014

2015

2016

Anspruchsberechtigte

(Jahresdurchschnitt)

271

274

267

Zahlleistungen

500.833 €

521.592 €

527.146 €

Erstattung

v. Bund/Land

235.162 €

240.992 €

246.003 €

Refinanzierung*

95.719€

96.903 €

99.546 €

Erstattung an

Bund/Land

44.669 €

45.222 €

46.455 €

Ausgaben Stadt

214.621 €

228.919 €

228.052 €

  * § 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht, § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen - UVG -)

 

Die durchschnittliche Zahl der Anspruchsberechtigten ist im Vergleich der Jahre 2014 bis 2016 nahezu identisch. Als Grund hierfür ist eine zeitnahe Einstellung der Leistungen bei zahlungskräftigen Unterhaltspflichtigen anzuführen.

 

Bund und Land sind zu jeweils 46,667% an den Aufwendungen und Einnahmen (Refinanzierung) beteiligt. Die tatsächliche Belastung des städtischen Haushaltes in den Jahren 2014 bis 2016 ist der o.g. Tabelle zu entnehmen.

 

Beim Unterhaltsvorschuss ist vorgesehen, die Altersgrenze des Kindes von zwölf auf 18 Jahre anzuheben. Außerdem soll der Unterhaltsvorschuss künftig ohne zeitliche Befristung bezogen werden können. Bisher ist die Bezugsdauer auf 72 Monate begrenzt. Wie sich die Fallzahlen entwickeln werden bleibt aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen abzuwarten.

 

Die Änderungen im UVG sollen zum 01.07.2017 in Kraft treten. Für Kinder im Alter von 12 bis unter 18 Jahren gibt es in Zukunft einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der/die Alleinerziehende/r im SGB II Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt.

 

 

gez. Birgit Alkenings

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060313 UVG

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnishaushalt veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

0603131000

533910

Leistungen UVG

694.000,-- €

2017

0603131000

448100

Erstattung Land

323. 900,--€

2017

0603131000

421200

Übergeleitete Ansprüche

115.000,-- €

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 (hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Über die Änderungsliste sollen die Ansätze wie folgt geändert werden:

 

2017

0603131000

533910

Leistungen UVG

833.970,-- €

2017

0603131000

448100

Erstattung Land

419. 090,--€

2017

0603131000

421200

Übergeleitete Ansprüche

137.600,-- €

 

Gesehen Klausgrete

 


Personelle Auswirkungen

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

Noch nicht absehbar. Prozessuntersuchung durch I/10

 

Vermerk Personaldezernent