Betreff
Ausweitung des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung Werbeanlagen:
Satzungsbeschluss der Gestaltungssatzung Werbeanlagen II
Vorlage
WP 14-20 SV 61/112
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_STEP
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die im Wortlaut vorliegende

 

„Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden (Gestaltungssatzung Werbeanlagen II)“

 

gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2013 (GV.NRW S, 878), und in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.März 2000 (GV.NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Mai 2014 (GV.NRW S. 294) als Satzung.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 29.06.2016 mit dem Thema der „Ausweitung des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung Werbeanlagen“ beschäftigt.

Damals wurde in Form der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/092 der Satzungsentwurf für die „Gestaltungssatzung Werbeanlagen II“ (so das Kürzel für: Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden) vorgestellt. Gleichzeitig wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss einstimmig beschlossen, mit diesem Entwurf das Aufstellungsverfahren fortzusetzen.

 

Seitens der Verwaltung wurden, diesem Beschluss entsprechend, in der Folge zwei Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt.

 

Am 17.11.2016 fand eine Informationsveranstaltung für die allgemeine Öffentlichkeit statt, auf Einladung des Stadtmarketing Hilden GmbH am 11.01.2017 eine Informationsveranstaltung für die im „Stadtmarketing Hilden“ vertretenen Einzelhändler, Gewerbetreibenden, Eigentümer etc.

Aufgrund der Rücksichtnahme auf das Advents- und Weihnachtsgeschäft 2016 war eine frühere Terminierung für diesen Teilnehmerkreis nicht möglich, so dass die Vorlage zur Beratung und ggfs. Beschlussfassung der „Gestaltungssatzung Werbeanlagen II“ dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat erst im Frühjahr 2017 zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden kann.

 

Die Protokolle für beide Veranstaltungen sind der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Aus den Fragen und Anregungen sind keine Aspekte deutlich geworden, die zu einer Änderung des Entwurfs der Satzung führen.

Deutlich wurde auch, dass sich niemand gegen die Satzung ausgesprochen hat. Eher wurde gefragt, wann denn endlich die korrespondierende Regelung für die Werbeanlagen in der öffentlichen Verkehrsfläche – z.B. zur Begrenzung der Anzahl der „Kundenstopper“ – komme.

 

Daher kann aus Sicht der Verwaltung die als Anlage beigefügte Satzung beschlossen werden.

 

Die Stadt Hilden erhält mit dieser Satzung ein Instrument, mit dem der positive Eindruck, den die Hildener Fußgängerzone in ihrem Kernbereich bereits vermittelt, auch auf andere Bereiche der Innenstadt übertragen werden kann und wird.

 

Geht man von den Erfahrungen mit der „Gestaltungssatzung Werbeanlagen I“ (für die Mittelstraße und ihre Seitenstraßen; aus 2003) aus, kann innerhalb eines Zeitraumes von ca. zehn Jahren eine deutlich merkbare Verbesserung des Erscheinungsbildes erwartet werden.

So wird ein Beitrag geleistet, die Innenstadt Hildens auch weiterhin zu einem der attraktivsten Ziele für Besucher und Kunden im Kreis Mettmann zu machen.

 

Die seit 2015 laufenden Arbeiten zu dieser Satzung werden mit der Vorlage des Entwurfs der Satzung zum Abschluss gebracht.

Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden erhält die Satzung ihre Rechtswirksamkeit und kann angewendet werden.

 

 

Gez.

Birgit Alkenings