Betreff
Erhöhung der Nutzungsgebühren der Übergangsheime für Asylbewerber und Flüchtlinge der Stadt Hilden
6. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Übergangsheime der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 50/081
Aktenzeichen
III/50.2.Ne
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Nutzungsgebühren für die Übergangsheime für Asylbewerber und Flüchtlinge der Stadt Hilden zu erhöhen und die Satzung – gemäß Anlage - dementsprechend zu ändern.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die städtischen Übergangsheime sind für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern vorgesehen.

Zurzeit hält die Stadt Hilden Übergansheime an folgenden Standorten vor:

 

  • Forststraße 21, 21a und 23a
  • Hegelstraße 29
  • Oststraße 69
  • Oststraße 71
  • Nordstraße 12b
  • Kilvertzhof 12-14
  • Richrather Straße 255-257
  • Furtwänglerstr. 2
  • Ellerstr. 155
  • Walderstr.98
  • Furtwänglerstr.52
  • Schalbruch 31 b
  • Breddert 1
  • Herderstraße 33-35 (im Umbau)
  • Krabbenburg 6

 

Laut Gebührensatzung aus dem Jahr 2007 werden zurzeit pro qm 92,00 € je Einzelperson oder Haushaltsvorstand/46,00 € je Familienmitglied  an Gebühren erhoben.

 

Im Zeitraum 2005 bis 2014 wurden die angemessenen Kosten der Unterkunft im Bereich SGB XII und im SGB II angehoben.

 

Auch die Unterhaltungskosten für die Bereitstellung von Übergangsheimen sind in diesem Zeitraum gestiegen. Dies macht eine Anpassung der Gebühren, die für die Nutzung der Unterkünfte erhoben werden, notwendig. Eine Anpassung auf die Höhe der tatsächlichen Miet- und Betriebskosten wird für angemessen erachtet.

 

Bezogen auf die Hildener Übergagsheime heißt das:

 

Aktuell werden Benutzungsgebühren in Höhe von 92,00 € je Einzelperson oder Haushaltsvorstand  und 46,00 je Familienmitglied  erhoben. Analog zur Berechnung der Kosten der Unterkunft in SGB II und SGB XII, die den Anteil der Kosten der Unterkunft auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder gleichmäßig verteilen, soll hierbei zukünftig auch auf das Familiensplitting verzichtet werden.

 

Bei der Berechnung der neuen Benutzungsgebühren wurde von jedem Haus ein Quotient aus Miet-/Betriebskosten und Vollbelegung gebildet und der Durchschnittswert aller Häuser ermittelt. Dies ergab eine durchschnittliche Benutzungsgebühr pro Person und Monat in Höhe von 115 €.

 

Bei Vollbelegung der Unterkünfte würde dies zu einer Nettoertragssteigerung von ca. 27.000 €  führen.

 

Gez. Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

050303

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

050303 4000

 

Ertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

050303 4000

 

Ertrag

+27.000 €

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Der neue Ansatz ist im Entwurf enthalten

Gesehen Klausgrete