Betreff
Änderung des Straßenbeleuchtungsvertrages mit den Stadtwerken Hilden
Vorlage
WP 04-09 SV 60/008
Aktenzeichen
IV/60.1-Ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden stimmt dem Abschluss eines neugefassten Straßenbeleuchtungsvertrages mit den Stadtwerken Hilden über die Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Hilden  zu.

Er ermächtigt die Verwaltung zum Abschluss des Vertrages (Anlage) in der vorliegenden Fassung.“

 

Der Bürgermeister wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G. Scheib

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 13.12.2000 wurde der derzeitig geltende Vertrag über die Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Hilden am 22.01.2001 mit einer fünfjährigen Laufzeit abgeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 15.12.2003 kündigten die Stadtwerke Hilden diesen Vertrag fristgerecht zum 31.12.2005 mit der einhergehenden Erklärung die vertragliche Beziehung grundsätzlich auch nach dem 31.12.2005 fortführen zu wollen, jedoch unter der Voraussetzung einige Vertragsbestimmungen zu ändern.

Diese Änderungswünsche beruhen auf Erfahrungen aus der Vertragsabwicklung.

In der als Anlage beigefügten Synopse sind die Änderungen durch Unterstreichung kenntlich gemacht.

 

Die Änderungen beinhalten zum einen eine Ausdehnung des Leistungskatalogs der Stadtwerke, z. B. die Übernahme der Wartung der Beleuchtung von Wartehallen und Fußgängerüberwegen und zum anderen eine genauere Abgrenzung der Maßnahmen, die durch das Pauschalentgelt abgegolten sind  bzw. für die ein gesondertes Entgelt zu zahlen ist. Hierzu zählt die Beseitigung von potenziellen Gefahrenquellen (siehe § 10 des Entwurfs) und die Umlegung oder Änderung der Straßenbeleuchtungsanlage nach Ablauf der

technisch -wirtschaftlichen Nutzungsdauer (siehe § 7 des Entwurfs).

 

Die Regelung bezüglich der Anpassung des Pauschalentgeltes für die Leistungen nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag beruht auf einer neuen bzw. geänderten Grundlage.

Bisher beinhaltete die Anpassungsformel nur die Lohnkosten als variablen Bestandteil.

Nunmehr sollen Lohn- als auch Stromkosten variable Bestandteile der Anpassungsformel werden, so dass

durch die Berücksichtigung der Stromkosten eine langfristig geltende Berechnungsformel geschaffen  und gleichzeitig der Möglichkeit eines Sinkens des Strompreises Rechnung getragen wird.

Ferner wird erstmals ein bestimmter Stromtarif – hier der Mittelspannungstarif MSP 1 - festgelegt.

 

Mit Blick auf die anstehenden Änderungen im Haushaltsrecht wurde der investive Bestandteil im Pauschalentgelt - € 15.000 für Beleuchtungsanlagen, die nicht unter die Regelungen der § 5, 6, 7

fallen und der Ansatz für die Verlegung von Schutzrohren – separiert und in § 9 Absatz 2 des Straßenbeleuchtungsvertrages zusammengefasst.

Die Schutzrohrverlegung als eine vorsorgliche Investitionsmaßnahme wird dort mit einem Ansatz

i. H. v. T€ 120 ausgewiesen.

Schutzrohre, die der Aufnahme von Stromkabeln für die Straßenbeleuchtungsanlagen dienen, werden als vorbereitende Maßnahmen für zukünftige Erneuerungsmaßnahmen an Straßenbeleuchtungsanlagen zunehmend im Zuge von Tiefbaumaßnahmen der unterschiedlichsten Versorgungsträger – Stadtwerke, Telecom, privater Telekommunikationsunternehmen – mitverlegt.

Die bei der Mitverlegung entstehenden Kosten sind zum einen abhängig von der Anzahl der

beteiligten Firmen - die sich an den Kosten beteiligen - und zum anderen von den Verhältnissen in der Verkehrsfläche  (Anzahl der schon verlegten Leitungen, Bäume).

Denn hiervon ist abhängig, ob z.B. in Handschachtung oder mit Gerät gearbeitet werden kann.

Es ist daher mit Kosten von € 50 - € 100 pro lfd. Meter für jeden der an der Mitverlegung beteiligten Kostenträger zu rechnen.

Es ist beabsichtigt, den Vertrag rückwirkend zum 01.01. 2005 abzuschließen.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt den Änderungsvertrag in der vorgeschlagenen Fassung abzuschließen.

 

 

 

G. Scheib

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                         UA 6700 VwH

                        UA 6700VmH

Bezeichnung:

Straßenbeleuchtung

Straßenbeleuchtung

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung: Über die Bereitstellung der Mittel wird  im Rahmen der Haushaltsplanberatung entschieden

Sichtvermerk Kämmerer