Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden stimmt dem Abschluss eines neugefassten Straßenbeleuchtungsvertrages mit
den Stadtwerken Hilden über die Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Hilden zu.
Er ermächtigt die
Verwaltung zum Abschluss des Vertrages (Anlage) in der vorliegenden Fassung.“
Der Bürgermeister
wird beauftragt das Weitere zu veranlassen.
G. Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund des
Ratsbeschlusses vom 13.12.2000 wurde der derzeitig geltende Vertrag über die
Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Hilden am 22.01.2001 mit einer fünfjährigen
Laufzeit abgeschlossen.
Mit Schreiben vom
15.12.2003 kündigten die Stadtwerke Hilden diesen Vertrag fristgerecht zum
31.12.2005 mit der einhergehenden Erklärung die vertragliche Beziehung
grundsätzlich auch nach dem 31.12.2005 fortführen zu wollen, jedoch unter der
Voraussetzung einige Vertragsbestimmungen zu ändern.
Diese
Änderungswünsche beruhen auf Erfahrungen aus der Vertragsabwicklung.
In der als Anlage
beigefügten Synopse sind die Änderungen durch Unterstreichung kenntlich gemacht.
Die Änderungen
beinhalten zum einen eine Ausdehnung des Leistungskatalogs der Stadtwerke, z. B.
die Übernahme der Wartung der Beleuchtung von Wartehallen und
Fußgängerüberwegen und zum anderen eine genauere Abgrenzung der Maßnahmen, die
durch das Pauschalentgelt abgegolten sind
bzw. für die ein gesondertes Entgelt zu zahlen ist. Hierzu zählt die
Beseitigung von potenziellen Gefahrenquellen (siehe § 10 des Entwurfs) und die
Umlegung oder Änderung der Straßenbeleuchtungsanlage nach Ablauf der
technisch
-wirtschaftlichen Nutzungsdauer (siehe § 7 des Entwurfs).
Die Regelung
bezüglich der Anpassung des Pauschalentgeltes für die Leistungen nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag
beruht auf einer neuen bzw. geänderten Grundlage.
Bisher beinhaltete die
Anpassungsformel nur die Lohnkosten als variablen Bestandteil.
Nunmehr sollen Lohn-
als auch Stromkosten variable Bestandteile der Anpassungsformel werden, so dass
durch die
Berücksichtigung der Stromkosten eine langfristig geltende Berechnungsformel geschaffen und gleichzeitig der Möglichkeit eines
Sinkens des Strompreises Rechnung getragen wird.
Ferner wird erstmals
ein bestimmter Stromtarif – hier der Mittelspannungstarif MSP 1 - festgelegt.
Mit Blick auf die
anstehenden Änderungen im Haushaltsrecht wurde der investive Bestandteil im Pauschalentgelt
- € 15.000 für Beleuchtungsanlagen, die nicht unter die Regelungen der § 5, 6, 7
fallen und der
Ansatz für die Verlegung von Schutzrohren – separiert und in § 9 Absatz 2 des Straßenbeleuchtungsvertrages
zusammengefasst.
Die
Schutzrohrverlegung als eine vorsorgliche Investitionsmaßnahme wird dort mit
einem Ansatz
i. H. v. T€ 120
ausgewiesen.
Schutzrohre, die der
Aufnahme von Stromkabeln für die Straßenbeleuchtungsanlagen dienen, werden als
vorbereitende Maßnahmen für zukünftige Erneuerungsmaßnahmen an Straßenbeleuchtungsanlagen
zunehmend im Zuge von Tiefbaumaßnahmen der unterschiedlichsten Versorgungsträger
– Stadtwerke, Telecom, privater Telekommunikationsunternehmen – mitverlegt.
Die bei der
Mitverlegung entstehenden Kosten sind zum einen abhängig von der Anzahl der
beteiligten Firmen -
die sich an den Kosten beteiligen - und zum anderen von den Verhältnissen in
der Verkehrsfläche (Anzahl der schon
verlegten Leitungen, Bäume).
Denn hiervon ist
abhängig, ob z.B. in Handschachtung oder mit Gerät gearbeitet werden kann.
Es ist daher mit
Kosten von € 50 - € 100 pro lfd. Meter für jeden der an der Mitverlegung
beteiligten Kostenträger zu rechnen.
Es ist beabsichtigt,
den Vertrag rückwirkend zum 01.01. 2005 abzuschließen.
Die Verwaltung
empfiehlt den Änderungsvertrag in der vorgeschlagenen Fassung abzuschließen.
G. Scheib
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: UA 6700
VwH UA
6700VmH |
Bezeichnung: Straßenbeleuchtung Straßenbeleuchtung |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: Über die Bereitstellung der Mittel wird im Rahmen der Haushaltsplanberatung
entschieden |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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