Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Entscheidung über die Bürgeranregung wird zunächst zurückgestellt, um die rechtlichen und finanziellen Fragen zu klären.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Datum vom 12.10.2016 hat Herr Karl Hubert, Tizianweg 41, 40724
Hilden, die in Anlage beigefügte Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingereicht.
Zusammengefasst regt Herr Hubert an, dass jeder Hildener Hundebesitzer
dazu aufgefordert werden soll, eine DNA-Probe seines Hundes/seiner Hunde
beizubringen. Diese Daten sollen dann in einer Datenbank erfasst werden, um
anhand dieser Daten unzulässige Verunreinigungen durch nicht entfernten
Hundekot nach erfolgtem DNA-Test anhand einer entnommenen Probe des Hundekots
bußgeldbewährt zu ahnden. Die Kosten für die Auswertung der Probe wären dann
auch von dem Hundehalter zu leisten.
Die Verwaltung kann zunächst im Rahmen dieser Mitteilungsvorlage nur
eine erste, vorsichtige Bewertung der Anregung vornehmen. Zu komplex gestalten
sich die dahinter liegenden rechtlichen, finanziellen wie auch praktischen
Fragestellungen, die einer ausführlicheren Prüfung bedürfen.
Die Verwaltung hat auch bereits die Kreisordnungsbehörde Mettmann, die
Bezirksregierung Düsseldorf sowie den Städte und Gemeindebund NRW um deren
Einschätzung und Bewertung gebeten. Verwertbare Stellungnahmen liegen
allerdings zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage noch nicht vor.
Vorläufige Einschätzung der Verwaltung:
Es gibt keine zwei Meinungen hierzu; das Zurücklassen von Hundekot auf öffentlichen
Flächen stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch eine eklige
„Schweinerei“ dar. Wer jemals in einen Hundehaufen getreten ist oder in diesen
aus Versehen gefasst hat, kann dies nur ausdrücklich bestätigen. Dieses Übel
verärgert im Übrigen auch die überwiegend verantwortungsbewusst handelnden
Hundehalter in Hilden.
Die Entwicklung der Anzahl gemeldeter Hunde im Stadtgebiet Hildens
stellt sich in den letzten Jahren wie folgt dar:
Stand 31.12.2011 = 2.813 Hunde
Stand 31.12.2012 = 2.810 Hunde
Stand 31.12.2013 = 2.861 Hunde
Stand 31.12.2014 = 2.900 Hunde
Stand 31.12.2015 = 2.974 Hunde
Stand 27.10.2016 = 3.206 Hunde
In Relation zur Größe des Stadtgebietes handelt es sich durchaus um eine
„Hausnummer“, insbesondere der Zuwachs im laufenden Jahr ist auffällig und
dürfte mit der durchgeführten Prüfaktion zur Feststellung nicht angemeldeter
Hunde zusammenhängen. Es liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse darüber
vor, wie groß der Anteil derer ausfällt, die die Hinterlassenschaften ihrer Hunde
nicht entfernen.
In jüngster Zeit ist das Thema „Hundekot“ nicht nur in Hilden in die
öffentliche Berichterstattung geraten. In diesem Zusammenhang wurde auch
wiederkehrend das „Wiener Modell“ als beispielhaft angeführt. Die Stadt Wien
hat zur Steigerung der Sauberkeit das sog. „WasteWatcher-Programm“ aufgelegt.
Eine eigenständige Abteilung von ca. 50 Außendienst- und ca. 400 Innendienstmitarbeitern
kümmern sich ausschließlich um die Sauberkeit im Stadtgebiet Wiens, auch nachts
sowie an Sonn- und Feiertagen. Zusätzlich wurde eine „Kehrforce“ als schnelle
Eingreiftruppe der Straßenreinigung eingerichtet (ca. 30 Mitarbeiter).
In den Diskussionen zum Thema „Hundekot“ wird deshalb auch gelegentlich
auf das Wiener Modell verwiesen. Aber auch in Wien sollen Hundehalter, die sich
nicht an die Regeln halten, bestenfalls „auf frischer Tat erwischt“, in jedem
Fall aber zurückgelassener Hundekot durch die Straßenreinigung beseitigt
werden. Auch werden Hundetüten-Automaten eingesetzt und „Hundekot-Freiflächen“
vorgehalten. Aber auch dort gibt es bislang nicht die zwangsweise Abgabe
einer DNA-Probe von Hunden.
Darüber hinaus ist der Verwaltung auch keine Stadt oder Gemeinde in
Nordrhein-Westfalen oder im gesamten Bundesgebiet bekannt, die dieses Mittel
bislang tatsächlich einsetzen würde. Zu unklar erscheinen die rechtlichen
Rahmenbedingungen hierfür bislang, auch gibt es Zweifel an der zweifelsfreien
Verwertbarkeit der DNA-Proben, die von zurückgelassenen Hundehaufen genommen
werden. Fakt ist jedenfalls, dass das Thema auch in Hilden in den Fokus gerückt
ist. Hinzu kommt, dass es auch für das Hildener Ordnungsamt, wie in allen
anderen Städten auch, beinahe unmöglich ist, die (unbekannten) Verursacher,
somit die Hundehalter, mit einem Bußgeld zu belegen.
Herr Hubert hat in seiner Anregung um Mitteilung gebeten, wie viele
Ordnungswidrigkeiten dieser Art in den letzten fünf Jahren geahndet worden
sind. Das ernüchternde und nur auf den ersten Blick überraschende Ergebnis: Ein Vorgang mit einem Verwarnungsgeld über 25
Euro.
Worin liegt das Problem im Tagesgeschäft? Hundehalter müssen „auf
frischer Tat erwischt“ werden. Nicht das Abkoten des Hundes stellt die
Ordnungswidrigkeit dar, sondern das Zurücklassen des Hundekots durch den
Hundehalter. Bei zahlreichen und dabei auch gezielten Kontrollgängen des
Kommunalen Ordnungsdienstes, z.B. im Stadtpark oder auf Kinderspielplätzen,
kommt es dem Grunde nach nie zu einem bußgeldbewährten Fehlverhalten einzelner
Hundehalter. Dies mag in erster Linie daran liegen, dass das
Verunreinigungsverbot allen Hundehaltern durchaus bewusst ist und somit
zunächst der Blick über die Schulter gerichtet wird, um einzuschätzen, ob
Zeugen das beabsichtigte Fehlverhalten beobachten können. Erst dann wird
zumeist die „Tat“ begangen. Es ist tatsächlich so, dass das unzulässige
Zurücklassen des Hundekots erfahrungsgemäß nicht fahrlässig, sondern stets
vorsätzlich, somit ganz bewusst und zielgerichtet ordnungswidrig geschieht.
Viel weniger Probleme hat das Ordnungsamt in seinem täglichen Wirken bei
Verstößen gegen die Leinenpflicht. Diese sind oftmals weithin sichtbar und
somit auch feststellbar.
Auch die wiederkehrend beim Ordnungsamt eingehenden Hinweise und
Anzeigen aus der Bürgerschaft scheitern in ihrer Durchsetzbarkeit immer daran,
dass kein Beschuldigter benannt werden kann, da der Vorgang selbst nicht
beobachtet wurde bzw. der Hundehalter nicht namentlich bekannt ist. Es wird
somit deutlich, dass die aktuelle Situation auch aus der Sicht der Verwaltung
nicht zufriedenstellend ist, ohne wirklich effektive Lösungen parat zu haben.
Ob die zwangsweise Abgabe einer DNA-Probe von Hunden ein probates und
vor allem rechtlich zulässiges Mittel darstellt, muss noch gesondert bewertet
werden. Die im Folgenden formulierten Fragestellungen hierzu müssen dabei auch
immer vor dem rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewertet werden. Im
Verwaltungsrecht im Allgemeinen und im Ordnungsrecht im Speziellen ist dieser
Grundsatz von herausgehobener Bedeutung und dabei in jedem Einzelfall
gerichtlich überprüfbar. Vereinfacht ausgedrückt stellt sich dabei stets die
Frage: Entspricht das Handeln der Verwaltung/die Ahndung im Einzelfall der
„Tat“, oder besser der begangenen Ordnungswidrigkeit bzw. der zu vermeidenden
Handlung?
Nachfolgende Fragestellungen gilt es dabei zu bedenken und zu
beantworten:
1. Die Vornahme eines DNA-Tests bei Hunden
ist beispielsweise nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen als Mittel erlaubt, um im Einzelfall bei unklaren
äußeren Merkmalen eine Rassebestimmung eines möglicherweise „gefährlichen“
Hundes vornehmen zu können. Hier erlaubt die Zielsetzung des Gesetzes „Abwehr
von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter“ diese im Einzelfall zu begründende
Maßnahme.
Für die zwangsweise Entnahme einer DNA-Probe für alle
Hunde in Hilden existiert jedoch keine spezialgesetzliche Bestimmung, so
dass hier die Generalklausel des Ordnungsbehördengesetzes (§ 14 Abs. 1 OBG)
greifen müsste. Dort heißt es „ Die Ordnungsbehörden können die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.“
Eine pauschale, für alle Hundehalter geltende
Verpflichtung, widerspricht somit zunächst dem Einzelfallprinzip, wirft zudem
Fragen nach der Gerechtigkeit auf und käme nur dann in Frage, wenn die von dem
Hundekot im Stadtgebiet ausgehende Gefährdung von derart überragender Bedeutung
im Sinne von „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ wäre, dass sie
eine pauschale Verpflichtung für eine bestimmte Personengruppe rechtlich
ermöglichen könnte.
Dies gilt es als eigentliche Kernfrage eingehend zu
prüfen, da nur eine zwangsweise Verpflichtung aller Hundehalter überhaupt Sinn
ergeben würde. Die alternative Möglichkeit einer Abgabe auf freiwilliger Basis
würde den mit der Anregung verfolgten Zweck nicht erfüllen, zu gering würde
absehbar die Teilnahme ausfallen.
2. Wird die DNA-Erfassung nur bei
Neuanmeldungen zur Hundesteuer vorgenommen, oder werden auch die bereits
erfassten Hundehalter aufgefordert? Was geschieht, wenn ein Hundehalter sich
weigert eine DNA-Probe abzugeben? Hier käme dann die Androhung von Zwangsmittel
(Zwangsgeld, Ersatzvornahme) in Frage. Dies allein löst wahrscheinlich in einer
nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen ein gerichtlich überprüfbares Verwaltungshandeln
im Einzelfall aus.
3. Wer entnimmt bei der Ersterfassung die
Speichelprobe bei dem Hund? Der Hundehalter, der Tierarzt oder ein Mitarbeiter
der Verwaltung bei der Entgegennahme der Anmeldung zur Hundesteuer? In
letzterem Fall wäre bei der Anmeldung auch das persönliche Erscheinen des
Halters mit Hund erforderlich.
4. Wer trägt die Kosten (nach ersten
Informationen zwischen 70 € bis 80 €) für die Ersterfassung? Der Halter oder
die Stadt? Besteht möglicherweise die Gefahr der „Steuerflucht“, somit der
Nichtanmeldung, wenn ein Hundehalter die Maßnahme nicht akzeptiert. Überhaupt
ist die Frage nach der allgemeinen Akzeptanz oder der Einsicht bei den Hundehaltern
nicht unbedeutend, um möglichst alle Hunde in Hilden erfassen zu können. Dies
auch, um eine ansonsten zu erwartende „Klagewelle“ zu verhindern.
5. Wer zieht die Proben bei
zurückgelassenen Hundekothaufen im Stadtgebiet? Mitarbeiter der
Straßenreinigung im Rahmen ihrer Tätigkeit oder Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes
oder beauftragte Dritte? Dies gilt auch für die Frage, wer dann nach der
Probeentnahme den aufgefundenen (Rest)Haufen entfernt? Beispielsweise werden in
Wien Hundekothaufen durch die gesondert eingerichtete „KehrForce“ eingesammelt.
Um überhaupt effektiv tätig werden zu können, müssen zielgerichtete
Überprüfungen im Stadtgebiet durchgeführt werden. Dies löst absehbar nur für
diese Tätigkeiten personellen Mehrbedarf bzw. Mehraufwendungen bei einer
Drittlösung aus. Hieran schließt sich auch die Frage an, wie die Probeentnahme
ausreichend vor Ort dokumentiert wird?
6. Herr Hubert schlägt in seiner Anregung
vor, dass anhand der Probe erwischte Hundehalter „…eine Ordnungswidrigkeit von mindestens des fünffachen des Betrages der
Kosten der DNA…zahlen.“
Dies widerspricht aber dem Wesen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Mit
einem Bußgeld wird eine Handlung (Tat) sanktioniert. Die Höhe des Bußgeldes
muss dabei angemessen und in Relation zur Handlung stehen. Realistisch und
gerichtssicher sind hier wahrscheinlich Beträge bis zu 50 €, im Wiederholungsfall
höher. Die Kosten der DNA-Probe lassen sich als Kosten des Verfahrens
zusätzlich in Rechnung stellen.
Gegen den Bußgeldbescheid besteht für den Betroffenen die
Möglichkeit des Einspruchs und somit einer Klärung vor dem Amtsgericht in Langenfeld.
7. Wie verwertbar und somit gerichtsfest
aussagefähig ist die vor Ort entnommene DNA-Probe tatsächlich?
In einem Artikel aus der Merkur.de vom 04. November 2016
wird die Frage der Einführung eines DNA-Tests kontrovers diskutiert. Darin wird
auch Prof. Christoph Meißner vom Institut für Rechtsmedizin der Universität
Würzburg wie folgt zitiert: „Möglicherweise
haben gleichrassige Hunde das gleiche DNA-Profil.“ Er begründet dies mit
den Folgen der Überzüchtung und der Inzestfrage. Daher könne man nach Prof.
Meißners Einschätzung nie sicher sein, ob der gefundene Übeltäter tatsächlich
der Richtige ist.
Für die Verwaltung stellt sich darüber hinaus aber auch
die Frage nach einer möglichen Kontaminierung des Hundekots durch
Umwelteinflüsse, Fliegenbefall oder gar Urin anderer Hunde (Markierung) und
somit einer daraus resultierenden Ungenauigkeit oder gar Verfälschung des
Ergebnisses. Hierzu wird auch noch die Kreisveterinärbehörde Mettmann um eine
fachliche Einschätzung gebeten.
Bereits anhand der ersten Einschätzung und Bewertung wird deutlich, dass
die Thematik nicht nur rechtlich komplex, sondern deren praktische Umsetzung
mit einigen Unabwägbarkeiten, auf jeden Fall mit einem deutlich höheren
Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dieser Aufwand würde sich nicht 1:1 über
Bußgelder refinanzieren lassen. Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob die
Bedeutung der Ordnungswidrigkeit dann noch tatsächlich in einer vertretbaren
Relation zum Mitteleinsatz stehen würde.
Es gilt daher auch zu überdenken, ob nicht die Hundesteuer als
Ordnungssteuer das alternative und möglicherweise geeignetere Mittel in diesem
Fall darstellen könnte. Diese kommunale Steuer dient nicht nur dem
ordnungspolitischen Ziel, die Anzahl von Hunden in einem Stadtgebiet über die
Höhe der Steuer zu regulieren. Die Stadt Hilden ist zudem im Rahmen ihres
Selbstverwaltungs- und bestimmungsrechts relativ frei in der Höhe der
Steuerfestsetzung. Zwar verhindern höhere Hundesteuern nicht unmittelbar
unzulässige Kothaufen im Stadtgebiet, können aber dazu beitragen, dass die
Gesamtanzahl der Hunde im Stadtgebiet nicht weiter zunimmt oder auf Zeit
abnimmt und somit das Folgeproblem zwar nicht beseitigt, aber wahrscheinlich in
Relation weniger häufig auftritt. Aber auch hier gilt bei der Höhe der Steuer
abzuwägen, ob nicht als unerwünschter Effekt die „Steuerflucht“ eintreten
könnte.
Alternativ wird durch die Verwaltung aber auch geprüft, ob nicht auch
Möglichkeiten bestehen, das Thema „Hundekot“ anderweitig in den Fokus der Öffentlichkeit
und dabei verstärkt in das Bewusstsein der einzelnen Hundehalter zu rücken. Die
Verwaltung hat Kenntnis von einem kürzlich in der Stadt Tönisvorst angelaufenen
Projekt „Initiative gegen Hundekot“, welches sich zum Ziel gesetzt hat, die
Situation durch umfängliche Überzeugungsarbeit, Plakate, Aufkleber, Hundekottüten,
Befragungen etc. im Wege einer Kampagne anstelle von Sanktionen nachhaltig zu
verbessern. Das Konzept der sog. „Initiative gegen Hundekot in Deutschland“,
kurz „ighid“ (www.ighid.de)
macht auf den ersten Blick einen interessanten Eindruck. Weitergehende Informationen
hierzu werden noch eingeholt.
Die Verwaltung wird sich mit den zuvor aufgeworfenen Fragen noch
intensiv und abschließend befassen und dabei auch Bewertungen anderer Stellen
mit einfließen lassen. Da das Thema zwar interessant, aber auch sehr komplex in
seiner Ausprägung ist, wird diese Prüfung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Es ist beabsichtigt, das Ergebnis dem Haupt- und Finanzausschuss in seiner
nächsten Sitzung am 08. März 2017 zur Beratung vorzulegen.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
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Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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