Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen und Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 60/037
Aktenzeichen
IV/60-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2017. Außerdem beschließt er die Neufestsetzung der Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen ab dem 01.01.2017, sowie die in vollem Wortlaut vorliegende Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden mit folgenden Gebührensätzen:

 

Kleinkläranlagen

je angefang. cbm

24,60

Abflusslose Gruben

je angefang. cbm

22,77

Nur nach Bedarf:

 

 

 

Verlegung eines Schlauches von mehr als 50 m

je angefang. 10 m

1,83

Einsatz Spülwagen

je angefang. Std.

164,40

Einsatz Saugwagen

je angefang. Std.

155,26

Erschwernis bei schwer zugänglichen Grundstücken

je Stück

155,26

Zulage für geringe Mengen bei Leerung von nur einer Anlage

je Stück

155,26

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.            Gebührenbedarfsberechnung

 

Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die entsprechende Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung. Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben. Eine privat geregelte Entsorgung des einzelnen Eigentümers ist daher rechtlich nicht möglich.

 

Mit Sitzungsvorlage Nr. 66/053 vom 12.11.2010 wurde die Gebührenbedarfsberechnung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für 2011 letztmals beraten und die Gebühr auf 19,29 € (Kleinkläranlagen) bzw. 18,39 € (Abwassergruben) festgesetzt und in den darauf folgenden Jahren in gleicher Höhe übernommen, da keine wesentlichen Änderungen vorlagen.

 

Insbesondere die veränderten Unternehmerkosten aufgrund der für das Jahr 2016 durchgeführten Ausschreibung (mit Option auf Verlängerung bis 2017) gaben Anlass die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 neu durchzuführen.

 

Für den Personalkostenanteil und Verwaltungskostenbeitrag wurden für die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die vom Personalamt für 2017 berechneten Entgelte zugrunde gelegt.

 

Die Anzahl der Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 24, die der abflusslosen Gruben 13 mit insgesamt ca. 100 angeschlossenen Einwohnern betragen.

Die abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre mit 265 cbm unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt. Die Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren unverändert.

 

Entsprechend der neuen Gebührenbedarfsberechnung wurden die Gebühren für 2017 auf 24,60 € pro abgefahrene cbm Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und 22,77 € pro abgefahrene cbm Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.

 


Übersicht der letzten Jahre:

 

 

 

 

2008

 

 

2009

 

 

2010

 

 

2011

 

 

2012

 

 

2013

 

 

2014

 

 

2015

 

 

2016

 

 

2017

 

 

Kleinkläranlagen

17,86

19,12

18,72

19,29

19,29

19,29

19,29

19,29

19,29

24,60

 

abflusslose Gruben

17,04

18,23

17,85

18,39

18,39

18,39

18,39

18,39

18,39

22,77

 

 

2.            Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden

 

Das geänderte Landeswassergesetz NRW ist am 16.07.2016 als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 in Kraft getreten (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.). Die Änderungen umfassen unter anderem die grundlegende Anpassung an das „neue“ Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), welches bereits am 01.03.2010 in Kraft getreten ist. Dies führte dazu, dass vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen eine neue Muster-Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen erarbeitet wurde, welche die neue Gesetzeslage berücksichtigte. Diesem Umstand Rechnung tragend, wurde die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden ebenfalls der neuen Rechtslage angepasst und berücksichtigt darüber hinaus die geänderte Paragraphenfolge des neuen Landeswassergesetzes NRW.

 

Darüber hinaus wurden die für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, relevanten Regelungen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW) neu in die Satzung aufgenommen.

 

Weiterhin wurden die sich aus der Gebührenbedarfsberechnung ergebenden neuen Gebührensätze übernommen und zwei neue Gebührentatbestände eingearbeitet.

 

Die vorgenommenen Änderungen ergeben sich aus der beigefügten Synopse.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

1103020030

432310

Gebühren

5.000,-

2017

1103020030

539210

Aufwendungen

5.000,-

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

1103020030

432310

Gebühren

6.189,-

2017

1103020030

539210

Aufwendungen

6.189,-

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete