Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2017. Außerdem beschließt er die
Neufestsetzung der Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen ab dem 01.01.2017, sowie die in vollem Wortlaut
vorliegende Neufassung
der Satzung über die
Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden
mit folgenden Gebührensätzen:
Kleinkläranlagen |
je angefang. cbm |
24,60 |
€ |
Abflusslose Gruben |
je angefang. cbm |
22,77 |
€ |
Nur nach Bedarf: |
|
|
|
Verlegung eines Schlauches von mehr als 50
m |
je angefang. 10 m |
1,83 |
€ |
Einsatz Spülwagen |
je angefang. Std. |
164,40 |
€ |
Einsatz Saugwagen |
je angefang. Std. |
155,26 |
€ |
Erschwernis bei schwer zugänglichen
Grundstücken |
je Stück |
155,26 |
€ |
Zulage für geringe Mengen bei Leerung von
nur einer Anlage |
je Stück |
155,26 |
€ |
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Gebührenbedarfsberechnung
Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die
Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum
Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben
anfallenden Schlamms bzw. Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die
Stadt Hilden die entsprechende Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen
erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung.
Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben. Eine privat geregelte
Entsorgung des einzelnen Eigentümers ist daher rechtlich nicht möglich.
Mit
Sitzungsvorlage Nr. 66/053 vom 12.11.2010 wurde die Gebührenbedarfsberechnung über
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für 2011 letztmals beraten
und die Gebühr auf 19,29 € (Kleinkläranlagen) bzw. 18,39 € (Abwassergruben)
festgesetzt und in den darauf folgenden Jahren in gleicher Höhe übernommen, da
keine wesentlichen Änderungen vorlagen.
Insbesondere
die veränderten Unternehmerkosten aufgrund der für das Jahr 2016 durchgeführten
Ausschreibung (mit Option auf Verlängerung bis 2017) gaben Anlass die
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 neu durchzuführen.
Für den
Personalkostenanteil und Verwaltungskostenbeitrag wurden für die beteiligten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die vom Personalamt für 2017 berechneten
Entgelte zugrunde gelegt.
Die Anzahl der
Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 24, die der abflusslosen
Gruben 13 mit insgesamt ca. 100 angeschlossenen Einwohnern betragen.
Die
abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre mit 265 cbm
unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt. Die Anzahl der
Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren unverändert.
Entsprechend
der neuen Gebührenbedarfsberechnung wurden die Gebühren für 2017 auf 24,60 €
pro abgefahrene cbm Anlageninhalt aus Kleinkläranlagen und 22,77 € pro
abgefahrene cbm Abwassermenge aus abflusslosen Gruben ermittelt.
Übersicht
der letzten Jahre:
|
2008 € |
2009 € |
2010 € |
2011 € |
2012 € |
2013 € |
2014 € |
2015 € |
2016 € |
2017 € |
Kleinkläranlagen |
17,86 |
19,12 |
18,72 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
19,29 |
24,60 |
abflusslose
Gruben |
17,04 |
18,23 |
17,85 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
18,39 |
22,77 |
2.
Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Stadt Hilden
Das geänderte Landeswassergesetz NRW ist am
16.07.2016 als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 in Kraft getreten (GV.
NRW. 2016, S. 559 ff.). Die Änderungen umfassen unter anderem die grundlegende Anpassung
an das „neue“ Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), welches bereits am
01.03.2010 in Kraft getreten ist. Dies führte dazu, dass vom Städte- und
Gemeindebund Nordrhein-Westfalen eine neue Muster-Satzung über die Entsorgung
des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen erarbeitet wurde, welche die
neue Gesetzeslage berücksichtigte. Diesem Umstand Rechnung tragend, wurde die
als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes
von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden ebenfalls der neuen
Rechtslage angepasst und berücksichtigt darüber hinaus die geänderte
Paragraphenfolge des neuen Landeswassergesetzes NRW.
Darüber hinaus wurden die für die Zustands-
und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten,
relevanten Regelungen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW) neu in die Satzung aufgenommen.
Weiterhin wurden die sich aus der
Gebührenbedarfsberechnung ergebenden neuen Gebührensätze übernommen und zwei
neue Gebührentatbestände eingearbeitet.
Die vorgenommenen Änderungen ergeben sich aus
der beigefügten Synopse.
Die Verwaltung empfiehlt, die Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Gez. Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2017 |
1103020030 |
432310 |
Gebühren |
5.000,- |
||
2017 |
1103020030 |
539210 |
Aufwendungen |
5.000,- |
||
|
|
|
|
|
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2017 |
1103020030 |
432310 |
Gebühren |
6.189,- |
||
2017 |
1103020030 |
539210 |
Aufwendungen |
6.189,- |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
||||||