Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW: Rückbau Grundstückszufahrt an der Straße Grünewald
Vorlage
WP 14-20 SV 66/081
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1202 / Sm.
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.    Verfahrenstechnische Erläuterung

 

Es wurde eine Anregung nach § 24 GO NRW eingereicht. Es gelten damit die Regularien des § 9 der Hauptsatzung der Stadt Hilden. Im Regelfall erfolgt damit eine Behandlung der Anregung zuerst im Fachausschuss und danach im Haupt- und Finanzausschuss.

 

Im vorliegenden Fall greift jedoch § 9 (3) b der Hauptsatzung:

 

Bei abschließender Zuständigkeit eines Fachausschusses oder der Bürgermeisterin/des

Bürgermeisters entscheiden diese selbst. Das Ergebnis wird dem Haupt- und Finanzausschuss

mitgeteilt, der die Entscheidung mit einer Empfehlung zur nochmaligen Beratung

zurückverweisen kann. Die dann getroffene Entscheidung ist endgültig.

 

In dem in Rede stehenden Fall handelt es sich um ein „laufendes Geschäft der Verwaltung“, zu dem auch in der Vergangenheit schon eine eindeutige Entscheidung der Verwaltung auf der Basis der geltenden rechtlichen Grundlagen durch die Bürgermeisterin getroffen worden ist. Nähere Angaben dazu finden sich unter Punkt 2.

 

Aus diesem Grund wird die Anregung nach § 24 GO NRW hier entsprechend der o.a. Regelungen im §9 als Mitteilungsvorlage dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt.

 

2.      Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 27.08.2016 (siehe Anlage 1: Anschreiben) wurde von den Antragstellern eine Anregung gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen eingereicht.

Diese Anregung hat zum Inhalt, dass die sich vor dem Grundstück der Antragsteller befindliche Bordsteinabsenkung (siehe Anlage 2+3) von der Stadt Hilden beseitigt werden soll, da es sich, gem. der Auffassung der Antragsteller, um eine Gefahrenquelle auf dem Gehweg der Straße Grünewald handelt. Diese Bordsteinabsenkung stellt einen Teil einer ehemaligen Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller dar.

 

Bei dem von den Antragstellern angesprochenen „abschüssigen Bürgersteigabschnitt“ handelt es sich um eine reguläre Bordsteinabsenkung, die, wie hunderte andere Absenkungen im Stadtgebiet auch, seinerzeit tiefbautechnisch mängelfrei ausgeführt worden ist und einen notwendigen Bestandteil einer Grundstückszufahrt darstellt.

Schon seit Jahren wenden sich die Antragsteller immer wieder an das Tiefbau- und Grünflächenamt und verlangen von diesem (zu Lasten der Stadt Hilden) den Rückbau der vorgenannten Bordsteinabsenkung.

 

Auch nach wiederholter Inaugenscheinnahme von Mitarbeitern des Tiefbau- und Grünflächenamtes (Amt 66) konnte eine Gefährdung von Fußgängern hier nicht festgestellt werden, so dass seitens der Verwaltung kein Handlungsbedarf besteht. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wenn hier eine Gefährdung vorliegen würde, diese dann vergleichend auch bei praktisch allen anderen Grundstückszufahrten zu konstatieren wäre. Wie schon ausgeführt handelt es sich ja um eine Standardabsenkungssituation. Die Antragsteller wären bei einer solchen Betrachtung dann selbst auch davon betroffen, da zu dem Grundstück der Antragsteller noch eine Grundstückszufahrt an der Wohlauer Straße existiert.

 

Vielmehr wurde bereits seitens der Verwaltung den Antragstellern mitgeteilt, dass Bordsteinabsenkungen/Grundstückszufahrten Sondernutzungen gem. § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW darstellen, die sowohl zu Lasten des Antragstellers (Nutznießers) herzustellen, aber auch rückzubauen sind.

 

Da die Lage der Bordsteinabsenkung vermuten lässt, dass diese dem Grundstück der Antragsteller (oder den Vorbesitzern des Grundstückes) dienen sollte, wurde den Antragstellern die Möglichkeit dargelegt, diese Absenkung durch eine Fachfirma auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

Aufgrund dessen, dass hier weder eine Gefahrenstelle vorhanden ist noch durch den abgesenkten Bordstein ein regulärer Parkplatz nicht benutzt werden kann, wurde seitens der Verwaltung bisher von einer Verpflichtung der Antragsteller zur Beseitigung der Bordsteinabsenkung abgesehen.

 

 

Birgit Alkenings