Stadt Hilden vom 10.11.2010
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung vom
…… zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Hilden vom 10.11.2010
wird hiermit beschlossen.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu
veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hatte in seiner
Sitzung am 29.09.2010 zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen
die derzeit geltende Baumschutzsatzung beschlossen. Dem mit der Umsetzung
dieser Satzung verbundenen finanziellen Aufwand (Personalkosten etc.) stand
zunächst keine Einnahme in Form von Gebühren gegenüber. Diesem Tatbestand wurde
mit der Einführung von Verwaltungsgebühren durch Nachtragssatzung vom
17.12.2015 entgegengewirkt. Seitdem werden für alle Bescheide, mit denen
Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung ausgesprochen
werden, sowie für die Bescheide, mit denen Maßnahmen zur Pflege und zur
Erhaltung geschützter Bäume im Sinne des § 3 dieser Satzung angeordnet werden,
Gebühren erhoben.
Nach einem Jahr der Anwendung der
Gebührenerhebung ist jedoch festzustellen, dass noch nicht alle auftretenden
Sachverhalte von der Gebührenpflicht umfasst sind. So werden derzeit noch keine
Gebühren für den Erlass einer Anordnung zum Schutz von geschützten Bäumen im
Sinne des § 3 der Baumschutzsatzung erhoben, wenn der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Handlungen vornimmt, die eine
schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können.
Darüber hinaus wurde bei den Gebührentatbeständen bisher auch nicht
berücksichtigt, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung im Einzelfall auch
ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes eine Befreiung von den Verboten des §
4 dieser Satzung erteilt werden kann, wenn das Verbot zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen
Interessen vereinbar ist. Weiterhin ist feststellbar, dass Fällanträge zunächst
gestellt, dann jedoch zurückgezogen werden, die Verwaltung in der Zwischenzeit
jedoch bereits Amtshandlungen, wie z.B. Ortsbesichtigungen, Verfassung von
Stellungnahmen etc., vorgenommen hat. Solche Amtshandlungen werden ebenfalls
bei Anträgen vorgenommen, bei denen sich im Verlauf der Bearbeitung
herausstellt, dass die Bäume gar nicht unter die Regelungen der
Baumschutzsatzung fallen, wie z.B. Unterschreitung des Stammumfanges.
Allen diesen zuvor genannten Sachverhalten
ist gemein, dass diese einen personellen und damit auch finanziellen Aufwand
verursachen. Die Verwaltung empfiehlt daher, auch hierfür entsprechende
Gebührentatbestände einzuführen. Bei ca. 10 Fällen im Jahr, auf die diese
Sachverhalte zutreffen, und bei einer durchschnittlichen Gebührenhöhe von 72,00
€ könnte so eine jährliche Mehreinnahme von ca. 720,00 € erzielt werden.
Weiterhin wird durch die 2. Nachtragssatzung
klargestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt wurde, weil eine
nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur
unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, automatisch
erlischt, wenn die der Genehmigung zugrunde liegende Bauerlaubnis nach der
Landesbauordnung NRW wegen Zeitablauf erlischt, widerrufen, zurückgenommen oder
gerichtlich aufgehoben wird.
Im Paragraph 5 Abs.1 wurde der unzutreffende
Verweis auf § 1 korrigiert.
gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010607 |
Verwaltungsdienstleistungen
für das Baudezernet |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 |
0106070050 |
431100 |
Verw.Geb. |
1.500 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 ff. |
0106070050 |
431100 |
Verw.Geb. |
2.200 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Der neue Ansatz ist im Entwurf 2017
enthalten. Gesehen Klausgrete |
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