Betreff
2. Nachtragssatzung vom …… zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der
Stadt Hilden vom 10.11.2010
Vorlage
WP 14-20 SV 60/034
Aktenzeichen
IV/60-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung vom …… zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Hilden vom 10.11.2010 wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hatte in seiner Sitzung am 29.09.2010 zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen die derzeit geltende Baumschutzsatzung beschlossen. Dem mit der Umsetzung dieser Satzung verbundenen finanziellen Aufwand (Personalkosten etc.) stand zunächst keine Einnahme in Form von Gebühren gegenüber. Diesem Tatbestand wurde mit der Einführung von Verwaltungsgebühren durch Nachtragssatzung vom 17.12.2015 entgegengewirkt. Seitdem werden für alle Bescheide, mit denen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden, sowie für die Bescheide, mit denen Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung geschützter Bäume im Sinne des § 3 dieser Satzung angeordnet werden, Gebühren erhoben.

 

Nach einem Jahr der Anwendung der Gebührenerhebung ist jedoch festzustellen, dass noch nicht alle auftretenden Sachverhalte von der Gebührenpflicht umfasst sind. So werden derzeit noch keine Gebühren für den Erlass einer Anordnung zum Schutz von geschützten Bäumen im Sinne des § 3 der Baumschutzsatzung erhoben, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Handlungen vornimmt, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können. Darüber hinaus wurde bei den Gebührentatbeständen bisher auch nicht berücksichtigt, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung im Einzelfall auch ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes eine Befreiung von den Verboten des § 4 dieser Satzung erteilt werden kann, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Weiterhin ist feststellbar, dass Fällanträge zunächst gestellt, dann jedoch zurückgezogen werden, die Verwaltung in der Zwischenzeit jedoch bereits Amtshandlungen, wie z.B. Ortsbesichtigungen, Verfassung von Stellungnahmen etc., vorgenommen hat. Solche Amtshandlungen werden ebenfalls bei Anträgen vorgenommen, bei denen sich im Verlauf der Bearbeitung herausstellt, dass die Bäume gar nicht unter die Regelungen der Baumschutzsatzung fallen, wie z.B. Unterschreitung des Stammumfanges.

 

Allen diesen zuvor genannten Sachverhalten ist gemein, dass diese einen personellen und damit auch finanziellen Aufwand verursachen. Die Verwaltung empfiehlt daher, auch hierfür entsprechende Gebührentatbestände einzuführen. Bei ca. 10 Fällen im Jahr, auf die diese Sachverhalte zutreffen, und bei einer durchschnittlichen Gebührenhöhe von 72,00 € könnte so eine jährliche Mehreinnahme von ca. 720,00 € erzielt werden.

 

Weiterhin wird durch die 2. Nachtragssatzung klargestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt wurde, weil eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, automatisch erlischt, wenn die der Genehmigung zugrunde liegende Bauerlaubnis nach der Landesbauordnung NRW wegen Zeitablauf erlischt, widerrufen, zurückgenommen oder gerichtlich aufgehoben wird.

 

Im Paragraph 5 Abs.1 wurde der unzutreffende Verweis auf § 1 korrigiert.

 

gez. Birgit Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

010607

Verwaltungsdienstleistungen für das Baudezernet

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

X

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

0106070050

431100

Verw.Geb.

1.500

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017 ff.

0106070050

431100

Verw.Geb.

2.200

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Der neue Ansatz ist im Entwurf 2017 enthalten.

Gesehen Klausgrete