Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, der Freizeitgemeinschaft für Behinderte
und Nichtbehinderte e.V. als Träger der inklusiven Kindertageseinrichtung
„Nordlichter“
a) die Übernahme des Trägeranteils zu den anerkannten
Betriebskosten (9%) nach dem Kinderbildungsgesetz – KiBiz ab Inbetriebnahme für
die Dauer der Trägerschaft
- geplant 20 Jahre ab 01.08.2017)
(Stand 01.12.2016 rd. 84.000 € jährlich),
b) die Übernahme der gem. Kinderbildungsgesetz – KiBiz
nicht anerkannten Kosten zur Kaltmiete ab Betriebsbeginn für die Dauer der
Trägerschaft
- geplant 20 Jahre ab 01.08.2017
(Stand 01.12.2016 rd. 146.000 € jährlich) und
c) einen Ausgleich für Rückforderungen aus der
Endabrechnung I und II nach KiBiz für das erste Kindergartenjahr ab
Betriebsbeginn im Haushaltsjahr 2019
(Stand 01.12.2016 geschätzt 100.000 €)
als freiwilligen Zuschuss der Stadt Hilden
als örtlicher Jugendhilfeträger zu gewähren.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.06.2015 (vgl. WP
14-20 SV 51/061) die Trägerschaft für die inklusive Kindertageseinrichtung
“Nordlichter“, Furtwängler Str. 2, Hilden, der Freizeitgemeinschaft für
Behinderte und Nichtbehindert e.V. (FZG) übertragen. Der Träger hat seine
Bereitschaft erklärt, die Kindertageseinrichtung für 20 Jahre ab
Betriebsbeginn, hier geplant ab 01.08.2017, zu betreiben. Durch die Übertragung
der Trägerschaft auf einen „anderen freien Träger“, hier die FZG, ergibt sich
ein finanzieller Vorteil zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung
gegenüber einer städtischen Trägerschaft. Neben der um 6% höheren
Landesbeteiligung an den Betriebskosten kann so auch ein Teil der Kosten, die
sich aus der Gebäudebewirtschaftung ergeben, refinanziert werden. Die
Landesförderung bezieht zudem eine Förderung der Kaltmiete, in den Grenzen des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz), mit ein.
Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung ergeben sich aus der
Summe
a) der Kindpauschalen – kurz KP (nach Gruppenform,
Alter sowie Betreuungszeit des Kindes),
b) der Jahresmietpauschale (für Mietverträge nach dem
28.02.2007),
c) dem Abzugsbetrag Mieten sowie
d) dem Abzugsbetrag Miete bei Landesförderung.
Die Finanzierung dieser Betriebskosten setzt sich wie folgt zusammen:
Träger |
Landesanteil |
Anteil Stadt |
Elternbeiträge/ Anteil Stadt |
Trägeranteil |
Kommune |
30 % |
30 % |
19 % |
21 % |
Anderer freier Träger |
36 % |
36 % |
19 % |
9 % |
„Andere freie Träger“ erhalten gemäß Ratsbeschluss vom 29.10.1997 als
finanzschwache Träger einer Kindertageseinrichtung einen freiwilligen Zuschuss
zu den Betriebskosten. Diese Regelung wurde zum 01.08.2008 auf das KiBiz
übertagen. Seither erhält die FZG 9% zu den Betriebskosten für die inklusiven
Kindertageseinrichtungen „Karnaper Regenbogen „ sowie „Ellen- Wiederhold“.
Die nachfolgenden Berechnungen zum Trägeranteil der Betriebskosten und
den weiteren Bestandteilen des freiwilligen Zuschusses zu den Betriebskosten
können nicht exakt vorgenommen werden. Sie gehen von einer voraussichtlichen
Verteilung der KP nach Erfahrungswerten aus.
Weiterhin ist es während der Bauphase im eingeschossigen Gebäudeteil der
künftigen Kindertageseinrichtung zu einem unplanmäßigen Vorfall gekommen, der
befürchten lässt, dass zumindest dieser Gebäudeteil nicht rechtzeitig zum
01.08.2017 in Betrieb gehen kann. Während verschiedener Abbrucharbeiten haben
die Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens es versäumt, einen Unterzug durch
Abstützungsmaßnahmen abzusichern. Ohne diese Sicherungsmaßnahmen ist dieser
Unterzug unter seiner eigenen Last zusammengebrochen. Glücklicherweise entstand
lediglich ein Sachschaden.
Im Vorfeld hatte das beauftragte Architekturbüro die vorzunehmenden
Absicherungen nicht nur im Leistungsverzeichnis beschrieben, entsprechende
Detailzeichnungen wurden auch dem Auftragnehmer übergeben. Diese waren auch auf
der Baustelle vorhanden, fanden jedoch keine Beachtung. Die Versicherung des
Auftragnehmers, deren Sachverständiger die Unfallstelle begutachtet hat, hat
zwischenzeitlich bestätigt, dass die entstehenden Sanierungskosten übernommen
werden. Als mögliche Verzögerung der Inbetriebnahme dieses Gebäudeteils wird
derzeit von 3 - 5 Monaten ausgegangen, dann würde der Betriebsbeginn am
01.11.2017/ 01.01.2018 sein.
a) Kindpauschalen
+ anerkannte Jahresmietpauschale
Gem. der Zweckbindung zur Landesförderung müssen grundsätzlich für 20
Jahre ab Betriebsbeginn 32 Plätze für Kinder unter 3 Jahre sowie 73 Plätze für
Kinder über 3 Jahre vorgehalten werden. Gem. der Übersicht zur geplanten
Verteilung der KP ergeben sich folgende Betriebskosten:
|
Kinderzahl/ Betreuungszeit |
KP |
KP unter 3 Jahre |
KP über 3 Jahre |
Summe |
|
Gruppenform I: KP für Kinder im Alter von 2
Jahren bis zur Einschulung |
||||||
GF Ia |
20 Ki./ 25 Std |
5.049,65 € |
4 |
4 |
40.397,20 € |
|
GF Ib |
20 Ki./ 35 Std. |
6.766,36 € |
4 |
10 |
94.729,04 € |
|
GF Ic |
20 Ki./ 45 Std |
8.677,41 € |
4 |
14 |
156.193,38 € |
|
Gruppenform II: KP für Kinder im Alter von
unter 3 Jahren |
||||||
GF IIa |
10 K.i/ 25 Std |
10.410,51 € |
0 |
0 |
|
|
GF IIb |
10 Ki./ 35 Std |
13.968,37 € |
10 |
0 |
139.683,70 € |
|
GF IIc |
10 Ki./ 45 Std |
17.914,90 € |
10 |
0 |
179.149,00 € |
|
Gruppenform III. KP für Kinder im Alter
von3 Jahren bis zur Einschulung |
||||||
GF IIIa |
25 Ki./ 25 Std |
3.726,86 € |
|
10 |
37.268,50 € |
|
GF IIIb |
25 Ki./ 35 Std |
4.975,09 € |
|
15 |
74.626,35 € |
|
GF IIIc |
20 Ki./ 55 Std |
7.973,41 € |
|
20 |
159.468,20 € |
|
Summe der KP: |
881.515,47 € |
|||||
Jahresmietpauschale (Mietvertag nach 28.02.2007) – 8,34€/m² für 1.060
m² |
106.084,80 € |
|
||||
Abzugsbetrag bei Landesförderung- 4,12% der Landesförderung (854.836
€) |
35.219,24 € |
|
||||
Abzugsbetrag bei Mieten § 20 Abs. 2 KiBiz |
17.815,02 € |
|
||||
Zuschussfähiger Mietanteil |
53.050,54 € |
|||||
Summe KP + Miete, entspricht 100% |
934.566,01 € |
|||||
gesetzlicher Betriebskostenzuschuss, Fördersatz 91% |
850.455,07 € |
|||||
Landesanteil 36 % |
336.443,76 € |
|||||
Anteil Stadt 55 % (anteilig refinanziert über Elternbeiträge) |
514.011,31 € |
|||||
Trägeranteil 9% = Teil a) freiwilliger Zuschuss |
84.110,94 € |
|||||
Die Verwaltung schlägt in Anlehnung an den Ratsbeschluss vom 29.10.1997
vor, der FZG zur Übernahme des Trägeranteils in Höhe von 9% zu den gesetzlichen
Betriebskosten nach KiBiz einen freiwilligen Zuschuss ab Inbetriebnahme in Höhe
von rd. 84.000 € pro Jahr zu gewähren.
b)
Mietkostenzuschuss
Der Neubau ist mit Landesmitteln gefördert:
a) 576.000 € 32
Plätze für Kinder unter 3 Jahren
b) 278.836 € 73
Plätze für Kinder über 3 Jahre
Gesamt: 854.836 €
Diese Landesförderung ist mit einer Zweckbindung von 20 Jahren ab
Inbetriebnahme verbunden.
Das Gebäude soll durch einen langfristigen Mietvertrag der FZG zur Verfügung
gestellt werden. Das Amt für Gebäudewirtschaft hat eine Kaltmiete und
Nebenkosten für das Gebäude kalkuliert. Die detaillierten Eckdaten zur
Mietberechnung sind aus der folgenden Kurzübersicht zu entnehmen:
Kaltmiete (11,56 € je
qm)
Afa Gebäude (Ø 60 Jahre) |
Lineare Afa vom AW |
71.482,16 € |
Zinsen Gebäude (Ø 60 Jahre) |
Jeweiliger Restbuchwert |
85.327,43 € |
Zinsen Grundstück |
Konstant, da keine Afa |
19.842,05 € |
Gebäudeunterhaltung |
p.a. 1,2% vom AW |
40.266,00 € |
|
Gesamt Jahr |
216.917,63 € |
|
Gesamt monatlich |
18.076,47 € |
Nebenkosten (2,20 €/qm)
Gas |
Gesonderter Vertrag mit den SWH |
21.000,00 € |
Wasser |
geschätzt |
1.900,00 € |
Strom |
Gesonderter Vertrag mit den SWH |
9.500,00 € |
Gebäudeversicherung |
geschätzt |
1.500,00 € |
Niederschlagsgebühr |
Gem. Dachfläche |
900,00 € |
Straßenreinigung |
Geschätzt gem. aktueller Gebühr |
100,00 € |
Abfall |
1.100 L wchtl. Leerung |
2.992,00 € |
Wartung / Prüfungen |
Heizung /Legionellenuntersuchung/ Schornsteinfeger |
1.000,00 € |
Wartung Aufzug |
|
1.000,00 € |
Spielgeräteprüfung |
geschätzt |
800,00 € |
|
Gesamt Jahr |
40.692,00 € |
|
Gesamt monatlich |
3.391,00 € |
Pflege Außenanlage |
offen |
|
Wie unter a) dargestellt werden über den gesetzlichen
Betriebskostenzuschuss und die Übernahme des Trägeranteils als freiwilligen
Zuschuss lediglich rd. 53.000 € der Kaltmiete refinanziert. Die
Jahresmietpauschale unterliegt einer Dynamisierung von derzeit 3% (bis 31.7.19,
ab 01.08.19 1,5%). Aktuell werden für maximal 1.060 m² je 8,34 €/Monat als
Mietgrundbetrag anerkannt. Die Nebenkosten sind pauschal anteilig, wie auch
z.B. die Personal- und Sachkosten, in der Summe der KP enthalten. Die FZG als
finanzschwacher Träger ist nicht in der Lage aus Vereinsbeiträgen oder Spenden
den Restbetrag zur Kaltmiete aufzubringen. Der Abzugsbetrag Mieter gem. § 20
Abs. 2 KiBiz soll bei der Gewährung eines freiwilligen Zuschusses nicht
einbezogen werden, da die FZG als Mieter keine Rücklagen zur Erhaltung und
Instandhaltung des Gebäudes bilden muss. Diese Kosten sind in der zu
vereinbarenden Kaltmiete für das Gebäude enthalten und werden daher von der
Stadt Hilden als Vermieter getragen.
Es gibt sich demnach der folgende Zuschussbedarf pro Jahr:
Kaltmiete 216.917,63
€
Abzugsbetrag 17.815,02 €
gBKZ + 9% Trägeranteil 53.050,54 €
Restbetrag offen: 146.052,07 €
Das Fachamt schlägt vor, der FZG die Mietdifferenz als freiwilligen
Zuschuss für die Dauer der Trägerschaft in Höhe von derzeit rd. 146.000 € pro
Jahr zu gewähren.
c) Ausgleich für Rückforderungen
Endabrechnung I und II nach KiBiz
Die Inbetriebnahme ist nach jetzigem Sachstand für den 01.08.2017
vorgesehen. Um den Betrieb aufnehmen zu können ist es zwingend notwendig,
ausreichend Personal zur Verfügung zu haben. Die erforderlichen
Fachkraftstunden ergeben sich aus der Anlage zu § 19 KiBiz. Die unter a) Kindpauschalen
+ anerkannte Jahreskaltmiete genannten KP lösen die folgenden Personalstunden
aus:
|
Mindestbesetzung |
|
2. Wert Personalverein- Barung (PersV) |
1.+ 2. Wert PersV |
||
Personal- Stunden |
Fachkraft- Stunden |
Ergänzungskraft- Stunden |
Summe |
Leitungs- Stunden |
Sonstige Fachkraftstd. |
Summe |
Soll |
424,60 |
83,60 |
508,20 |
46,20 |
69,70 |
624,10 |
Der Antrag auf Gewährung von Landesmitteln zu den Betriebskosten muss am
15.03.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). Zu diesem Zeitpunkt kann jedoch
noch nicht mit Sicherheit die Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung zum
01.08.2017 bestätigt werden, es kann vielmehr durch die ausführenden Gewerke
noch zu Verzögerungen im Bauzeitenplan kommen. Die Fachämter, der Träger und
das beauftragte Architekturbüro stehen in einem engen Austausch und stimmen die
Termine zur Einstellung von Personal und die Aufnahme der Kinder ab. Anfragen
von Eltern, die sich für einen Betreuungsplatz in der Kita Nordlichter
interessieren, werden bereits seit 09.2016 gesammelt. Für den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme werden selbstverständlich Maßnahmen ergriffen und das Personal
entsprechend sukzessive eingestellt. Hier gilt es z.B. Kündigungsfristen der
neuen Mitarbeiter einzubeziehen. Des Weiteren können die einzelnen Gruppen
geplant sinnvoll nacheinander eröffnet werden.
Unter Einbezug aller Maßnahmen wird voraussichtlich dennoch der Fall
eintreten, dass Personal zur Verfügung steht, sich die Aufnahme der Kinder
jedoch auf einen Zeitraum von bis zu 5 Monaten ab Betriebsbeginn hinzieht. Es
ist z.B. ausgeschlossen, dass alle 105 Kinder zeitgleich zum Betriebsbeginn
aufgenommen werden. Des Weiteren muss eine Altersmischung beachtet werden. Das
bedeutet, es können nicht nur Kinder unter 3 Jahren plus 73 Kinder unter 5
Jahren aufgenommen werden. Die Zahl von Kindern im letzten Kindergartenjahr
muss mindestens der Anzahl der 2 jährigen Kindern entsprechen.
So werden aller Voraussicht nach im Ergebnis
- die
Inbetriebnahme (hier insbesondere der tatsächliche Zeitpunkt),
- die
Personalsituation und
- die
Zahl der pro Monat neu aufgenommen Kinder,
in der Endabrechnung des Kindergartenjahres 2017/2018 eine
Teilrückforderung der Betriebskosten in 2019 auslösen. Demgegenüber werden
jedoch Kosten für Sachmittel und Personalgestellung aufgewendet worden sein,
die unabhängig von der Aufnahme der Kinder angefallen sind. Zum jetzigen
Zeitpunkt können keine konkreten Zahlen genannt, sondern lediglich Schätzungen
vorgenommen werden. Valide Zahlen können erst ca. November 2018 berechnet
werden.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel für eine Gruppe Typ I, 20 Kinder im
Alter von 2 – 6 Jahre:
Antrag Betriebskosten
zum 15.03.2017
|
Kinderzahl/ Betreuungszeit |
KP |
KP unter 3 Jahre |
KP über 3 Jahre |
Summe |
Gruppenform I: KP für Kinder im Alter von 2
Jahren bis zur Einschulung |
|||||
GF Ia |
20 Ki./ 25 Std |
5.049,65 € |
2 |
2 |
20.198,60 € |
GF Ib |
20 Ki./ 35 Std. |
6.766,36 € |
2 |
5 |
47.364,52 € |
GF Ic |
20 Ki./ 45 Std |
8.677,41 € |
2 |
7 |
78.096,69 € |
|
|
|
|
Summe |
rd. 145.700 € |
Jahreskosten Erzieher VZ S8a, Stufe 2: rd. 57.600 €/Brutto pro Jahr
Mindestbesetzung +
Leitungsstunden + sonstige
Personalkraftstunden
82,50 + 7,5 + 11,25 101,25
Std.
101,25 Std = 2,59 Erzieher S8a (eingestellt zum 01.08.2017): rd. 149.200
€/Brutto pro Jahr
Endabrechnung der
Betriebskosten nach tatsächlichen Kinderzahlen
|
Kinderzahl/ Betreuungszeit |
KP |
KP unter 3 Jahre |
KP über 3 Jahre |
Summe |
Gruppenform I: KP für Kinder im Alter von 2
Jahren bis zur Einschulung |
|||||
GF Ia |
20 Ki./ 25 Std |
5.049,65 € |
1,76 |
1,6 |
16.966,82 € |
GF Ib |
20 Ki./ 35 Std. |
6.766,36 € |
1,51 |
3,02 |
30.651,61 € |
GF Ic |
20 Ki./ 45 Std |
8.677,41 € |
2 |
5,67 |
66.555,73 € |
|
|
|
|
Summe |
Rd. 114.200 € |
Differenz zum Antrag rd. 31.500 €, dies entspricht einem Minus von
21,62%.
Übertragen auf die oben dargestellten Personalkosten wären (21,62% von
149.200 €) rd. 32.200 € nicht über den Betriebskostenzuschuss gedeckt.
Ggf. kann auch nicht die gesamte Jahresmietpauschale, wie zum 15.03.2017
beantragt, in Anspruch genommen werden. Der Betriebskostenzuschuss
„Jahresmietpauschale“ berechnet sich nach dem Monat der Inbetriebnahme. Sofern
grundsätzlich die Gruppenstrukturen wie geplant im ersten Betriebsjahr
angeboten werden können (dies ist von Anzahl, Alter und Aufnahmedatum der
Kinder abhängig), ergibt sich bei Verschiebung der Inbetriebnahme (z.B. auf den
01.09.2017) eine Teilrückforderung in Höhe von monatlich rd. 4.400 €. Darin
enthalten sind dann jeweils Landesmittel in Höhe von rd. 1.600 € monatlich.
Insgesamt schlägt das Fachamt vor, für das erste Kindergartenjahr ab
Betriebsbeginn auf eine Rückforderung der gesetzlichen Betriebskosten, die sich
aus der sukzessiven Inbetriebnahme der Kita ergeben zu verzichten und auch den
freiwilligen Zuschuss sowie den Zuschuss zur Kaltmiete nicht zurückzufordern,
es sei denn es haben sich tatsächliche Einsparungen beim Träger ergeben.
Für die Erstattung von Landesmitteln aus dem ersten Kindergartenjahr ab
Betriebsbeginn, die sich aus der Endabrechnung I + II ergeben, schlägt das
Fachamt vor, für das o.g. beschriebene Szenario eine
Betriebskostenrückforderung in Höhe von 30% einzuplanen. Bezogen auf die
jährlich anerkannten gesetzlichen Betriebskosten nach Kibiz (100%) würde sich
eine Rückforderung von rd. 280.400 € ergeben. Darin enthalten ist ein
Landesanteil (36%) in Höhe von rd. 100.000 €. Die Erstattung an das Land wäre
Anfang 2019 vorzunehmen.
Fazit:
Die Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehindert e.V. (FZG)
kann als finanzschwacher „anderer freier Träger“ der Kita Nordlichter nicht
- den
Trägeranteil in Höhe von 9% zu den gesetzlich anerkannten Betriebskosten
nach KiBiz
- die
gesamte Jahreskaltmiete für das Gebäude
ab Inbetriebnahme aus eigenen Mitteln aufbringen.
Die FZG erhält ab Inbetriebnahme einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von
9% der anerkannten gesetzlichen Betriebskosten nach KiBiz von derzeit rd.
84.000 € jährlich für die Dauer die Trägerschaft.
Die FZG erhält ab Inbetriebnahme einen freiwilligen Zuschuss in Höhe
Differenz anerkannte Jahresmietpauschale nach KiBiz zur tatsächlich geforderten
Kaltmiete in Höhe von derzeit rd. 146.000 € jährlich für die Dauer der
Trägerschaft.
Für die Endabrechnung I + II der anerkannten gesetzlichen Betriebskosten
nach KiBiz im ersten Kindergartenjahr ab Betriebsbeginn der Kita Nordlichter
werden für Erstattungen an das Land vorsorglich rd. 100.000 € aus städtischen
Mitteln für das Haushaltsjahr 2019 eingeplant.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2017 |
0601010050 |
531870 |
Freiw. Zuschuss |
35.000 |
||
2018 ff |
0601010050 |
531870 |
Freiw. Zuschuss |
84.000 |
||
2017 |
0601010050 |
531870 |
Freiw. Zuschuss |
60.900 |
||
2018 ff |
0601010050 |
531870 |
Freiw. Zuschuss |
146.000 |
||
2019 |
0601010050 |
523100 |
Erstattung an das Land |
100.000 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
X |
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
||||||