- Abwägung der Anregungen
- Satzungsbeschluss (Beschluss der Aufhebung)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
- Die Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1 E-Mail des Landesbetriebes Straßen.NRW vom
05.09.2016
Der
Landesbetrieb äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes vom 14.09.2016
Der BRW äußert keine Bedenken. Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben der Wuppertaler Stadtwerke vom
19.09.2016
In dem
Schreiben wird für die verschiedenen Fachbereiche der WSW sowie für die Stadt
Wuppertal zu der geplanten Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 66C Stellung genommen.
Es werden keine Anregungen vorgebracht. Die im südlichen Teil des
Bebauungsplan-Gebietes vorhandene Wassertransportleitung wird durch die
Aufhebung nicht berührt.
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben des Kreises Mettmann vom
06.09.2016
Seitens des
Kreises Mettmann werden keine Bedenken geäußert. Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
2.
dass
die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss
des Rates vom 06.07.2016 (Sitzungsvorlage WP
14-20 SV 61/086) beschlossen.
Es wird insoweit auf den Beschluss vom 06.07.2016 verwiesen.
- den Aufhebungsplan für den Bebauungsplan Nr. 66C gemäß der §§ 7 und
41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zur Zeit
gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), als Satzung.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 66C für den Bereich Westring/ Schalbruch/ Hoxbach wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss im Januar 2016 als eines der Verfahren beschlossen, die mit Vorrang bearbeitet werden sollen.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass für die Aufhebung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 8 BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden ist wie bei der erstmaligen Aufstellung oder der Änderung eines Bebauungsplanes.
Dementsprechend fanden im April 2016 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden statt (nach § 4 Abs. 1 BauGB).
Als Folge hiervon legte die Verwaltung im Juni/Juli 2016 dem Stadtentwicklungsausschuss und anschließend dem Rat der Stadt Hilden die Sitzungsvorlage 61/086 vor. Hierbei ging es um die Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung sowie den Offenlagebeschluss.
Der Offenlagebeschluss wurde durch den Rat der Stadt Hilden am 06.07.2016 gefasst.
Im Amtsblatt der Stadt Hilden wurde der Offenlagebeschluss am 15.07.2016 bekannt gemacht. Die Offenlage selbst fand in der Zeit zwischen dem 29.08. bis einschließlich 30.09.2016 statt.
Gleiches gilt für die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden (nach § 4 Abs. 2 BauGB).
Aus diesem Verfahrensschritt haben sich keine Anregungen ergeben, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanes (Aufhebungssatzung) oder der dazugehörigen Begründung erforderlich gemacht hätten.
In der Offenlagezeit nutzten einige Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Aufhebungsplan sowie die dazugehörigen Dokumente einzusehen und sich durch die Verwaltung erläutern zu lassen.
Das Interesse galt bei diesen Nachfragen weniger dem Plangebiet des Aufhebungsplanes als vielmehr dem nördlich angrenzenden Ackerflächenbereich zwischen Westring/ Schalbruch und Meide. Ein weiterer Gegenstand von Nachfragen war die Flüchtlingsunterkunft auf der Ostseite des Hoxbaches, ebenfalls außerhalb des Plangebietes.
Seitens der Träger öffentlicher Belange oder sonstiger Behörden sind ebenfalls keine relevanten Anregungen gemacht worden.
Die Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage beigefügt.
Damit besteht nun die Möglichkeit für den Rat der Stadt Hilden, den Bebauungsplan (hier: Aufhebungsplan) als „Aufhebungssatzung“ zu beschließen.
Nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Stadt Hilden erlangt der Aufhebungsplan seine Rechtswirksamkeit. Bauplanungsrechtliche Aspekte innerhalb des Plangebietes wären dann wieder nach § 34 BauGB zu beurteilen.
gez.
B. Alkenings