Betreff
Solidaritätsumlage
Vorlage
WP 14-20 SV 20/058
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt die aktuelle Entwicklung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Solidaritätsumlage und das weitere Vorgehen zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Beginnend mit dem Jahre 2014 wurde die Stadt Hilden zur Solidaritätsumlage herangezogen. Der Tenor des Gesetzes bestimmt, dass mit der Solidaritätsumlage die besonders steuerstarken Kommunen einen Finanzierungsbeitrag leisten sollen. Hiergegen haben sich 72 Städte gewandt und Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt.

 

Der Rat der Stadt Hilden hat sich in seiner Sitzung am 16. Dez. 2013 ebenfalls mit diesem Thema beschäftigt und mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:

 

1.    Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis vom Sachstand zum Thema Solidaritätsumlage und beauftragt die Verwaltung, alle rechtlichen Möglichkeiten überprüfen zu lassen und gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, um gegen das Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes und somit gegen die von der Stadt Hilden zu erbringende Solidaritätsumlage vorzugehen.

 

2.    Die Aufwendungen zur Überprüfung der rechtlichen Mittel und gegebenenfalls für die Kosten der Einlegung von Rechtsmitteln werden im Haushaltsjahr 2013 überplanmäßig im Produkt 011101 „Rechts- und Versicherungsangelegenheiten“ in Höhe von 10.000,- Euro bei Sachkonto 542910 „Prozess-/Rechtsbeistandskosten“ bereitgestellt. Die Deckung erfolgt durch Mehrerträge im Produkt 160101 „Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft“ bei Sachkonto 418100 „Allgemeine Umlagen vom Land“.“

 

Seinerzeit war es aus Gründen der Fristwahrung notwendig, nicht nur Verfassungsbeschwerde in Münster einzulegen, sondern auch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieses Verfahren wurde allerdings bis zur Entscheidung in Münster ruhend gestellt.  

 

Leider hat der Verfassungsgerichtshof in Münster die Verfassungsbeschwerde am 30. Aug. 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

 

In den Leitsätzen zur Urteilsbegründung wird folgendes ausgeführt:

 

1.    Die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes NRW über die Heranziehung von nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen als besonders finanzkräftig geltenden (sog. abundanten) Gemeinden zu einer Solidaritätsumlage zugunsten von Gemeinden in besonders schwieriger Haushaltssituation verstoßen nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW.

2.    Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen.

3.    Aus der Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz 2 LV NRW, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass dieser Ausgleich nur mit Landesmitteln erfolgen dürfe. Eine Sperrwirkung gegenüber interkommunalen Finanzausgleichsinstrumenten entfaltet die Vorschrift jedenfalls dann nicht, wenn sich das Land in einer angespannten Haushaltssituation befindet.

4.    Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die Solidaritätsumlage darauf gerichtet sind, den Empfängerkommunen finanzielle Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, stehen in einem problematischen Spannungsverhältnis zu dem das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung. Sie können jedoch zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen infolge anhaltender Defizite und Überschuldungen kommunaler Haushalte ausnahmsweise zulässig sein.

 

 

5.    Die Erhebung der Solidaritätsumlage verstößt weder gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Verbot der Nivellierung/Übernivellierung kommunaler Finanzkraftunterschiede. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur nachhaltig abundante Gemeinden, die selbst keine Konsolidierungshilfen erhalten, herangezogen werden und eine Anrechnung der Solidaritätsumlagebelastung auf die Kreis bzw. Landschaftsumlage nicht vorgesehen ist.

6.    Die Solidaritätsumlage steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die den umlagepflichtigen Gemeinden auferlegte finanzielle Belastung ist ihnen mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, zumutbar

 

 

Aus Sicht unseres Rechtsanwaltes - Herrn Dr. Wacker - ist es jetzt entscheidend, das Bundesverfassungsgericht zu überzeugen, hier eine eigene Zuständigkeit zu sehen, und dies trotz der vorrangigen Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt und wurde am 30.09.2016 dem Bundesverfassungsgericht übersandt.

 

Das weitere Verfahren wird nunmehr wie folgt aussehen:

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht über die Annahme der erhobenen Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Das Verfahren stellt eine Zugangshürde im Verfassungsbeschwerdeverfahren in Karlsruhe dar, das dem Gericht eine Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde immer dann anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Auf diesen Gesichtspunkt stützen wir uns maßgeblich.

 
Mit einer solchen Annahmeentscheidung könnte schon innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten zu rechnen sein.

 
Nur wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, wird sich ein reguläres Verfassungsbeschwerdeverfahren mit weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und einer mündlichen Verhandlung anschließen. Mit einem Urteil wird dann in etwa zwei Jahren zu rechnen sein.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ergab sich bisher ein Aufwand für die Stadt Hilden von rd. 12.550 €, wobei die Kostenverteilung auf der Grundlage der Einwohnerzahlen in den Städten berechnet wurde.

 

Auch im kommenden Jahr wird es wieder so sein, dass die Städte im Kreis Mettmann besonders stark betroffen sind.

 

Von der Solidaritätsumlage 2017 in Höhe von voraussichtlich 90,789 Mio. € zahlen:

 

Monheim am Rhein

33,051

Mio. €

Ratingen

4,587

Mio. €

Langenfeld

2,428

Mio. €

Haan

1,222

Mio. €

Hilden

0,606

Mio. €

Wülfrath

0,039

Mio. €

Gesamt Kreis Mettmann

41,933

Mio. €

 

Der Kreis Mettmann zahlt somit rd. 46 % des gesamten Aufkommens. Dieses ist für alle Städte im Kreis Mettmann eine große Belastung, so dass weiterhin mit allen Mitteln versucht werden muss, das Gesetz zu „kippen“. 

 

In welcher Höhe anwaltliche und gerichtliche Aufwendungen entstehen, kann aus heutiger Sicht nicht beziffert werden. Auf Grund der großen Zahl der am Verfahren beteiligten Städte dürfe es aber „überschaubar“ sein. 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

s. u.

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016 ff

Produkt 011101 „Rechts- und Versicherungsangelegenheiten“

542910

Prozess-/Rechtsbeistandskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete