Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt die aktuelle Entwicklung zur Verfassungsbeschwerde gegen die Solidaritätsumlage
und das weitere Vorgehen zur Kenntnis.
Erläuterungen und
Begründungen:
Beginnend mit dem
Jahre 2014 wurde die Stadt Hilden zur Solidaritätsumlage herangezogen. Der
Tenor des Gesetzes bestimmt, dass mit der Solidaritätsumlage die besonders
steuerstarken Kommunen einen Finanzierungsbeitrag leisten sollen. Hiergegen
haben sich 72 Städte gewandt und Verfassungsbeschwerde beim
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt.
Der Rat der Stadt
Hilden hat sich in seiner Sitzung am 16. Dez. 2013 ebenfalls mit diesem Thema
beschäftigt und mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:
1.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis vom
Sachstand zum Thema Solidaritätsumlage und beauftragt die Verwaltung, alle
rechtlichen Möglichkeiten überprüfen zu lassen und gegebenenfalls auf
gerichtlichem Wege geltend zu machen, um gegen das Gesetz zur Änderung des
Stärkungspaktgesetzes und somit gegen die von der Stadt Hilden zu erbringende
Solidaritätsumlage vorzugehen.
2.
Die Aufwendungen zur Überprüfung der rechtlichen
Mittel und gegebenenfalls für die Kosten der Einlegung von Rechtsmitteln werden
im Haushaltsjahr 2013 überplanmäßig im Produkt 011101 „Rechts- und
Versicherungsangelegenheiten“ in Höhe von 10.000,- Euro bei Sachkonto 542910
„Prozess-/Rechtsbeistandskosten“ bereitgestellt. Die Deckung erfolgt durch
Mehrerträge im Produkt 160101 „Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft“ bei
Sachkonto 418100 „Allgemeine Umlagen vom Land“.“
Seinerzeit war es
aus Gründen der Fristwahrung notwendig, nicht nur Verfassungsbeschwerde in
Münster einzulegen, sondern auch eine Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dieses Verfahren wurde allerdings bis
zur Entscheidung in Münster ruhend gestellt.
Leider hat der
Verfassungsgerichtshof in Münster die Verfassungsbeschwerde am 30. Aug. 2016
als unbegründet zurückgewiesen.
In den Leitsätzen
zur Urteilsbegründung wird folgendes ausgeführt:
1.
Die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes NRW über
die Heranziehung von nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen als besonders
finanzkräftig geltenden (sog. abundanten) Gemeinden zu einer Solidaritätsumlage
zugunsten von Gemeinden in besonders schwieriger Haushaltssituation verstoßen
nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW.
2.
Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stehen der Erhebung einer
Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen
zurückfließt, nicht entgegen.
3.
Aus der Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz
2 LV NRW, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen
übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten, ergibt sich nicht, dass
dieser Ausgleich nur mit Landesmitteln erfolgen dürfe. Eine Sperrwirkung
gegenüber interkommunalen Finanzausgleichsinstrumenten entfaltet die Vorschrift
jedenfalls dann nicht, wenn sich das Land in einer angespannten Haushaltssituation
befindet.
4.
Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die
Solidaritätsumlage darauf gerichtet sind, den Empfängerkommunen finanzielle
Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, stehen in einem problematischen
Spannungsverhältnis zu dem das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den
übergemeindlichen Finanzausgleich prägenden Grundsatz kommunaler
Selbstverantwortung. Sie können jedoch zum Schutz der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen
infolge anhaltender Defizite und Überschuldungen kommunaler Haushalte
ausnahmsweise zulässig sein.
5.
Die Erhebung der Solidaritätsumlage verstößt weder
gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Verbot der
Nivellierung/Übernivellierung kommunaler Finanzkraftunterschiede. Insbesondere
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur nachhaltig abundante
Gemeinden, die selbst keine Konsolidierungshilfen erhalten, herangezogen werden
und eine Anrechnung der Solidaritätsumlagebelastung auf die Kreis bzw.
Landschaftsumlage nicht vorgesehen ist.
6.
Die Solidaritätsumlage steht im Einklang mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die den umlagepflichtigen Gemeinden
auferlegte finanzielle Belastung ist ihnen mit Blick auf das gesetzgeberische
Ziel, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den
nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, zumutbar
Aus Sicht unseres
Rechtsanwaltes - Herrn Dr. Wacker - ist es jetzt entscheidend, das Bundesverfassungsgericht
zu überzeugen, hier eine eigene Zuständigkeit zu sehen, und dies trotz der
vorrangigen Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts. Die Stellungnahme ist
als Anlage beigefügt und wurde am 30.09.2016 dem Bundesverfassungsgericht
übersandt.
Das weitere
Verfahren wird nunmehr wie folgt aussehen:
Zunächst hat das
Bundesverfassungsgericht über die Annahme der erhobenen Verfassungsbeschwerde
zu entscheiden. Das Verfahren stellt eine Zugangshürde im Verfassungsbeschwerdeverfahren
in Karlsruhe dar, das dem Gericht eine Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden ermöglicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde immer dann anzunehmen, soweit
ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Auf diesen Gesichtspunkt
stützen wir uns maßgeblich.
Mit einer solchen Annahmeentscheidung könnte schon innerhalb eines Zeitraums
von wenigen Monaten zu rechnen sein.
Nur wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung annimmt, wird sich ein reguläres Verfassungsbeschwerdeverfahren
mit weiteren schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und einer
mündlichen Verhandlung anschließen. Mit einem Urteil wird dann in etwa zwei Jahren
zu rechnen sein.
Hinsichtlich der
finanziellen Auswirkungen ergab sich bisher ein Aufwand für die Stadt Hilden
von rd. 12.550 €, wobei die Kostenverteilung auf der Grundlage der
Einwohnerzahlen in den Städten berechnet wurde.
Auch im kommenden
Jahr wird es wieder so sein, dass die Städte im Kreis Mettmann besonders stark
betroffen sind.
Von der
Solidaritätsumlage 2017 in Höhe von voraussichtlich 90,789 Mio. € zahlen:
Monheim am Rhein |
33,051 |
Mio. € |
Ratingen |
4,587 |
Mio. € |
Langenfeld |
2,428 |
Mio. € |
Haan |
1,222 |
Mio. € |
Hilden |
0,606 |
Mio. € |
Wülfrath |
0,039 |
Mio. € |
Gesamt Kreis Mettmann |
41,933 |
Mio. € |
Der Kreis Mettmann
zahlt somit rd. 46 % des gesamten Aufkommens. Dieses ist für alle Städte im
Kreis Mettmann eine große Belastung, so dass weiterhin mit allen Mitteln
versucht werden muss, das Gesetz zu „kippen“.
In welcher Höhe
anwaltliche und gerichtliche Aufwendungen entstehen, kann aus heutiger Sicht
nicht beziffert werden. Auf Grund der großen Zahl der am Verfahren beteiligten
Städte dürfe es aber „überschaubar“ sein.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
s. u. |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2016 ff |
Produkt 011101 „Rechts- und Versicherungsangelegenheiten“ |
542910 |
Prozess-/Rechtsbeistandskosten |
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
||||||