Betreff
Verfahren zur 6.Änderung des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann:
Beteiligung der Stadt Hilden als Träger öffentlicher Belange
Vorlage
WP 14-20 SV 61/099
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_STEP
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das Verfahren zur 6.Änderung des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die vorgelegte Stellungnahme dem Kreis Mettmann zu übersenden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Bereits seit 1984 verfügt der Kreis Mettmann über einen flächendeckenden Landschaftsplan.

Ein Landschaftsplan ist kein statisches Gebilde, er bedarf vielmehr im Laufe der Zeit einer Aktualisierung und Überarbeitung. Aus diesem Grunde wurde der Landschaftsplan bereits mehrfach geändert, bis dato fünfmal.

Soweit Hilden davon betroffen gewesen ist, hat die Verwaltung entsprechend darüber berichtet.

 

Aus Praktikabilitätsgründen ist dabei das Kreisgebiet in sog. „Raumeinheiten“ eingeteilt. Raumeinheit A beinhaltet die Städte Mettmann, Erkrath und Haan, Raumeinheit B die Städte Ratingen und Heiligenhaus, Raumeinheit C die Städte Velbert und Wülfrath, Raumeinheit D schließlich die Städte Hilden, Monheim und Langenfeld.

 

Den Aufstellungsbeschluss für das 6. Änderungsverfahren des Landschaftsplanes Kreis Mettmann hat der Kreistag am 07.04.2014 gefasst. Es umfasst zwei zentraleThemen:

Änderungsthema 1: Die grundlegende Überarbeitung des Landschaftsplanes in der Raumeinheit C (Velbert, Wülfrath),

Änderungsthema 2: Änderungen mit dringendem Handlungsbedarf, die sinnvollerweise nur kreisweit geändert werden können und/oder außerhalb der Raumeinheit C liegen.

 

Mit Schreiben vom 15.08.2016 (Eingang 23.08.2016) wurde die Stadt Hilden über das Änderungsverfahren informiert. Eine Stellungnahme als „Träger öffentlicher Belange“ kann bis zum 31.10.2016 abgegeben werden.

 

Nach Auswertung der Unterlagen kann gesagt werden, dass die Belange der Stadt Hilden nicht negativ betroffen werden.

 

Änderungsthema 1 bezieht sich ausschließlich auf die Städte Velbert und Wülfrath.

 

Änderungsthema 2 umfasst im Detail folgende Änderungspunkte:

 

  1. Anpassung an die aktuelle Rechtslage
  2. Überarbeitung der allgemeinen textlichen Darstellungen der Entwicklungsziele sowie der allgemeinen Festsetzungen der Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile
  3. Überarbeitung der gebietsbezogenen Regelungen zu Entwicklungsräumen und Schutzgebieten, die sowohl in der Raumeinheit C (Velbert, Wülfrath) als auch in benachbarten Raumeinheiten liegen
  4. Sonstige Anpassungen von Festsetzungen, Geltungsbereich des Landschaftsplanes und Entwicklungsräumen aus Plausibilitätsgründen
  5. Neuausweisung des „Silbersees“ in Ratingen als Naturschutzgebiet.

 

Zudem werden hier insbesondere nicht mehr vorhandene Objekte gestrichen und bereits vorhandene bauliche oder planerische Veränderungen im Landschaftsplan nachvollzogen. Diese Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.

 

Änderungen bei den allgemeinen Darstellungen der Entwicklungsziele und den allgemeinen Festsetzungen der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile erfolgen zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage und an aktuelle fachplanerisch begründete Inhaltsanforderungen. Sie beziehen sich u.a. auf den Gesetzesentwurf des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW), der am 03.03.2016 in den Landtag eingebracht wurde. Sofern sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, werden diese bei Inkrafttreten des Gesetzes eingearbeitet.

 

Inhaltlich werden in der 6. Änderung des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann Aspekte angesprochen wie die

-      die Unterscheidung zwischen Ge- und Verboten des Landschaftsplanes sowie zwischen Pflege und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, wobei der inhaltliche Kern der Regelungen sich nicht ändert;

-      der Umgang mit „Dauergrünland“ in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in geschützten Landschaftsbestandteilen;

-      der Schutz von Naturdenkmälern gegenüber baulichen Anlagen in ihrem Umfeld.

 

Durch die sich im Verfahren befindliche 6. Änderung des Landschaftsplanes werden die Belange der Stadt Hilden nicht negativ berührt. An den Ausweisungen von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern sowie FFH-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) auf Hildener Stadtgebiet ändert sich nichts.

 

Die mit dem Änderungsthema 2 verbundenen Änderungen und Ergänzungen im Landschaftsplan sind übergeordneter und/oder definitorischer Natur und betreffen alle Raumeinheiten des Landschaftsplanes und damit des Kreises Mettmann.

Vergleichbare Änderungen, bei denen es um die Einarbeitung der aktuellen Rechtslage und um formale Änderungen gegangen ist, hat es für den Landschaftsplan bereits in den Jahren 2000 (3. Änderung) und 2012 (5. Änderung) gegeben.

 

Insofern liegt es nahe, dem Kreis Mettmann eine Stellungnahme zu schicken, dass die Belange der Stadt Hilden durch die 6. Änderung des Landschaftsplanes nicht betroffen sind.

 

Gez.

Birgit Alkenings