Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem
Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Hilden vom 18.12.2014 mit Wirkung ab 01.01.2017.“
1. Nachtragssatzung
vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2014 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:
§ 4 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 5 erhält
folgende Fassung:
(5) Die
Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit
vom 01.01.2017 bis 31.12.2017: 5,0 v.H.
des Spieleinsatzes
ab 01.01.2018: 5,5 v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
70,00 €
2. in
Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)
a) je
Apparat mit Gewinnmöglichkeit
vom 01.01.2017 bis 31.12.2017: 5,0 v.H. des Spieleinsatzes
ab 01.01.2018: 5,5
v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 45,00 €
3. in
Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten,
mit denen Gewalttätig-
keiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde
des Menschen ver-
letzende
Praktiken zum Gegenstand haben 1.200,00 €
§ 2
Dieser 1.
Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden beschloss am 17.12.2014 die Vergnügungssteuersatzung, die seit dem 01.01.2015 für die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten die Bemessungsgrundlage Spieleinsatz vorsieht.
Zeitgleich erfolgte eine Anpassung der Steuersätze. Im ersten Schritt
(01.01.2015 bis 31.12.2015) wurde die Steuer je Kalendermonat und Apparat in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten auf 4,0 v. H. des Spieleinsatzes sowie bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen von 55,00 € auf
65,00 € und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten von 30,00 € auf 40,00 €
erhöht.
Für das darauffolgende Jahr (01.01.2016 bis 31.12.2016) wurde in einem
weiteren Schritt noch einmal die Steuer je Kalendermonat und Apparat in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten auf 4,5 v. H. des Spieleinsatzes erhöht.
Bei der Gestaltung der Steuersätze ist neben dem Zweck der
Einnahmeverbesserung - insbesondere angesichts der äußerst schwierigen
Haushaltslage der Gemeinden - auch die Lenkungswirkung, die auf eine Eindämmung
der Spielsucht abzielt und das sogenannte „Erdrosslungsverbot“ zu
berücksichtigen.
Bisher sind Satzungen anderer Gemeinden jedoch
verwaltungsgerichtlich bestätigt, die Steuersätze von bis zu 5,5% auf den
Spieleinsatz beinhalten.
Des Weiteren sollte der Glücksspielstaatsvertrag und seine
(finanziellen) Auswirkungen nach Auslaufen der Übergangsregelungen zum
01.12.2017 u. a. hinsichtlich der Sperrzeiten und Abstandsregelungen für
Spielhallen nicht außer Acht gelassen werden. Aufgrund dieser ist von einer Reduzierung
der Spielhallen und einer längeren nächtlichen Sperrzeit auszugehen, mit
schwierig bis gar nicht kalkulierbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt
Hilden.
Von einem unveränderten Vergnügungssteuersatz von 4,5 v. H. des
Spieleinsatzes ausgehend, ist im Jahr 2017 mit Einnahmen i. H. v. 2.500.000,00
€ zu rechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vergnügungssteuer für
das IV. Quartal eines jeden Jahres satzungsgemäß erst im darauffolgenden Jahr
erklärt und vereinnahmt wird, so dass die Einnahmen im Jahr 2017 voraussichtlich
um rd. 57.000,00 € höher ausfallen als im Jahr 2016.
Um jedoch eine Verbesserung der Einnahmen zu erzielen bzw.
längerfristig das Einnahmeniveau unter dem o. a. Aspekt halten zu können, wird
für das Jahr 2017 ein Steuersatz i. H. v. 5,0 v. H. des Spieleinsatzes und
einhergehend ab dem Jahr 2018 eine weitere Erhöhung auf den Steuersatz i. H. v.
5,5 v. H. des Spieleinsatzes für Gewinnspielautomaten in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen sowie in Gastwirtschaften und sonstigen Orten angeregt. Somit
werden für das Jahr 2017 voraussichtlich Mehreinnahmen i. H. v. 200.000,00 €
erzielt. Allerdings werden sich - nach derzeitigen Erkenntnissen - die Vergnügungssteuereinnahmen
ab dem Jahr 2018 aufgrund der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages voraussichtlich
rückläufig entwickeln.
Für Apparate ohne Gewinnspielmöglichkeit sollte ab dem Jahr 2017 eine
entsprechende Anhebung der Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei
der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen von bisher 65,00 € auf
70,00 € und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten von bisher 40,00 € auf 45,00
€ erfolgen.
Für eine weitere Prüfung und mögliche Erhöhung der
Vergnügungssteuersätze wurde für die zurzeit gültige Vergnügungssteuersatzung
bewusst die Formulierung gewählt, dass die Steuer je Apparat mit
Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen
Orten für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 4,0 v. H. und vom
01.01.2016 bis 31.12.2016 4,5 v. H. beträgt.
Sollte von einer weiteren Erhöhung der Vergnügungssteuer ab dem
01.01.2017 abgesehen werden, ist wenigstens die Beschlussfassung der
bestehenden Hebesätze für den Zeitraum ab 01.01.2017 zwingend erforderlich.
Hinsichtlich der Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche
Aufwandsteuer teilte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit, dass
das Oberverwaltungsgericht NRW im April 2016 in drei Musterverfahren
entschieden hat, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer solchen
Wettbürosteuer heranziehen darf. Mit dieser Entscheidung jedoch schlägt das
oberste nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht ausdrücklich einen anderen
Weg ein als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Urteil von
Januar 2016. In diesem wurde festgestellt, dass es einer Wettbürosteuer an
einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer besteuerbaren entgeltlichen Aufwand
fehle.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, bei dem zwischenzeitlich ein
Verfahren anhängig ist.
Vor diesem Hintergrund wird es eine entsprechende Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erst nach einer abschließenden
verwaltungsgerichtlichen Klärung geben.
Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die verwaltungsgerichtliche
Klärung und die entsprechende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen abzuwarten, bevor eine Satzung zur Erhebung einer
Wettbürosteuer erlassen wird.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 |
1601010070 |
403100 |
Vergnügungssteuer |
2.700.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die höheren
Ansätze sind im Entwurf 2017 enthalten. Gesehen Klausgrete |
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