Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 20/056
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 mit Wirkung ab 01.01.2017.“

 

 

1. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat  Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2014 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5)  Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)

a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 

vom 01.01.2017 bis 31.12.2017:     5,0 v.H. des Spieleinsatzes

ab 01.01.2018:                                 5,5 v.H. des Spieleinsatzes

b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit   70,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)

      a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 

vom 01.01.2017 bis 31.12.2017:     5,0 v.H. des Spieleinsatzes

ab 01.01.2018:                                 5,5 v.H. des Spieleinsatzes

b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit    45,00 €

 

      3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

            (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig-

            keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden

            oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges

            oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

            letzende Praktiken zum Gegenstand haben             1.200,00 €

 

 

§ 2

 

Dieser 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschloss am 17.12.2014 die Vergnügungssteuersatzung, die seit dem 01.01.2015 für die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten die Bemessungsgrundlage Spieleinsatz vorsieht.

 

Zeitgleich erfolgte eine Anpassung der Steuersätze. Im ersten Schritt (01.01.2015 bis 31.12.2015) wurde die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 4,0 v. H. des Spieleinsatzes sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen von 55,00 € auf 65,00 € und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten von 30,00 € auf 40,00 € erhöht.

 

Für das darauffolgende Jahr (01.01.2016 bis 31.12.2016) wurde in einem weiteren Schritt noch einmal die Steuer je Kalendermonat und Apparat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 4,5 v. H. des Spieleinsatzes erhöht.

 

Bei der Gestaltung der Steuersätze ist neben dem Zweck der Einnahmeverbesserung - insbesondere angesichts der äußerst schwierigen Haushaltslage der Gemeinden - auch die Lenkungswirkung, die auf eine Eindämmung der Spielsucht abzielt und das sogenannte „Erdrosslungsverbot“ zu berücksichtigen.

 

Bisher sind Satzungen anderer Gemeinden jedoch verwaltungsgerichtlich bestätigt, die Steuersätze von bis zu 5,5% auf den Spieleinsatz beinhalten.

 

Des Weiteren sollte der Glücksspielstaatsvertrag und seine (finanziellen) Auswirkungen nach Auslaufen der Übergangsregelungen zum 01.12.2017 u. a. hinsichtlich der Sperrzeiten und Abstandsregelungen für Spielhallen nicht außer Acht gelassen werden. Aufgrund dieser ist von einer Reduzierung der Spielhallen und einer längeren nächtlichen Sperrzeit auszugehen, mit schwierig bis gar nicht kalkulierbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt Hilden.

 

Von einem unveränderten Vergnügungssteuersatz von 4,5 v. H. des Spieleinsatzes ausgehend, ist im Jahr 2017 mit Einnahmen i. H. v. 2.500.000,00 € zu rechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vergnügungssteuer für das IV. Quartal eines jeden Jahres satzungsgemäß erst im darauffolgenden Jahr erklärt und vereinnahmt wird, so dass die Einnahmen im Jahr 2017 voraussichtlich um rd. 57.000,00 € höher ausfallen als im Jahr 2016.

 

Um jedoch eine Verbesserung der Einnahmen zu erzielen bzw. längerfristig das Einnahmeniveau unter dem o. a. Aspekt halten zu können, wird für das Jahr 2017 ein Steuersatz i. H. v. 5,0 v. H. des Spieleinsatzes und einhergehend ab dem Jahr 2018 eine weitere Erhöhung auf den Steuersatz i. H. v. 5,5 v. H. des Spieleinsatzes für Gewinnspielautomaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften und sonstigen Orten angeregt. Somit werden für das Jahr 2017 voraussichtlich Mehreinnahmen i. H. v. 200.000,00 € erzielt. Allerdings werden sich - nach derzeitigen Erkenntnissen - die Vergnügungssteuereinnahmen ab dem Jahr 2018 aufgrund der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages voraussichtlich rückläufig entwickeln.

 

Für Apparate ohne Gewinnspielmöglichkeit sollte ab dem Jahr 2017 eine entsprechende Anhebung der Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen von bisher 65,00 € auf 70,00 € und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten von bisher 40,00 € auf 45,00 € erfolgen.

 

Für eine weitere Prüfung und mögliche Erhöhung der Vergnügungssteuersätze wurde für die zurzeit gültige Vergnügungssteuersatzung bewusst die Formulierung gewählt, dass die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 4,0 v. H. und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 4,5 v. H. beträgt.

 

Sollte von einer weiteren Erhöhung der Vergnügungssteuer ab dem 01.01.2017 abgesehen werden, ist wenigstens die Beschlussfassung der bestehenden Hebesätze für den Zeitraum ab 01.01.2017 zwingend erforderlich.

 

Hinsichtlich der Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer teilte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit, dass das Oberverwaltungsgericht NRW im April 2016 in drei Musterverfahren entschieden hat, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer solchen Wettbürosteuer heranziehen darf. Mit dieser Entscheidung jedoch schlägt das oberste nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht ausdrücklich einen anderen Weg ein als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Urteil von Januar 2016. In diesem wurde festgestellt, dass es einer Wettbürosteuer an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer besteuerbaren entgeltlichen Aufwand fehle.

 

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, bei dem zwischenzeitlich ein Verfahren anhängig ist.

Vor diesem Hintergrund wird es eine entsprechende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erst nach einer abschließenden verwaltungsgerichtlichen Klärung geben.

 

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die verwaltungsgerichtliche Klärung und die entsprechende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen abzuwarten, bevor eine Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer erlassen wird.

 

 

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

160101

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

1601010070

403100

Vergnügungssteuer

2.700.000

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die höheren Ansätze sind im Entwurf 2017 enthalten.  Gesehen Klausgrete