Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 20/055
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in

vollem Wortlaut vorliegende 9. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung vom 01.01.2017.“

 

 

 

9. Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden Fas-sungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 9. Nachtrag zur Hunde-steuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam

a)  nur ein Hund gehalten wird                                        114,00 €

b)  zwei Hunde gehalten werden                                    138,00 € je Hund

c)  drei oder mehr Hunde gehalten                                 150,00 € je Hund

d)  ein gefährlicher Hund oder ein Hund

     bestimmter Rassen gehalten wird                             912,00 €

e)  zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

     bestimmter Rassen gehalten werden                     1.140,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 

§ 2

 

Dieser 9. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die letzte Hundesteuererhöhung in der Stadt Hilden erfolgte zum 01.01.2015.

Zu diesem Zeitpunkt wurden die Steuersätze um jeweils rd. 9,0 bis 12,5 v. H./ Jahr und Hund angehoben.

 

Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden derzeit noch mit die geringsten Hundesteuersätze.

 

Zur Einnahmeverbesserung, insbesondere angesichts der grundsätzlich äußerst schwierigen Haushaltslage der Gemeinden, regt die Verwaltung eine maßvolle Erhöhung der Hundesteuersätze an.

 

Ausgehend von dem Hundesteuersatz für einen Hund von derzeit 108,00 € wird eine Erhöhung von 0,50 €/ Monat, insgesamt 6,00 € pro Hund und Jahr empfohlen. Dies bedeutet im Einzelfall eine Erhöhung zwischen 4,1 v. H. und 5,5 v. H..

 

Bezüglich der erhöhten Hundesteuersätze für die sog. Kampfhunde werden Erhöhungen um rd. 5,5 v. H. und 8,0 v. H. empfohlen, damit ist für einen sog. Kampfhund ein Achtfaches des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren sog. Kampfhunden ein Zehnfaches des „normalen“ Steuersatzes erreicht. Dies wurde auch als Obergrenze vom Städte- und Gemeindebund NRW - in seiner aktuellen Mustersatzung - formuliert.

 

Somit werden für das Jahr 2017 voraussichtlich Mehreinnahmen i. H. v. 18.000,00 € erzielt.

 

Bei den in der Anlage 1 empfohlenen Hundesteuersätzen wurde selbstverständlich weiterhin berücksichtigt, dass die Hundesteuersätze durch zwölf teilbar sind, um die Bestimmungen der Hundesteuersatzung über Beginn und Ende der Steuerpflicht berücksichtigen zu können.

 

Mit dieser Erhöhung wird die Stadt Hilden zukünftig einer der kreisangehörigen Gemeinden sein, deren Hundesteuersätze sich vergleichsweise fast im oberen Drittel bewegen aber mit Abstand nicht die höchsten Hundesteuersätze festgelegt hat.

 

Festzuhalten bleibt abschließend, dass die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW darüber hinaus Satzungsregelungen zu Hundesteuerbefreiungen und Hundesteuerermäßigungen empfiehlt, welche ebenfalls Auswirkungen auf die Hundesteuereinnahmen haben.

Zum überwiegenden Teil handelt es sich jedoch um fakultative Regelungen, auf die der Ortsrechtsgeber verzichten kann. In der Vergangenheit erfolgte bereits eine stetige Anpassung der Hundesteuersatzung der Stadt Hilden an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindesbundes NRW unter Berücksichtigung der Hildener Gegebenheiten.

Folglich beinhaltet die Hundesteuersatzung nur noch einen Hundesteuerbefreiungstatbestand, zwei weitere – nach Mustersatzung fakultative – Hundesteuerermäßigungstatbestände und einen weiteren Sondertatbestand, den die Mustersatzung nicht vorsieht.

Aufstellungen der Satzungsregelungen der kreisangehörigen Städte zu Hundesteuerbefreiungen und Hundesteuerermäßigungen sind in den Anlagen 2 und 3 beigefügt.

 

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

160101

Zahlungsströme d. allg. Finanzwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

1601010060

403200

Hundesteuer

364.000

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die Erhöhung ist im Haushaltsplanentwurf 2017 enthalten.

Gesehen Klausgrete