Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 9.
Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit
Wirkung vom 01.01.2017.“
9.
Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden
Fas-sungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 9.
Nachtrag zur Hunde-steuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt jährlich,
wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 114,00
€
b) zwei Hunde gehalten werden 138,00
€ je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten 150,00 € je Hund
d) ein gefährlicher Hund oder ein
Hund
bestimmter Rassen gehalten
wird 912,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche
Hunde oder Hunde
bestimmter
Rassen gehalten werden 1.140,00 € je Hund.
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
§ 2
Dieser 9.
Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Erläuterungen
und Begründungen:
Die letzte Hundesteuererhöhung in der Stadt Hilden erfolgte zum 01.01.2015.
Zu diesem Zeitpunkt wurden die Steuersätze um jeweils rd. 9,0 bis 12,5 v. H./ Jahr und Hund angehoben.
Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, erhebt die Stadt Hilden im Vergleich zu den übrigen kreisangehörigen Gemeinden derzeit noch mit die geringsten Hundesteuersätze.
Zur Einnahmeverbesserung, insbesondere angesichts der grundsätzlich
äußerst schwierigen Haushaltslage der Gemeinden, regt die Verwaltung eine
maßvolle Erhöhung der Hundesteuersätze an.
Ausgehend von dem Hundesteuersatz für einen Hund von derzeit 108,00 € wird
eine Erhöhung von 0,50 €/ Monat, insgesamt 6,00 € pro Hund und Jahr empfohlen. Dies
bedeutet im Einzelfall eine Erhöhung zwischen 4,1 v. H. und 5,5 v. H..
Bezüglich der erhöhten Hundesteuersätze für die sog. Kampfhunde werden Erhöhungen um rd. 5,5 v. H. und 8,0 v. H. empfohlen, damit ist für einen sog. Kampfhund ein Achtfaches des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren sog. Kampfhunden ein Zehnfaches des „normalen“ Steuersatzes erreicht. Dies wurde auch als Obergrenze vom Städte- und Gemeindebund NRW - in seiner aktuellen Mustersatzung - formuliert.
Somit werden für das Jahr 2017 voraussichtlich Mehreinnahmen i. H. v. 18.000,00 € erzielt.
Bei den in der Anlage 1
empfohlenen Hundesteuersätzen wurde selbstverständlich weiterhin berücksichtigt,
dass die Hundesteuersätze durch zwölf teilbar sind, um die Bestimmungen der Hundesteuersatzung über Beginn und Ende der
Steuerpflicht berücksichtigen zu können.
Mit dieser Erhöhung wird die Stadt Hilden zukünftig einer der
kreisangehörigen Gemeinden sein, deren Hundesteuersätze sich vergleichsweise
fast im oberen Drittel bewegen aber mit Abstand nicht die höchsten
Hundesteuersätze festgelegt hat.
Festzuhalten bleibt abschließend, dass die Mustersatzung des Städte-
und Gemeindebundes NRW darüber hinaus Satzungsregelungen zu
Hundesteuerbefreiungen und Hundesteuerermäßigungen empfiehlt, welche ebenfalls
Auswirkungen auf die Hundesteuereinnahmen haben.
Zum überwiegenden Teil handelt es sich jedoch um fakultative Regelungen, auf die der Ortsrechtsgeber verzichten kann. In der Vergangenheit erfolgte bereits eine stetige Anpassung der Hundesteuersatzung der Stadt Hilden an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindesbundes NRW unter Berücksichtigung der Hildener Gegebenheiten.
Folglich beinhaltet die Hundesteuersatzung nur noch einen Hundesteuerbefreiungstatbestand, zwei weitere – nach Mustersatzung fakultative – Hundesteuerermäßigungstatbestände und einen weiteren Sondertatbestand, den die Mustersatzung nicht vorsieht.
Aufstellungen der Satzungsregelungen
der kreisangehörigen Städte zu Hundesteuerbefreiungen und
Hundesteuerermäßigungen sind in den Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme d. allg. Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2017 |
1601010060 |
403200 |
Hundesteuer |
364.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die Erhöhung ist im Haushaltsplanentwurf
2017 enthalten. Gesehen Klausgrete |
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